SUMMER BREEZE Open-Air 2021 – Offener Brief an Politik und Entscheidende

Achim Ostertag, der Geschäftsführer der Silverdust GmbH, hat sich heute als Veranstalter des SUMMER BREEZE Open-Air-Festivals, dem größten Metalfestival Süddeutschlands mit rund 40.000 Besucherinnen und Besuchern, u.a. an den bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder sowie an weitere politische Entscheidungsträger:innen sowie an die Öffentlichkeit mit dem erklärten Ziel gewandt, das SUMMER BREEZE vom 18. bis 21. August 2021 in Dinkelsbühl sicher stattfinden zu lassen.

Das Team um Achim Ostertag hat während der letzten Wochen und Monate in mehr als 3000 Arbeitsstunden zusammen mit renommierten Partner:innen wie der Universität Trier, der Fachhochschule Aalen, der Universität der Bundeswehr, dem bayerischen Roten Kreuz sowie namhaften Partner:innen aus dem juristischen und dem Eventbereich an einem sicheren und belastbaren Konzept gearbeitet, welches die Durchführung einer Veranstaltung wie dem SUMMER BREEZE im späten Sommer 2021 ermöglichen soll.

Die Silverdust GmbH veranstaltet seit 1997 das SUMMER BREEZE Open Air, das größte Metal-Festival in Süddeutschland. Täglich kommen hier an vier Tagen im August rund 40.000 Fans im bayerischen Dinkelsbühl zusammen.

In dem von mit den Experten:innen ausgearbeiteten Konzept wird aufgezeigt, wie im August 2021 SUMMER BREEZE  in Dinkelsbühl unter den dann gegebenen Bedingungen sicher durchgeführt werden kann.

Es war mir eine Herzensangelegenheit, das Team um Achim Ostertag bei der Erstellung des Konzeptes mit meinem juristischen Wissen zur Verfügung zu stehen.

Die Vorarbeit ist getan. Es liegt nunmehr an der Politik und den Entscheidungsträger:innen, die Weichen für die Zukunft zu stellen und positive Signale an die Veranstaltungsbranche und die Bürger:innen zu senden.

Der offene Brief kann hier gelesen werden…

Rechtliche Aspekte beim Musikverlags-Deal

In den letzten Wochen und Monaten war immer mehr davon zu hören, dass Stars wie Bob Dylan, Stevie Nicks, Neil Young oder auch Shakira die Rechte an ihren Songs an Musikverlage veräußert haben. Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Kitzberger zeigt, welche rechtlichen Aspekte hier im Spiel sind und worauf jeder Künstler auch selbst achten sollte.

Angeblich wurden jeweils Beträge in dreistelliger Millionenhöhe an die berühmten Künstler bezahlt. Natürlich wünscht sich jeder Newcomer, Autor von Texten oder Komponist, irgendwann einmal in die Lage zu kommen, ein solch herausragendes Repertoire zu verfassen oder zu interpretieren und dann, durch die Veräußerung Übertragungsverträge abschließen zu können, die einen solchen enormen Ertrag erbringen.

Neben dem künstlerischen Talent, Fleiß und ggfs. auch die hierfür notwendige Ausdauer, ist es notwendig, wichtige Details zu berücksichtigen, um später überhaupt in den Genuss kommen zu können, über die entsprechenden Rechte verfügen und solche Rechte an Dritte gegen Bezahlung übertragen zu können. Und das gilt bereits ab den ersten Verträgen!

1. Grundlegendes

Bei der Auswertung ist grundsätzlich zwischen den Rechten an den Musikaufnahmen und den Rechten am Musikwerk zu unterscheiden. Häufig werden diese unterschiedlichen Rechte in der Betrachtungsweise miteinander vermischt, was zu erheblichen Unsicherheiten führen kann.

Im Folgenden soll daher zunächst kurz erläutert werden, wer grundsätzlich Rechte an Musikaufnahmen und an Musikwerken innehat, welche Vertragskonstellationen es in diesem Zusammenhang gibt und worauf geachtet werden muss, um über die Rechte selbst verfügen zu können.

2. Die beteiligten Rechteinhaber

1. Rechte an den Musikaufnahmen

Rechte an Musikaufnahmen entstehen zunächst bei den beteiligten Künstlern. Diese haben als sogenannte ausübende Künstler Leistungsschutzrechte an den Aufnahmen.

Darüber hinaus entstehen Leistungsschutzrechte auch bei den sogenannten Tonträgerherstellern, in der Regel also den Plattenfirmen. Leistungsschutzrechte können aber auch bei den künstlerischen Produzenten entstehen und im Zusammenhang mit Live-Aufnahmen bei Konzerten auch bei den Veranstaltern.

