Mitarbeiter wirbt auf Facebook – Firma haftet dafür

Wenn ein Mitarbeiter seiner Firma einen Gefallen tun will und für diese in sozialen Netzwerken (hier Facebook) wirbt, dann kann das unagenehme Konsequenzen für die Firma selbst haben. In Zweifel haftet diese nämlich für die Handlungen des Mitarbeiters wie eine Entscheidung aus Freiburg nunmehr erkennen lässt (LG Freiburg, Beschluss vom 31.06.2013 – Az.: 12 O 83/13 – noch nicht bestandskräftig). Ein Angestellter hatte hier für sein Unternehmen geworben und dabei gegen die Regelungen der PKW-EnVKV verstoßen und die nach dem Telemediengesetz erforderlichen Angaben nicht veröffentlicht sowie die Motorleistung eines Fahrzeugs nicht obendrein auch in „kW“ angegeben.

Ein Autoverkäufer hat auf seinem Facebook-Account unter Abbildung eines VW Scirocco folgendes gepostet:

„Hallo zusammen,’Einmaliges Glück‘, so heißt unsere neue Aktion bei … Auto. Ab dem 02.07. erhält Ihr auf ausgewählte NEUWAGEN 18% NACHLASS (auf UPE)!!! Sowie auf  TAGESZULASSUNGEN 24% NACHLASS (auf UPE)!!! Angeboten werden Up, Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran, Sharan, CC und Touareg (also für jeden was dabei).Beispiel: Scirocco, 2.0l TDI, 170PS UPE:40.930,00€ jetzt nur 31.000,00€ !!!“

Dabei hat er vergessen, die notwendigen Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV, nach dem TMG und nach dem Gesetz über Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung mit der entsprechenden Ausführungsverordnung zu machen.

Die Wettbewerbszentrale sah darin ein rechtswidriges Handeln und mahnte das Unternehmen (nicht den Mitarbeiter) ab. Eine Unterlassungserklärung wollten die Unternehmer aber nicht abgeben, weshalb die Wettbewerbszentrale nun vor Gericht zog. Mir Erfolg, wie es derzeit scheint. Das LG Freiburg erließ eine einstweilige Verfügung.

Die Wettbewerbszentrale teilt dazu mit:

Auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale hin teilte das Autohaus mit, keine Kenntnis von der Werbeaktion des Verkäufers gehabt zu haben. Das Gericht hat dieses Argument offensichtlich nicht gelten lassen, wie das gerichtliche Verbot zeigt. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist geregelt, dass auch von Mitarbeitern begangene Zuwiderhandlungen einen Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber des Unternehmens begründen. Die Gegenseite hatte außerdem argumentiert, es handele sich nicht um Werbung, sondern um einen Hinweis im sozialen Netzwerk des Mitarbeiters. Mithin fehle es an einer geschäftlichen Handlung des Unternehmens. Nach dem UWG kann man jedoch ein Posting als mit der Absatzförderung objektiv zusammen hängend bewerten, weil ein konkretes Fahrzeug unter Abbildung und Nennung der Motorleistung und des Preises beworben wurde.


Ausblick

Zuwiderhandlungen von Mitarbeitern oder Beauftragten, lösen gemäß § 8 Abs. 2 UWG Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus –  auch gegen das Unternehmen selbst. Erforderlich ist dafür nur, dass das rechtswidrige Handeln einen engeren Zusammenhang zum Unternehmen aufweist. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung kann dieser Zusammenhang auch nicht außer Kraft treten, wenn sich der Mitarbeiter oder Beauftragte Weisungen des Unternehmens widersetzt, das Unternehmen nichts davon gewusst haben will oder das Unternehmen dies nicht duldet.

Das Risiko für Unternehmen für Handlungen ihrer Mitarbeiter in sozialen Netzwerken in Anspruch genommen zu werden, ist demnach alles andere als gering. Es gilt, seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unmissverständlich und sehr genau zu instruieren, was erlaubt ist und was nicht. Das Ganze sollte dann auch noch ausreichend dokumentiert werden. Vorsorglich für den Fall von solchen rechtlichen Auseinandersetzungen.

