Rechtliche Zulässigkeit des sogenannten „Framing“

Der BGH musste sich mit der Frage befassen, ob Framing urheberrechtlich zulässig ist.  In seinem Beschluss vom 16.05.2013 (Aktenzeichen I ZR 46/12) entschieden, dass das Einbinden fremder Videos auf der eigenen Seite keine öffentliche Zugänglichmachung sei.

Möglicherweise könnte es aber ein im deutschen Recht unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzt werden, wenn man das deutsche Urhebergesetz im Lichte der sogenannten Multimedia-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) auslegt. Die Richter begründeten dies damit, dass das deutsche Recht in § 15 Abs. 2 UrhG zwar verschiedene Arten der öffentlichen Wiedergabe nennt, jedoch durch die Formulierung „insbesondere“ zum Ausdruck bringt, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Die Multimedia-Richtlinie verwendet die Begriffe der öffentlichen Zugänglichmachung und der öffentlichen Wiedergabe, aber nur in ähnlicher Weise wie das deutsche Recht. Nach Ansicht des BGH könnten sich bei der Umsetzung der Multimedia-Richtlinie ins deutsche Recht Ungenauigkeiten eingeschlichen haben, so dass nach Auffassung der Richter eine Vorabentscheidung des EuGH notwendig ist.

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