Grundsätzlich werden die Rechte durch entsprechende Vertragsgestaltung einem der Beteiligten, in der Regel dem Label, von den Beteiligten eingeräumt.

2. Die Rechte am Musikwerk

Die Rechte am Musikwerk stehen dem Komponisten der Musik und dem Texter zu. Häufig haben die Autoren (Komponist und Texter) mit einem Verlag einen Verlagsvertrag abgeschlossen. Dieser bringt dann die Rechte treuhänderisch bei der GEMA ein.

3. Häufige Vertragskonstellationen im Bereich der Musikaufnahmen

Im Bereich der Musikaufnahmen kommen im Wesentlichen die folgenden Vertrags-Konstrukte vor:

Bei all diesen Verträgen ist immer zwischen der Vertragsdauer und der Dauer der Rechteeinräumung zu unterscheiden.

Bei der Vertragsdauer geht es darum, wie lange der Künstler exklusiv mit dem Label zusammenarbeitet. Bei der Dauer der Rechteeinräumung geht es darum, wie lange die Rechte an das Label zur Auswertung eingeräumt werden.

Dabei erfolgt beim Künstlerexklusivvertrag die Rechteeinräumung zeitlich unbefristet. D.h., dass es beim Künstlerexklusivvertrag für den Künstler unmöglich ist, später den Katalog zu veräußern, da die Rechte nicht an ihn zurückfallen

Anders bei den genannten anderen Konstellationen. Dort ist die Rechteeinräumung in der Regel zeitlich befristet. Üblicherweise zwischen 5 bis 15 Jahren. Danach können die Rechte an den Aufnahmen wieder an den Künstler zurückfallen. Wichtig ist also, dass bei den genannten Verträgen festgehalten wird, wann die Rechte wieder an den Künstler zurückfallen.

Dabei sollte darauf geachtet werden, dass nicht nur die Rechte an den Aufnahmen, sondern auch an dem vorhandenen Material – wie den original Recordings, Cover, Fotos, Videos etc. – zurückfallen.

4. Rechte an den Aufnahmen zugrundeliegende Werke

Sofern sich der Autor (Komponist oder Texter) entscheidet, seine Werke einem Verlag nicht im Rahmen eines Verlagsvertrages zur Auswertung zu überlassen, kann er jederzeit über die ihm eingeräumten Rechte verfügen –  sofern er diese nicht zur treuhänderischen Wahrnehmung einer Verwertungsgesellschaft (wie in Deutschland die GEMA) eingeräumt hat.

Sehr häufig werden jedoch sogenannten Autorenexklusivverträge abgeschlossen, da der Autor sich von einer Zusammenarbeit mit dem Verlag insbesondere die Unterstützung bei der Veröffentlichung seiner Werke verspricht. Ähnlich wie bei den Verträgen im Bereich der Musikaufnahmen, ist es auch im beim Autorenexklusivvertrag so, dass dort zwischen der Vertragsdauer und der Rechteeinräumung unterschieden werden muss.

Häufig hängt hier die Dauer der Rechteeinräumung von den „Wünschen“ des Musikverlages ab. Es gibt Musikverlage, die grundsätzlich darauf bestehen, dass die Rechte zeitlich unbefristet eingeräumt werden, d.h. dass bis zur Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Die Veräußerung des Werkkatalogs an Dritte durch den Autor ist dann grundsätzlich nicht möglich. Daher muss auch beim Autorenexklusivvertrag darauf geachtet werden, dass die Rechte nur zeitlich befristet eingeräumt werden.

Eine Befristung für die Dauer von 10 bis 20 Jahren sollte dabei durchaus realistisch sein. Im Anschluss daran hat dann der Autor selbst die Möglichkeit, die Rechte wieder auszuwerten, ggfs. auch einen eigenen Musikverlag zu gründen oder wie im Falle von Bob Dylan, Stevie Nicks oder Shakira die Rechte Dritten zu übertragen – gegen eine entsprechend hohe Zahlung.

Weiter Informationen zu dem Thema gibt es auch unter backstagepro

„Die Seele brennt“ – Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf durch Klagerücknahme beendet

Die Kläger haben einen Tag vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung ihre Klage vor dem Landgericht Düsseldorf zurückgenommen.

Mit Klage vom 24.03.2020 hatten die Kläger beantragt, dass die vom Beklagten beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Wortmarke „Die Seele brennt“ für nichtig erklärt wird.

