Bietigheim Steelers werden Meister der DEL2

Nach einer spannenden Finalserie gewinnen die Bietigheim Steelers das Play-off-Finale in der Deutschen Eishockey-Liga2 und küren sich zum Meister der diesjährigen Saison. Damit haben die Steelers gleichzeitig die sportliche Qualifikation zum Aufstieg in die DEL – dem Oberhaus der deutschen Eishockeyklubs – geschafft. Dies hat eine besondere Bedeutung, nachdem zum ersten Mal seit 2006 überhaupt wieder ein Aufstieg in die DEL möglich ist.

Die Grundlage für diesen Erfolg wurde vor nicht einmal einem Jahr gelegt, als Dr. Thomas Himmer vor dem Schiedsgericht der Deutschen Eishockey Liga für die Steelers die Lizenz für die diesjährige DEL2-Saison erkämpfte, nachdem diese zunächst verweigert wurde. Wir sind dem Verein zudem schon seit Jahren durch die Beratung unseres Partners Prof. Dr. Ralf Kitzberger – insbesondere in Markenrechtsfragen – verbunden.

Wir gratulieren herzlich zu dem Erfolg!

Hansi Flick wird neuer Bundestrainer

Hansi Flick wird der neue Bundestrainer und übernimmt nach der Europameisterschaft das Amt. Er wird damit der Nachfolger von Joachim Löw, der seinen Posten nach der Europameisterschaft nach 15 erfolgreichen Jahren aufgeben wird. Hansi Flick war von 2006 bis 2014 Co-Trainer von Joachim Löw bei der Nationalmannschaft.

Bei den Vertragsverhandlungen mit dem DFB wurde Hansi Flick von unserem Partner Prof. Christoph Schickhardt beraten.

Wir gratulieren unserem langjährigen Mandanten und Freund Hansi Flick und wünschen ihm viel Erfolg als Bundestrainer.

Non-Fungible Token

Was sind eigentlich non-fungible tokens (NFT). Mit den sogenannten non-fungible token werden digitale Werke wie z.B. Kunstwerke zu handelbaren Gütern, die sich digital sammeln und versteigern lassen.

In den letzten Wochen machten die NTFs erhebliche Schlagzeilen. Nicht zuletzt, weil bereits am 11. März 2021 von dem Auktionshaus Christie´s ein digitales Kunstwerk mit den Namen „Everydays: the First 5000 days“ für umgerechnet ca. 70.000.000,00 US versteigert wurde.

Ähnlich wie bei der Frage der von künstlicher Intelligenz geschaffenen Werken stellen sich auch im Zusammenhang mit NFT´s rechtliche Fragen. Insbesondere im Urheberrecht lässt sich eine eindeutige Zuordnung noch nicht abschließend nachvollziehen.

Zu denken wäre hierbei u.a. daran, dass wenn von einem urheberrechtlich geschützten Werk NFT´s erstellt und in den digitalen Handel gebracht werden ein unbekanntes Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG vorliegt.

In Betracht kommt aber auch dass NFT´s keine urheberrechtliche Relevanz haben, sondern die Inhaberschaft am digitalen Original isoliert von etwaigen Urheberrechten zu sehen ist.

Die rechtliche Entwicklung und Diskussion hierzu werden wir bei rechtsportlich beobachten und insbesondere über die urheberrechtlichen Aspekten und  der  entsprechenden Vertragsgestaltung  regelmäßig berichten.

Super League – Ermittlungen gegen die „abtrünnigen Drei“

Es ist noch nicht lange her, dass die Super League ihre Pläne offenbarte und nur kurze Zeit später damit spektakulär scheiterte. Das Kapitel Super League ist damit jedoch noch nicht beendet. Der Streit zwischen UEFA, den Ligen und den abtrünnigen Klubs geht in die nächste Runde.

Vergangenen Mittwoch verkündete die Sportsgerichtsbarkeit der UEFA in einem kurzen Statement, dass offiziell Ermittlungen gegen Juventus Turin, Real Madrid und den FC Barcelona durch die zuständigen Disziplinarorgane der UEFA aufgenommen wurden. Das Verfahren könnte potenziell mit einem Ausschluss der Klubs aus der Champions League enden. Diese drei Klubs sind die letzten, die öffentlich noch zur Gründung der Super League stehen.