Eltern haften nicht zwingend für illegales Filesharing ihres minderjährigen Kindes

Heute hat der BGH durch Urteil entschieden (Urt. v. 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12), dass Eltern als Anschlussinhaber nicht zwangsläufig immer für eine Urheberrechtsverletzung ihrer Kinder im Rahmen von Filesharing haften. Im vorliegenden Fall ging es um die Haftung für ein 13-jähriges Kind. Dies zumindest dann nicht, wenn das Kind ausreichend belehrt worden ist von den Eltern z.B. über die illegale Teilnahme an Internettauschbörsen.

Trotz der Entscheidung heute sollte man es tunlichst unterlassen, die Schuld fortan grundsätzlich auf seine Kinder zu schieben, denn diese können unter Umständen auch haftbar sein für illegales Filesharing. Nichtsdestotrotz hat der Bundesgerichtshof heute entschieden, dass eine Verpflichtung der Eltern, die Internetnutzung durch ihr Kind zu überwachen und/oder den PC zu überprüfen und/oder dem Kind den Zugang zum Internet zu verweigern, grundsätzlich nicht besteht. Die Eltern seien überhaupt erst dann verpflichtet, schärfere Maßnahmen zu ergreifen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für ein rechtwidriges Verhalten des Kindes gibt, wie z.B. ein vorausgegangener bekannter bzw. ähnlicher Fall.

Demnach können Eltern fortan zwar grundsätzlich abgemahnt werden, müssen jedoch weder Anwaltskosten noch Schadenersatz bezahlen. Vielmehr darf nach dieser Entscheidung unter den dort vorhandenen Voraussetzungen die Abmahnung als Warnschuss betrachtet werden.

Fehlerhaftes Impressum: Nicht immer kann abgemahnt werden

Nicht immer kann ein fehlerhaftes Impressum von Mitbewerbern abgemahnt werden, wie nun die Richter des Kammergerichts Berlin im Rahmen einer aktuellen Entscheidung feststellten. Fehlt die Angabe der vertretungsberechtigten Person bei einem Gewerbe, so stelle dies regelmäßig kein wettbewerbswidriges Marktverhalten dar. Ansprüche sind daher nicht gegeben (KG Berlin – Beschluss vom 21.09.2012 – Az.: 5 W 204/12).

Im vorliegenden Fall lehnte das Kammergericht einen Wettbewerbsverstoß ab. Die europäischen  Richtlinien sähen bei juristischen Personen keine Verpflichtung zur Angabe eines gesetzlichen Vertreters vor. Das deutsche TMG schreibe in § 5 eine solche Angabe zwar vor, jedoch sei diese juristisch unerheblich. Dies vor allem deshalb, weil die europäischen Richtlinien abschließend und unmissverständlich alle Pflichten aufzählen würden. Das deutsche Gesetz sei daher nicht befugt, davon abzuweichen.

Demgemäß sei § 5 TMG vorliegend keine für den Wettbewerb relevante Marktverhaltensregel. Ansprüche eines Mitbewerbs sind mithin nicht gegeben.

Die Argumentation des Kammergerichts scheint durchaus interessant zu sein, denn demzufolge wäre der gesamte § 5 TMG möglicherweise nicht vereinbar mit dem Europarecht.

Rechtsanwaltskosten zur Verteidigung gegen unberechtigte Abmahnung sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig

Das Landgericht Köln hat im Rahmen einer Entscheidung noch einmal klar gestellt, dass die Rechtsanwaltskosten für den eigenen Anwalt zur Verteidigung gegen unberechtigte Abmahnungen grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Sie gehören nämlich, so die Richter, zum allgemeinen Lebensrisiko (LG Köln, Az.: 28 O 551/11).

So führen die Richter aus:

Die Kosten einer Rechtsverteidigung gegen eine [unberechtigte] Abmahnung sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und die durch sie verursachten Kosten sind regelmäßig nur dann erstattungsfähig, wenn zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung besteht, innerhalb derer der Beklagte Pflichten verletzt hätte. Dies ist indes nicht ersichtlich.

Die Entscheidung beinhaltet insofern nichts Neues. Auch der Bundesgerichtshof vertritt diesen Ansatz regelmäßig. Der BGH führt insofern aus, dass man grundsätzlich mit unberechtigten Forderungen zu leben und zu rechnen hat (vgl. BGH, VII ZR 164/10).