In der Klagebegründung gaben die Kläger an, im Jahr 2003 Text und Musik für den Song „Die Seele brennt“ geschrieben zu haben.

In dem Verfahren vor dem Landgericht in Düsseldorf wurde der Beklagte von uns anwaltlich vertreten.  Der Beklagte ist Vorstandsmitglied des FPMG Supporters Club e.V.

In einem Beschluss vom 19.11.2020 hat das Landgericht Düsseldorf (AZ.: 2a O 64/20) die Kläger auf folgendes hingewiesen:

Zwar ist die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Textzeile als Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht von vornherein ausgeschlossen, insbesondere steht ihrer grundsätzlichen Schutzfähigkeit nicht entgegen, dass es sich bei ihr nur um einen – lediglich aus drei Wörtern bestehenden – Teil eines gesamten Textes handelt.

Allerdings handelt es sich bei in der Textzeile „Die Seele brennt“ nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf nicht um eine für das Erreichen der Schöpfungshöhe erforderliche, individuell – schöpferische Leistung im Sinne von § 2 UrhG.

Bei Sprachwerken muss ihr geistiger Gehalt – ein Gedanken– und/oder Gefühlsinhalt – durch das Mittel der Sprache zum Ausdruck kommen. Für die Schutzfähigkeit eines Sprachwerks kommt es sowohl auf seine Art als auch auf seinen Umfang an. Auch die Länge des Textes spielt eine Rolle. So wird bei sehr kleinen Teilen eines Sprachwerkes – wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen – der Urheberrechtschutz meist daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind.

Je kürzer die jeweilige Formulierung ist, desto mehr muss sie sich durch eine fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierungen abheben. Vorbekannte oder allgemein sprachübliche Elemente können bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit keine Rolle spielen.

In dem genannten Beschluss stellte daher das Landgericht fest, dass nach den dargelegten Maßstäben es der streitgegenständlichen, aus drei Wörtern bestehenden Text Passage „Die Seele brennt“ an der erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt. Es handelt sich nach Auffassung des Landgerichts um keine persönliche in geistige Erschöpfung im Sinne von § 2 UrhG

Das Landgericht ist daher unserer Rechtsauffassung gefolgt. In dem Verfahren hatten wir auch auf die Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 14.08.2019 – 6 W 927/19) hingewiesen in der das OLG München festgestellt hatte, das der Wortfolge „Früher war mehr Lametta“ die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Originalität fehlt.

Der 1. FC Heidenheim 1846 ist Deutscher Club-Meister im eFootball 2020/2021

Das Team von Schickhardt Rechtsanwälte gratuliert dem 1. FC Heidenheim und dem Team von Leno e-sports.

Im vergangenen Herbst startete die Zusammenarbeit zwischen dem Team von Leno e-sports  und dem Fußball-Zweitligisten, die neben Teammanagement und Spielern auch den technischen Support beinhaltet.  Bereits im ersten Jahr wird diese Zusammenarbeit nunmehr mit dem Gewinn der Meisterschaft gekrönt.

Das von Bernd Leno gegründete leno e-sports Team ist eine Marke der e-swabia GmbH mit Sitz in Stuttgart.

Wir freuen uns sehr, dass wir das Team von leno e-sports und der e-swabia bei diesem Erfolg begleiten durften.

Startsprung Interview mit Christoph Schickhardt

Seit 38 Jahren ist Prof. Christoph Schickhardt mit Leib und Seele Anwalt für Sport- und Entertainmentrecht. Zu seinen Mandanten zählen bekannte und große Fußballvereine aus der Bundesliga, bekannte Trainer, prominente Sportler und außerdem noch viele bekannte Persönlichkeiten aus dem Showgeschäft. In einem Interview mit Autor Boris Mönnich in dem „Startsprung Magazin 1/2021“ aus dem Medienhaus Ungeheuer+Ulmer gibt Christoph Schickhardt Einblicke in den Beruf des Rechtsanwaltes.

Musikverlags-deal – Was ist zu beachten?

In den letzten Wochen und Monaten war immer mehr davon zu hören, dass Stars wie Bob Dylan, Stevie Nicks, Neil Young oder auch Shakira die Rechte an ihren Songs an Musikverlage veräußert haben.

Angeblich wurden jeweils Beträge in dreistelliger Millionenhöhe an die Künstler bezahlt.

Jeder Newcomer, Autor von Texten oder Komponist wünscht sich natürlich irgendwann einmal in die Lage zukommen, ein solch herausragendes Repertoire zu verfassen oder zu interpretieren und dann, durch die Veräußerung Übertragungsverträge abschließen zu können, die einen solchen enormen Ertrag erbringen.