Der größte Streitpunkt zwischen den „abtrünnigen Drei“ und der UEFA sowie den nationalen Ligen ist weiterhin die Frage, ob ein Ausschluss aus der Champions League oder den nationalen Ligen möglich ist. Die Super League selbst hat diesbezüglich ebenfalls Rechtsschritte eingeleitet. Es wurde vermeldet, dass ein Handelsgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt hat, ob die die UEFA und die FIFA durch eine Monopolstellung den freien Wettbewerb verhindere und damit gegen EU-Recht verstößt.

Hinsichtlich der anderen neun Klubs, welche sich in kürzester Zeit von ihrem Willen an der Teilnahme zur Super League distanziert haben, genehmigte die UEFA Wiedereingliederungsmaßnahmen unter Auflagen. Diese Klubs hatten „im Geiste der Versöhnung und zum Wohle des europäischen Fußballs“ bei der UEFA Verpflichtungserklärungen eingereicht, in denen sie sich zu den UEFA- und nationalen Klubwettbewerben bekannten. Als Strafe müssen die Klubs eine Spende von 15 Millionen Euro für den Kinder-, Jugend- und Amateurfußball leisten sowie fünf Prozent ihrer UEFA-Einnahmen einer Saison an die UEFA entrichten. Zudem wurde eine Vertragsstrafe von 100 Millionen Euro pro Klub vereinbart, sollten die Pläne zur Teilnahme an der Super League wiederaufgenommen werden.

Autor: Dr. Thomas Himmer

Verfahren vor der Ethikkammer des Sportgerichts

Der DFB-Präsident Fritz Keller hat vor der Ethikkammer des Sportgerichts am vergangenen Freitag seine Stellungnahme abgegeben. In dem Verfahren erklärte Fritz Keller ausdrücklich, dass er dankbar dafür ist, in dem Sportgericht des DFB ein unabhängiges, vertraulich arbeitendes Gremium gefunden zu haben, in dem die Umstände seiner angegriffenen Äußerung dargestellt und nachgeprüft werden können.

Der DFB-Präsident wird in dem Verfahren vor der Ethikkammer von unserem Partner Prof. Christoph Schickhardt vertreten.

Eine Entscheidung der Ethikkammer wird diese Woche erwartet.

Angemessene Vergütung für Kameramann von „Das Boot“

Der Rechtsstreit des Kameramanns des Films „Das Boot“ um eine angemessene Vergütung geht weiter. Nachdem der Kameramann vor dem LG München I teilweise Erfolg hatte, sprach ihm das OLG München 400.000,00 € zu.

In dem Revisionsverfahren vor dem BG hat dieser nunmehr festgestellt, (Urteil vom 01.04.2021 – I ZR 9/18) dass bei der Berechnung der Ansprüche des Kameramanns Fehler gemacht wurden.

Das Oberlandesgericht habe für das maßgebliche auffällige Missverhältnis die gesamte erhaltene Vergütung in Höhe von rund 104.000,00 € gegenüber jedem einzelnen Beklagten zugrunde gelegt und dabei nicht berücksichtigt, dass es bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses gem. § 32 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem Urheber und den auf weitere Beteiligungen in Anspruch genommene Nutzungsberechtigten ankomme.

 Gäbe es – wie im vorliegenden Fall – einen Vertragspartner der mehreren unterschiedliche Nutzungsrechte eingeräumt hat, müsse bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses jeweils der – zu schätzende – Teil der vereinbarten Gegenleistung, der auf die von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten verwerteten Nutzungsrechte entfällt, ins Verhältnis zu den von diesem Nutzungsberechtigten erzielten Erträgen und Vorteilen gesetzt werden.