Erstes Facebook-Urteil aus Stuttgart: Betreiber von Facebook-Fanseite haftet für Inhalte Dritter nach Kenntnis

In einem von uns vertretenen Fall hatte das Landgericht Stuttgart darüber zu befinden, ob ein Betreiber einer Facebook-Fanseite (Unternehmensseite) für Rechtsverletzungen seiner „Fans“ haftet, sofern er Kenntnis von diesen hat und nichts dagegen unternimmt. Die Richter des Landgerichts Stuttgart bejahten dies und verurteilten einen Betreiber in Form eines Versäumnisurteils nun zur Unterlassung, zur Auskunft und zum Schadenersatz (LG Stuttgart, Urt. v. 20.07.2012, Az.: 17 O 303/12).

Ein Dritter (Fan) hatte auf der Facebook-Fanseite (Unternehmensseite) eines aus Funk und Fernsehen bekannten Sängers und Entertainers ein Lichtbildwerk unseres Mandanten veröffentlicht. Unser Mandant setzte den Betreiber über die Rechtswidrigkeit  der Veröffentlichung in Form einer E-Mail in positive Kenntnis. Nichts geschah, worauf hin wir den Betreiber der Facebook-Seite abmahnten. Auf die Abmahnung hin wurde weder eine entsprechende Unterlassungserklärung  abgegeben noch wurde das Bild daraufhin gelöscht.

Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Prominenten nun zur Unterlassung, zur Auskunft und zum Bezahlen von Schadenersatz. Einer Begründung bedarf es dabei nicht, da es sich um ein Versäumnisurteil handelt. Der Beklagte legte Einspruch ein gegen das Urteil, zog diesen nun aber vor der mündlichen Verhandlung wieder zurück.

Wichtige Fragen blieben im Rahmen des Verfahrens unbeantwortet. So gingen wir davon aus, dass der Betreiber direkt für die rechtswidrige Veröffentlichung seines Fans haftet, da er das beanstandete Bild kommentierte und als „gefällt mir“ markiert hatte. Dadurch hatte er zwangsläufig Kenntnis von der Veröffentlichung des Bildes, auf welchem auch unschwer die Quelle zu erkennen war. Zudem machte er sich das Bild unserer Ansicht nach dadurch zu eigen (vgl. BGH, Urteil v. 12.11.2009, Az. I ZR 166/07).

Hilfsweise gingen wir in jedem Fall aber von einer Haftung als Störer aus, da der Betreiber per E-Mail mittels haftungsbegründender Erstabmahnung in Kenntnis gesetzt wurde und nicht adäquat bzw. gar nicht reagiert hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 44/10; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, Az.: VI ZR 93/10).

Der Streitwert für die Unterlassung eines Lichtbildwerks samt Folgeansprüchen (Auskunft, Feststellung Schadenersatzpflicht) wurde auf EUR 7.500.- festgesetzt.

Hier gibt es das mittlerweile rechtskräftige Urteil zum Download.

Update [10.10.2012]: Aufgrund einiger Rückfragen hier eine kleine Ergänzung. Wir haben vorliegend den Urheber des Lichtbildwerks vertreten und nicht den Prominenten, der auf dem Bild zu sehen ist. Die Facebook-Seite, auf der das Foto dargestellt wurde, gehört einem Prominenten. Deshalb machten wir vorliegend auch Urheberrechte geltend und keine Persönlichkeitsrechte.

Sind Abmahnungen auch mit falscher Begründung wirksam?

Wer eine Abmahnung erhält – sei es wegen Filesharing, einer Markenverletzung oder ähnlichem – der sollte immer entsprechend darauf reagieren. Dies auch dann, wenn die Abmahnung eine völlig falsche Begründung enthält. Denn wirksam ist sie trotzdem, wie zwei Urteile aus Berlin aufzeigen.

Eine Abmahnung ist wirksam. Dies, auch wenn ihr eine vollkommen falsche Begründung beiliegt. Das urteilten die Richter des Kammergerichts in Berlin in gleich zwei aktuellen Entscheidungen (KG Berlin, Urteil vom 20.07.2012 – Az. 5 U 90/11 || KG Berlin, Urteil vom 19.07.2012, Az. 6 U 195/11).

