Bilder von Privatpersonen in den Boulevardmedien

Muss eine Privatperson dulden, dass sie in den Boulevardmedien mit einer bekannten Person abgebildet wird?

Damit musste sich er Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 21.04.2015 (AZ: VI ZR 245/14) auseinandersetzen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau befand sich am Strand auf einer Mittelmeerinsel. Eine Zeitung fotografierte einen bekannten Fußballspieler am Strand und brachte hierzu folgenden Artikel:

„Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir … in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wird er Opfer einer Straftat.“

Die Zeitung druckte dabei ein Foto ab, das den Fußballspieler zeigte und im Hintergrund war die Klägerin im Bikini auf einer Liege zu sehen.

Die Dame machte hiergegen Unterlassungsansprüche geltend. Der Bundesgerichtshof hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin befinde sich in einer privaten Situation. Ein zeitgeschichtliches Ereignis liege nicht vor. Auch eine Interessenabwägung führt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu dem Ergebnis, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin stärker wiegt als der Informationswert für die Öffentlichkeit

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen. Zufällig in Bild auftauchende Personen müssen dies nicht ertragen.

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit von an Kinder gerichtete Werbung

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des BGH (Az.: I ZR 96/13)  hat am 03.04.2014 über die Zulässigkeit einer sogenannten „Zeugnisaktion“ eines Elektronik-Fachmarktes entschieden. Der Fachmarkt warb in einer Zeitungsanzeige mit einer Werbeaktion, bei der Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2,00 € für jede Eins im Zeugnis erhielten.

In der Anzeige wurde darauf hingewiesen, dass die Ermäßigung für alle von dem Fachmarkt angebotenen Warenbereiche gelten solle. Der Bundesverband der Verbraucherzentrale hielt diese Werbung für unlauter, da sie die angesprochenen Schüler in unzulässiger Weise zum Kauf auffordere und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze. Er hat daher einen Unterlassungsantrag eingereicht.

Der Bundesgerichtshof kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass ein unlauteres Verhalten nicht vorliegt. In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es hierzu, dass es an einem hinreichenden Produktbezug im Sinne von Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fehlt. Die Bestimmung setzt nach Auffassung des BGH voraus, dass ein auf bestimmte Produkte gerichteter Kaufappell vorliegt. Ein allgemein auf das gesamte Warensortiment bezogene Kaufaufforderung ist nicht ausreichend. Verneint hat der Bundesgerichtshof auch, dass die Werbung einen unangemessenen unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der Schulkinder ausübe und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutzen würde.

BGH: Zeitung darf mit Nennung von Namen und Alter über Adoptivtochter von Fernsehmoderator berichten

Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Vornamen und Alter des Kindes eines „prominenten“ Vaters.

Die Klägerin ist die Adoptivtochter eines bekannten Fernsehmoderators und seiner Ehefrau. Anlässlich der Verleihung der Goldenen Kamera an den Moderator veröffentlichte die Beklagte in der von ihr verlegten Zeitschrift „Viel Spaß“ einen Beitrag über die Ehe der Eltern. Über die Tätigkeit der Mutter wurde berichtet, dass sie sich um die vier Kinder kümmert. Dabei wurden die Kinder mit ihrem Vornamen und ihrem Alter erwähnt.

Eines der Kinder verlangt von der Beklagten, die Veröffentlichung, sie sei ein Kind von dem Moderator, zu unterlassen Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.

Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei zwar durch die angegriffene Veröffentlichung in dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, jedoch müsse sie die Beeinträchtigung hinnehmen. Allerdings verpflichte das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines betroffenen Kindes die Presse zu besonderer Sorgfalt bei der Abwägung, ob dem Informationsinteresse nicht ohne Namensnennung genügt werden könne. Durch in den Jahren 2006 bis 2008 erschienene Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption seien aber Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Daten seien weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich. Das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin durch die Weiterverbreitung sei dadurch gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und dem zugunsten der Beklagten streitenden Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit müsse unter den gegebenen Umständen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen.

Urteil vom 5. November 2013 – VI ZR 304/12

Vorinstanzen:
Landgericht Hamburg – Urteil vom 13. Januar 2012 – 324 O 454/11
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 24. April 2012 – 7 U 5/12

Mit Pressemitteilung des BGH Nr. 181/2013

Lottogewinn und Scheidung

Der BGH musste sich mit der Frage befassen, ob ein Lottogewinn im Rahmen des Zugewinns zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 16.10.2013, Az. VII ZB 277/12).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: 

Die Beteiligten eines Scheidungsverfahren hatten im Jahre 1971 geheiratet, im Jahr 2000 kam es zur Trennung, im Jahr 2008 gewann dann der Ehemann im Lotto einen Betrag von mehr als 900.000,00 €. 