Kein Entschädigungsanspruch wegen Versagung des Zutritts zu einer Musikveranstaltung

Der BGH hat einen Entschädigungsanspruch wegen Verweigerung des Zutritts zu einer Veranstaltung in seiner Entscheidung vom 05.05.2021 (VII ZR 78/20) abgelehnt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der 44-jährige Kläger wollte ein von der Beklagten veranstaltetes Open-Air-Event besuchen, bei dem über 30 DJs elektronische Musik auflegten. Die Veranstaltung hatte eine Kapazität von maximal 1.500 Personen, ein Vorverkauf fand nicht statt. Ein Ticket konnte erst nach Passieren der Einlasskontrolle erworben werden. Dem Kläger wurde der Einlass verwehrt.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit, Zielgruppe der Veranstaltung seien Personen zwischen 18 und 28 Jahren gewesen. Aufgrund der beschränkten Kapazität und um den wirtschaftlichen Erfolg einer homogen in sich feiernden Gruppe nicht negativ zu beeinflussen, habe es die Anweisung gegeben, dem optischen Eindruck nach altersmäßig nicht zur Zielgruppe passende Personen abzuweisen.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass in der Verweigerung des Zutritts eine Benachteiligung wegen des Alters liege und ihm daher ein Entschädigungsanspruch zustehe. Er hat von der Beklagten die Zahlung von 1.000 € sowie den Ersatz der Kosten eines vorangegangenen Schlichtungsverfahrens in Höhe von 142,80 € verlangt.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BGH ist der Vertrag über den Zutritt zu der hier betroffenen Veranstaltung kein „Massengeschäft“ im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 AGG. Hierunter sind zivilrechtliche Schuldverhältnisse zu verstehen, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen. Das ist der Fall, wenn der Anbieter im Rahmen seiner Kapazitäten grundsätzlich mit jedermann abzuschließen bereit ist. Hingegen liegt ein Ansehen der Person vor, wenn der Anbieter seine Entscheidung über den Vertragsschluss erst nach Würdigung des Vertragspartners trifft. Ob persönliche Merkmale typischerweise eine Rolle spielen, bestimmt sich nach einer allgemeinen, typisierenden Betrachtungsweise, bei der auf die für vergleichbare Schuldverhältnisse herausgebildete Verkehrssitte abzustellen ist.

Eine Verkehrssitte, dass zu öffentlichen Veranstaltungen, die mit dem hier betroffenen Schuldverhältnis vergleichbar sind, jedermann Eintritt erhält, gibt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht. Soweit öffentlich zugängliche Konzerte, Kinovorstellungen, Theater- oder Sportveranstaltungen im Regelfall dem sachlichen Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG unterfallen, weil es der Verkehrssitte entspricht, dass dort der Eintritt ohne Ansehen der Person gewährt wird, ist für diese Freizeitangebote charakteristisch, dass es den Veranstaltern – meist dokumentiert durch einen Vorverkauf – nicht wichtig ist, wer ihre Leistung entgegennimmt. Das unterscheidet sie maßgeblich von Party-Event-Veranstaltungen wie der vorliegenden, deren Charakter in der Regel auch durch die Interaktion der Besucher geprägt wird, weshalb der Zusammensetzung des Besucherkreises Bedeutung zukommen kann. Dass auch bei solchen Veranstaltungen gleichwohl nach der Verkehrssitte jedermann Eintritt gewährt wird, macht der Kläger nicht geltend.

Der Vertrag über den Zutritt zu der von der Beklagten durchgeführten Veranstaltung war nach Ansicht des Bundesgerichtshofes auch kein „massengeschäftsähnliches“ Schuldverhältnis im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 AGG. Diese Rechtsverhältnisse kennzeichnet, dass persönliche Eigenschaften des Vertragspartners zwar bei der Entscheidung, mit wem der Vertrag geschlossen werden soll, relevant sind, sie aber angesichts der Vielzahl der abzuschließenden Rechtsgeschäfte an Bedeutung verlieren, weil der Anbieter, von atypischen Fällen abgesehen, bereit ist, mit jedem geeigneten Partner zu vergleichbaren Konditionen abzuschließen. In welchem Umfang ein Ansehen einer Person relevant ist, bestimmt sich nach der Art des zu betrachtenden Schuldverhältnisses in seiner konkreten Ausprägung.