Zur Begründung heißt es u.a. im Urteil:

Soweit die Abmahnung die vorgeworfene Handlung nicht – wie es richtig gewesen wäre – als unlauteres Verhalten darstellt, sondern – unzutreffend – als “Verstoß gegen die in der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbote” […] ist das ohne Belang. Denn eine unzutreffende rechtliche Würdigung in der Abmahnung ist grundsätzlich unschädlich; es genügt insoweit, dass der Abgemahnte das konkret als wettbewerbswidrig beanstandete Verhalten rechtlich beurteilen und daraus die notwendigen Folgerungen ziehen kann […]

Muss man auch den Google Cache nach Abgabe einer Unterlassungserklärung löschen lassen?

Wer eine Homepage ins Netz stellt und diese von Google erfassen lässt, muss damit leben, dass Google in seinen Speicher (Cache) sogenannte Abbilder der Seite speichert. Dies oftmals auch über längere Zeit in regelmäßigen Abständen. Nun stellt sich die Frage, ob man auch diesen Cache bei Google löschen lassen muss, sofern man eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, bestimmte Inhalte nicht mehr zum Abruf bereit zu halten oder zu verwenden. Nein, sagen die Richter des LG Halle in einem aktuellen Fall. Eine allgemeine Pflicht existiere nicht, im Falle der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch den Google Cache löschen zu lassen (LG Halle, Urteil vom 31.05.2012 – Az.: 4 O 883/11).

Im vorliegenden Fall hatte sich die Beklagte dazu verpflichtet, auf ihrer Internetseite nicht mehr mit bestimmten Stichwörtern (Meta-Tags) zu arbeiten. Deshalb ließ sie die entsprechenden Keywords komplett von der Seite verschwinden. Im Google Cache hingegen war die Seite immer noch wie ursprünglich vorzufinden.

Die Unterlassungsgläubigerin sah hierdurch die Vertragsstrafe verwirkt und verlangte die Zahlung einer Summe in Höhe von 5.100,00 Euro.

Zu Unrecht wie die Richter des LG Halle nun entschieden.

Bei dem Google Archiv handle es sich nur um eine Abbildung der streitgegenständlichen Seite zum Zeitpunkt vor Abgabe der Erklärung. Deshalb liege hier kein Verschulden vor, sofern man diese Inhalte nicht löschen lasse.

Es existiere obendrein auch keine grundsätzliche Pflicht, nach Abgabe einer solchen Erklärung Google um Löschung zu bitten. Die Vertragsstrafe wäre nur dann verwirkt, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden wäre.

Doch Vorsicht: Nicht alle Gerichte vertraten in der Vergangenheit diese Auffassung. Das LG Hamburg z.B. sah die Sache anders (302 O 743/05). Auch das Kammergericht sah eine Pflicht zur Löschung (9 U 27/09), zudem das Landgericht Saarbrücken (9 O 258/08) sowie das LG Frankfurt a.M. (3-08 O 136/11).

Begründet wurde das in der Regel damit, dass es im Rahmen des § 890 ZPO dazu gehöre, von einem Unterlassungsschuldner zu fordern, eben nicht nur alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann und könnte, sondern auch alles von ihm zu verlangen, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern. Dazu zähle eben auch und gerade die Einwirkung auf Dritte, wie in dem Fall Google.

Wettbewerbsverletzung durch Tippfehler-Domain

Immer wieder kommt es zu rechtlichen Auseinandersetzungen bei Tippfehler-Domains. Diese sogenannten Typosquattingdomains zielen darauf ab, dass sich jemand bei der Eingabe einer bekannteren Domain vertippt um eine Taste, und dann auf der Tippfehler-Seite landet. Durch das Einblenden entsprechender Werbung (oft durch Parkingprogramme wie Sedo), wird dann Geld verdient. Häufig hagelt es bereits deshlab schon Abmahnungen, weil dadurch Markenrechte verletzt werden. Dass aber auch geltendes Wettbewerbsrecht verletzt werden kann, bestätigen nun erneut die Richter des OLG Köln in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 10.02.2012 – Az.: 6 U 187/11).