Der Scheidungsantrag wurde im Januar 2009 zugestellt. Die Ehe wurde rechtskräftig im Oktober 2009 geschieden.

Die Ehefrau beanspruchte im Rahmen des Zugewinnausgleichs die Hälfte des auf den Ehemann zufallenden Anteils des Lottogewinns. Der BGH ging dabei davon aus, dass der Lottogewinn kein sogenanntes privilegiertes Anfangsvermögen sei, welches bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs unberücksichtigt bleibt. Privilegiert ist z.B. eine Schenkung oder eine Erbschaft. Der BGH vertrat die Auffassung, dass bei einem Lottogewinn anders als bei einer Schenkung oder Erbschaft eine vergleichbare persönliche Beziehungen nicht gegeben ist, und daher der Lottogewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist.

Achtung bei Werbeanzeigen

Muss bei einer Werbeanzeige auch die vollständige und richtige Firmierung des Werbenden angegeben werden? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.04.2013, Aktenzeichen I ZR 180/12) befasst.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Rahmen einer Werbeanzeige für Elektronikartikel hatte das werbende Unternehmen zwar Angaben zu seinem Unternehmen gemacht, jedoch nicht die Rechtsform angegeben. Die Richter des Bundesgerichtshofs kamen zu der Überzeugung, dass dies eine Irreführung durch Unterlassen darstelle. Zu den gem. § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG mitzuteilenden Informationen gehört auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens. Nach Auffassung des Gerichts muss der Betrachter einer Werbung über seinen potentiellen Vertragspartner alle Informationen erhalten, um gegebenenfalls auch Ansprüche wirksam durchsetzen zu können. 

Diese Grundsatzentscheidung des BGH sollte zukünftig dringend berücksichtigt werden, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden.

Fotografien von Grundstücken

Mit Urteil vom 01.03.2013 (V ZR 14/12) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und festgestellt, dass der Grundstückseigentümer auch dann allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen entscheidet, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat (Bestätigung des Urteils vom 17.12.2010, V ZR 45/10).

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung den Kritikern dieser Auffassung entgegengehalten, dass sie übersehen hätten, dass aus der Befugnis, den Zutritt zum Grundstück von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, auch ein Recht des Grundstückeigentümers folge, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist zu begrüßen, da es zu mehr Rechtssicherheit führt.

Miturheberschaft an Liedtexten

Immer wieder stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen dargelegt werden müssen, um die Miturheberschaft an Liedtexten nachzuweisen.

Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 18.10.2012, I ZR 2/12) hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der vermeintliche Urheber von Liedtexten die Darlegungslast dafür trägt, dass er die in Rede stehenden Liedtexte im Sinne des § 8 Abs. 1 UrhG gemeinsam mit einem weiteren Urheber geschaffen hat. 

Dem Miturheber ist daher in jedem Fall zu empfehlen, konkrete Aufstellungen zu machen, wann welche Texte für wen geschrieben wurden.

 

Beweislast bei ehrenrührigen Behauptungen

Immer wieder stellt sich die Frage, wer im Zusammenhang mit der Geltendmachung von zivilrechtlichen Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüchen bei ehrenrührigen Behauptungen die Darlegungs- und Beweislast trägt. 

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verbreiter solcher Behauptungen, unabhängig von der Beweislast, eine erweiterte Darlegungslast hat (BGH, NJW 1974, 710). Diese erweiterte Darlegungslast wird zu einer echten Umkehr der Beweislast, wenn der Streitgegenstand eine üble Nachrede ist. Bei der in § 823 Abs. 2 BGB transformierten Beweislastregel des § 186 StGB trifft den Äußernden die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine die Ehre beeinträchtigenden Behauptungen wahr sind (BGH, NJW 1996, 1131, 1133; NJW 1985, 1621, 1622).

Rechtliche Zulässigkeit des sogenannten „Framing“

Der BGH musste sich mit der Frage befassen, ob Framing urheberrechtlich zulässig ist.  In seinem Beschluss vom 16.05.2013 (Aktenzeichen I ZR 46/12) entschieden, dass das Einbinden fremder Videos auf der eigenen Seite keine öffentliche Zugänglichmachung sei.