Bei Schuldverhältnissen wie öffentlichen Party-Event-Veranstaltungen kann die Zusammensetzung des Besucherkreises deren Charakter prägen und daher ein anerkennenswertes Interesse des Unternehmers bestehen, hierauf Einfluss zu nehmen. Soweit der Veranstalter deshalb sein Angebot nur an eine bestimmte, nach persönlichen Merkmalen definierte Zielgruppe richtet und nur Personen als Vertragspartner akzeptiert, die die persönlichen Merkmale der Zielgruppe erfüllen, kommt diesen Eigenschaften nicht nur nachrangige Bedeutung zu. Diese Willensentscheidung ist hinzunehmen; wenn dabei auch das Merkmal „Alter“ betroffen ist, steht dies  nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht entgegen.

Unzulässige Titelseitengestaltung in einer Zeitschrift

Das OLG Hamburg (Beschluss vom 29.01.2021 -7 W9/21) musst beurteilen, ob die Titelseitengestaltung einer Zeitschrift mit dem Text

„Verzweifelt und einsam?

Thomas Gottschalk: Drama um

seine Thea

Ihr tragisches Ende in der Luxus-Villa Seite 9“

rechtmäßig ist. Das OLG Hamburg vertrat dabei die Ansicht, dass durch die Berichterstattung der Eindruck erweckt, dass die Ehefrau von Thomas Gottschalk verstorben sei. Die auf die Ehefrau von Thomas Gottschalk bezogene Formulierung „Ihr tragisches Ende in der Luxus-Villa“ kann nach Auffassung des Gerichts vom Durchschnittsrezipienten der Titelseite nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur in diesem Sinne verstanden werden. Ein “tragisches Ende“ ist eben mehr als nur ein Ende. Durch die Hauptschlagzeile “Drama um seine Thea“ muss der Rezipient annehmen, dass es in dem so angekündigten Bericht um etwas Dramatisches gehen muss. Dies unterstützt das Verständnis, dass mit dem “tragischen Ende“ nur der Tod der Ehefrau gemeint sein könne.

Die Rechtsprechung ist zu begrüßen, da häufig durch solche Behauptungen auf der Titelseite versucht wird, potenziellen Käufer zum Kauf der Zeitschrift zu bewegen.

Happy-Release-Day – Cro – TRIP

Heute hat Cro sein 4. Album – „TRIP“ veröffentlicht.

Cro ist gelungen, was nur die wenigsten schaffen: er ist relevant geblieben.

Auch nach vier Alben und noch mal so vielen Singles  an der Chartsspitze, 5 Gold –, 12  Platin – Schallplatten und mehr als 4 Millionen verkauften Tonträgern, ist einer der wenigen Künstler, der die Grenze seines Schaffens stets aufs Neue auslotet.

Nach Gründung seines eigenen Labels truworks records im Jahr 2017 baute er ein Team um sich auf und und arbeitete an neuen Songs. Herausgekommen ist dabei eine konsequente Fortführung  dessen, was sich auf seinem letzten Album bereits angekündigt hat. Mit „TRIP“ stellt er einmal mehr seinen Status als Ausnahmekünstler im Musikbusiness unter Beweis, der sich fern ab aller herrschenden Konvention bewegt.

Es freut mich sehr, dass ich Cro und sein Team  um truworks records, tru content und truworks seit mehr als 8 Jahren als Berater begleiten darf.

Happy Release Day!

Urheberrechtlicher Schutz für Textzeilen eines Musikwerkes

Wie in dem Beitrag am 14.04.2021 mitgeteilt, musste das Landgericht Düsseldorf in einem Verfahren in dem der Beklagte von uns vertreten wurde, prüfen, ob Textzeilen eines Musikwerkes Werke i.S.d. Urheberrechts sind.

Streitgegenstand des Rechtstreits war die Schutzfähigkeit einer einzelnen Textzeile, die Bestandteil eines Gesamtwerkes aus Text und Musik war. Bei dieser Zeile handelte es sich letztlich um den Refrain eines gesungenen Liedes.