Die Richter führen zunächst aus, dass, wer werbefinanzierte Links unter einer Domain bereit hält, in geschäftlichem Verkehr handelt, soweit nichts Neues. Auch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bejahen die Richter:

Es besteht auch das weiter erforderliche (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. In den Fällen des – hier in Rede stehenden – Behinderungswettbewerbs liegt ein solches Wettbewerbsverhältnis schon dann vor, wenn die „konkrete geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet sei, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen Unternehmers zu fördern“ (vgl. Köhler/Bornkamm UWG, 30. Aufl. § 2 Rz. 102). Es kommt danach in diesen Fällen nicht darauf an, ob sich die Parteien an dieselben Abnehmerkreise wenden. Würde man dies auch für den Behinderungswettbewerb voraussetzen, so wären Eingriffe eines Marktteilnehmers aus einer ganz anderen Branche nicht zu erfassen, obwohl sie sich in gleichem Maße behindernd auswirken können wie solche von Mitbewerbern aus derselben Branche. Es steht vor diesem Hintergrund den Ansprüchen auch nicht entgegen, dass der Beklagte nicht selbst Versicherungsdienstleistungen anbietet, sondern die Internetnutzer lediglich auf die Seite „T..com“ leitet, wofür er seinerseits ein Entgelt erhält.

Die Richter sehen sodann ebenso wie die Klägerin eine gezielte Behinderung der Klägerin und führten dazu wie folgt aus:

Unter einer Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG ist die „Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten“ zu verstehen (BGH GRUR 01, 1061 f. – „Mitwohnzentrale.de“; GRUR 04, 877, 879 – „Werbeblocker“). Diese Behinderung muss zielgerichtet erfolgen. Dabei genügt es nicht, auf die Folgen abzustellen, die jeden Wettbewerber deswegen treffen, weil es auch andere Anbieter auf dem Markt gibt. Vielmehr muss die beanstandete Verhaltensweise gerade darauf gerichtet sein, zumindest in erster Linie nicht andere Zwecke zu verfolgen, sondern gerade den Wettbewerber zu behindern (vgl. BGH GRUR 08, 621, Rz. 32 – „AKADEMIKS“; Senat WRP 10, 1179 f.). Dass dies hier so ist, bedarf vor dem Hintergrund der Ausführungen in der landgerichtlichen Entscheidung keiner näheren Begründung: Der Beklagte hat sich nicht nur die streitbefangene Domain „X..de“, sondern sogar eine Vielzahl von „Tippfehler-Domains“ gesichert, wie sie im Einzelnen von dem Landgericht aufgeführt worden sind. Das kann nur den Sinn haben, auf diese Weise Internetnutzer, die eigentlich die ohne Tippfehler geschriebene Domain aufsuchen wollten, in der ihm vorgeworfenen Weise „umzuleiten“, weil niemand z.B. unter „X.“ etwas anderes als Informationen zum Wetter und jedenfalls nicht einen Vergleich von Versicherungsanbietern sucht.

Vorsicht: Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung ist kaum mehr anfechtbar

Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, der hat sich grundsätzlich auch daran zu halten. Wer dagegen verstößt, hat obendrein in der Regel auch noch eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Wer einmal eine solche Unterlassungserklärung abgibt, kann diese später nur sehr schwer bzw. fast gar nicht mehr anfechten. Das stellen nun auch die Richter des OLG Hamm erneut im Rahmen eines aktuellen Urteils fest und weisen darauf hin, dass es grundsätzlich keine Anfechtungsmöglichkeit gibt (Urteil v. 22.03.2012 – Az.: I-4 U 194/11).

Es wird immer wieder davor gewarnt, leichtfertig eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Denn oftmals hat sich der Rechtstreit damit nicht erledigt, sondern fängt erst richtig an. Ich habe erst kürzlich darüber berichtet, was dabei wichtig ist zu beachten.