Möglicherweise könnte es aber ein im deutschen Recht unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzt werden, wenn man das deutsche Urhebergesetz im Lichte der sogenannten Multimedia-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) auslegt. Die Richter begründeten dies damit, dass das deutsche Recht in § 15 Abs. 2 UrhG zwar verschiedene Arten der öffentlichen Wiedergabe nennt, jedoch durch die Formulierung „insbesondere“ zum Ausdruck bringt, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Die Multimedia-Richtlinie verwendet die Begriffe der öffentlichen Zugänglichmachung und der öffentlichen Wiedergabe, aber nur in ähnlicher Weise wie das deutsche Recht. Nach Ansicht des BGH könnten sich bei der Umsetzung der Multimedia-Richtlinie ins deutsche Recht Ungenauigkeiten eingeschlichen haben, so dass nach Auffassung der Richter eine Vorabentscheidung des EuGH notwendig ist.

Suchergänzungsvorschläge – die Begründung des BGH

Die Begründung des Bundesgerichtshofs (VI ZR 269/12) zu seiner Autokomplete-Entscheidung liegt nunmehr auch im Volltext vor. Die wesentlichen Grundsätze lassen sich dabei noch einmal wie folgt zusammenfassen:

 1.

Der BGH hat zunächst festgestellt, dass zwischen den vorgeschlagenen Suchbegriffen und dem Kläger ein „sachlicher Zusammenhang“ besteht. 

Der BGH hat dies wie folgt begründet: 

„Der Internetnutzer erwartet von dem ihm nach der Eingabe des Suchbegriffs angezeigten ergänzenden Suchvorschlägen durchaus einen inhaltlichen Bezug zu dem von ihm verwandten Suchbegriff, hält ihn jedenfalls für möglich. Aus dem „Ozean von Daten“ werden dem suchenden Internetnutzer von der Suchmaschine der Beklagten x-beliebige ergänzende Suchvorschläge präsentiert, die nur zufällig „Treffer“  liefern. Die Suchmaschine ist, um für Internetnutzer möglichst attraktiv zu sein – und damit den gewerblichen Kunden der Beklagten ein möglichst großes Publikum zu eröffnen – auf inhaltlich weiterführende ergänzende Suchvorschläge angelegt …. Das geschieht in der – in der Praxis oft bestätigten – Erwartung, dass die mit dem Suchbegriff bereits verwandten Wort-Kombinationen – je häufiger desto eher – dem aktuell suchenden Internetnutzer hilfreich sein können, weil die zum Suchbegriff ergänzend angezeigten Wort-Kombinationen inhaltliche Bezüge wiederspiegeln …… Sie führt im Streitfall dazu, dass den … angezeigten Ergänzungsvorschlägen …. die Aussage zu entnehmen ist, zwischen dem Kläger und den – negativkonnotierten – Begriffen „Scientology“ und/oder „Betrug“ bestehe ein sachlicher Zusammenhang.“ 

2.

Der BGH hat auch festgestellt, dass es sich bei den Autokomplete-Begriffen um eigene Informationen von Google handelt. Hierzu führt der BGH wie folgt aus: 

„Das Berufungsgericht hat die Beklagte zutreffend als Dienstanbieter (§ 2 Satz 1 Nr. 1 TMG) qualifiziert, der eigene Informationen zur Nutzung bereit hält und deshalb gem. § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen – mithin auch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB – verantwortlich ist ….. Die Kläger nehmen die Beklagte nicht wegen der Durchleitung, Zwischenspeicherung oder Speicherung fremder Informationen, sondern wegen einer eigenen Information in Anspruch, konkret wegen der als Ergebnisse ihres Autokompliet-Hilfsprogramms den Nutzer ihrer Internet-Suchmaschine angezeigten Suchwortergänzungsvorschläge.“ 

3.

Hinsichtlich den Prüfungspflichten von Google hat der BGH festgestellt, dass Google allerdings erst dann tätig werden muss, wenn das Unternehmen auf Rechtsverletzungen hingewiesen wird.

4. 

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass, sollten persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte in den Suchergänzungsvorschlägen enthalten sein, empfiehlt es sich Google darauf aufmerksam zu machen und von Google abzuverlangen, diese Suchergänzungsvorschläge zu streichen