Dabei gilt, dass  zwar auch davon auszugehen ist, dass ein Textteil – unabhängig von dem Gesamtwerk, in dem er eingebettet ist – urheberrechtliche Schutzfähigkeit als Sprachwerk erlangen kann, Voraussetzung hierfür wäre, dass sich dieser selbst als persönliche geistige Schöpfung darstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei sehr kleinen Teilen wie einzelnen Wörtern, Sätzen oder Satzteilen der Urheberschutz daran scheitert, dass sie nicht ausreichend Raum für die Entwicklung von Individualität bieten. Es ist nicht ausreichend, um urheberechtlichen Schutz zu erlangen, dass ggf. eine gewisse Originalität vorliegt.

 Voraussetzung, dass ein mit dem Mittel der Sprache ausgedrückter Gedanken– und/oder Gefühlsinhalt vermittelt wird. Dieser geistige Inhalt findet seinen Niederschlag und Ausdruck in der Gedankenführung und Führung des dargestellten Inhalts und oder der geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes. Gerade bei Texten, die nur aus wenigen Worten bestehen, wird es häufig wegen der Kürze an einer ausreichenden Möglichkeit fehlen, einer persönlichen geistigen Schöpfung Ausdruck zu verleihen. (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2010, Az. 5 U 160/08; OLG Hamburg, ZUM-RD 2010, 467)

Vor diesem Hintergrund hatte auch das LG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 19.11.2020 (AZ.: 2a O 64/20) festgestellt,  dass es der Textzeile „Die Seele brennt“ an der erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt. Bei dem Satzteil handelt es sich um eine allgemein sprachliche Ausdrucksweise bzw. sprachübliche Formulierung eines leidenschaftlichen Gefühls, für die die Kläger keinen Urheberrechtschutz beanspruchen können. Derartige Formulierungen sind sprachüblich und ohne besondere Originalität oder Schöpfungshöhe im vorliegenden Fall um eine mehr- oder minderalltägliche Gestaltung mit den Mittel der Sprache, die die Kläger nicht für sich monopolisieren können. So wurde z.B. auch die Schutzfähigkeit der Textzeile

„wir fahr´n, fahr´n auf der Autobahn“

verneint. (OLG Düsseldorf, GRUR 1978, 640, 641).

Der Umstand, dass es sich bei der Textzeile um den Refrain eines Musikstückes handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn dieser durch Wiederholungen und eine Gewisse Herausstellung häufig besonders eindrücklich vermittelt wird, besagt dies nichts zur erforderlichen Schöpfungshöhe. (vgl. OLG Hamburg a. a. O.) Dies umso weniger, als häufig gerade derartige Textzeilen trotz ihrer überragenden Bekanntheit banale sprachliche Aussagen enthalten.

Mit vergleichbarer Begründung hatte auch das OLG München (Beschluss vom 14.08.2019 – 6 W 927/19) festgestellt, dass der Wortfolge „Früher war mehr Lametta“ die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Originalität fehlt. Das LG Bielefeld (Entscheidung vom 03.01.2017, Az. 4 O 144/16) verneinte den Urheberschutz, da es dem fraglichen Tweet an der hierfür erforderlichen Schöpfungshöhe fehle. Trotz des darin enthaltenen Sprachwitzes sei die für einen Urheberschutz entscheidende Schwelle zur persönlichen geistigen Schöpfung nicht erreicht. Vielmehr sei der Tweet mit einem urheberrechtlich nicht schutzfähigen Slogan gleichzusetzen.

In die gleiche Richtung geht eine Entscheidung des Landgerichts Bielefeld zu dem Tweet: „Wann genau ist aus“ Sex Drugs & Rock n Roll“ eigentlich „Laktoseintoleranz, Veganismus & Helene Fischer“ geworden.

Das LG Bielefeld (Entscheidung vom 03.01.2017, Az. 4 O 144/16) verneinte den Urheberschutz, da es dem fraglichen Tweet an der hierfür erforderlichen Schöpfungshöhe fehle. Trotz des darin enthaltenen Sprachwitzes sei die für einen Urheberschutz entscheidende Schwelle zur persönlichen geistigen Schöpfung nicht erreicht. Vielmehr sei der Tweet mit einem urheberrechtlich nicht schutzfähigen Slogan gleichzusetzen.

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