In einem aktuellen Fall aus Hamm bekräftigen die obersten Richter nun noch einmal, dass eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung grundsätzlich nicht anfechtbar ist. Dazu heißt es im Urteil (frei zitiert):

Die Parteien haben im vorliegenden Fall einen Unterlassungsvertrag abgeschlossen, an dessen Inhalt sich beide Parteien zu halten haben. Selbst wenn die Beklagte sich bei Abgabe der Erklärung in einem Irrtum über die Wettbewerbswidrigkeit ihres Handelns befunden hat, stellt dies lediglich einen unbeachtlichen Irrtum im Beweggrund dar und rechtfertigt keine Anfechtung.

Haftung von Bewertungsportalen im Internet

Immer wieder kommt es zu dem Problem, dass sich Dienstleister durch Bewertungen im Internet verunglimpft fühlen. Vor allem dann, wenn im Rahmen von Erfahrungsberichten falsche Tatsachen behauptet und verbreitet werden. Da die Verfasser solcher Beiträge sich oftmals anonym im Netz tummeln, stellt sich regelmäßig die Frage, inwiefern die Anbieter solcher Plattformen für diese Beiträge haften. Der Bundesgerichtshof hat hier bereits klare Grundsätze aufgestellt (Urteil vom 25. Oktober 2011, Az.: VI ZR 93/10). Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat diese Grundsätze nun in einem aktuellen Verfügungsverfahren übernommen, noch stärker konkretisiert und einen Betreiber zur vorläufigen Unterlassung verpflichtet (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12).

Ein Nutzer hatte die Bewertung seiner zahnärztlichen Implantatbehandlung anonym in das Forum eingestellt und darin zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger ein fachlich inkompetenter Zahnarzt sei, der vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolge und hierbei das Interesse seiner Patienten an einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung außer Acht lasse.

Hiermit war der Zahnarzt nicht einverstanden. Er wies den Provider darauf hin, dass er – auch nach Durchsicht aller Patientenunterlagen – eine der Bewertung zugrunde liegende Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt habe, die Bewertung folglich schon aus diesem Grund falsch sei. Der Provider fragte darauf hin bei seinem Kunden lediglich nach, ob sich der Sachverhalt so zugetragen habe wie von ihm dargestellt. Dies bejahte der Verfasser, dessen Identität nach wie vor allein dem Provider bekannt ist.

Mit dieser Antwort gab sich der Provider zufrieden. Er berief sich zudem auf das gemäß Telemediengesetz schützenswerte Anonymisierungsinteresse des Beitragsverfassers und schließlich darauf, dass wegen der ärztlichen Schweigepflicht eine „Pattsituation“ hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der widerstreitenden Angaben bestehe. Die vom Zahnarzt gerichtlich gerügten Teile der Bewertung löschte er nicht (aus der Mitteilung  des LG Nürnberg-Fürth).

Die Richter des Landgerichts wollten diese Vorgehensweise nun allerdings nicht gelten lassen. Zwar habe der BGH die Grundsätze aufgestellt, dass ein sogenannter Host-Provider lediglich verpflichtet sei, die Beschwerde weiterzuleiten und – sollte er binnen angemessener Frist keine ausreichende Antwort erhalten – auch zur Löschung des Beitrags verpflichtet sein kann. Im vorliegenden Fall hatte der Anbieter lediglich bei seinem Nutzer nachgefragt, ob sich der Sachverhalt wirklich so zugetragen habe. Nachdem dieser dies bestätigte, unterließ der Provider eine Löschung.

Fazit: Es kann davon ausgegangen werden, dass der Anbieter Rechtsmittel einlegen wird, denn die vom Landgericht erweiterten Grundsätze zur Störerhaftung würden ein solches Geschäftsmodell nur noch zu erschwerten Bedingungen möglich machen. So hat der BGH schon des Öfteren grundsätzlich festgestellt (vgl. BGH, Urteil 12.07.2007, I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay):

„Dem Host-Provider dürfen keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. In diesem Zusammenhang ist die Regelung des § 7 Abs. 2 TMG zu beachten, der Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in das deutsche Recht umsetzt.

Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten.

Der Beklagten ist es als Betreiberin einer Plattform für Internetauktionen nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Dem entspricht die gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 2 TMG, die ei-ne entsprechende Verpflichtung ausschließt. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers setzt weiter Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist eine vollendete Verletzung nach Begründung der Prüfungspflicht erforderlich.“