Neben dem künstlerischen Talent, Fleiß und ggfs. auch die hierfür notwendige Ausdauer, ist es notwendig, dabei bereits bei den ersten Verträgen, wichtige Details zu berücksichtigen, um später überhaupt in den Genuss kommen zu können, über die entsprechenden Rechte verfügen und solche Rechte an Dritte gegen Bezahlung übertragen zu können.

Bei der Auswertung ist grundsätzlich zwischen den Rechten an den Musikaufnahmen und den Rechten am Musikwerk zu unterscheiden. Häufig werden diese unterschiedlichen Rechte in der Betrachtungsweise miteinander vermischt, was zu erheblichen Unsicherheiten führen kann.

In einem Beitrag auf Backstagpro habe ich erläutert, wer grundsätzlich Rechte an Musikaufnahmen und an Musikwerken innehat, welche Vertragskonstellationen es in diesem Zusammenhang gibt und worauf geachtet werden muss, um über die Rechte selbst verfügen zu können.

SC Paderborn 07 gewinnt Rechtsstreit gegen ehemaligen Geschäftsführer

Vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Himmer von der Kanzlei Schickhardt Rechtsanwälte konnte der SC Paderborn 07 die Klage des ehemaliger Geschäftsführer erfolgreich vor dem Landgericht Paderborn abwehren. Der Geschäftsführer hat  gegen die am 4. Mai 2020 gegenüber ihm ausgesprochene fristlose Kündigung Klage eingereicht.

Das Landgericht (Aktenzeichen 4 O 400/20)  hat  entschieden, die Klage des ehemaligen Geschäftsführers vollständig abzuweisen. 

Bei dem Verfahren ging es im Wesentlichen um Aussagen des Managers gegenüber der Mannschaft, die er bei seiner Verabschiedung nach seiner Freistellung als Geschäftsführer getätigt hatte.

Zunächst war das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Paderborn anhängig, wurde aufgrund der Geschäftsführerstellung des Klägers jedoch an das Landgericht verwiesen.

Eine ausführliche Urteilsbegründung folgt in den kommenden Wochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zutritt nur mit Impfung – eine rechtliche Grauzone

Kann ein Konzert – oder Eventveranstalter verlangen, dass der Eventbesucher nur dann Zutritt zum Event erhält, sofern er sich gegen Covid-19 hat impfen lassen? Vertragliche Regelungen in Verträgen bzw. AGB zwischen Veranstaltern und Besuchern führen zu schwierigen Auslegungs- und Abgrenzungsproblemen und jedenfalls solange der gesamten Bevölkerung kein Impfangebot gemacht werden kann, zu einer Art Zwei-Klassen-Gesellschaft, die so nicht gewünscht ist. Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers, die Veranstalter von der Last zu befreien, um ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern, angreifbare vertragliche Regelung zu treffen. Dabei muss auch die „heilige Kuh“ des Datenschutzes kritisch hinterfragt werden.

1.
Das Covid-19-Virus hat sich seit mehr als einem Jahr in unserem Leben breitgemacht. Unendlich viele Tote und Infizierte weltweit, drastische Auswirkungen auf unsere zwischenmenschlichen Beziehungen, Vereinsamung, nie gekannte Einschränkungen unserer Grundrechte und erhebliche Beeinträchtigungen auch für die Veranstaltungsbranche und Kunstbranche.
Die Veranstalterinnen und Veranstalter weltweit suchen Auswege aus dieser Krise zu finden. Eine Möglichkeit könnte die Impflicht vor Zutritt bei Veranstaltungen sein.
Kann ein Veranstalter einen Impfnachweis zur Zugangsbedingung für den Einlass in seine Veranstaltung machen? Zurzeit sondieren Veranstalter und Dienstleister die Möglichkeiten, Veranstaltungen sicher durchführen zu können – bzw. auch mit möglichst wenigen Beschränkungen. Der Besucher muss nachweisen, dass er nicht infiziert bzw. geimpft ist. Darf ein Veranstalter diesen Nachweis verlangen? Und geht dies mittels der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder über das Hausrecht?

2.
Die staatliche Anordnung einer Impfpflicht für bestimmte Bevölkerungsteile oder gar die gesamte Bevölkerung mag aus epidemiologischer Sicht eine sehr effektive Methode der Pandemiebekämpfung sein, aus grundrechtlicher Perspektive ist eine solche Impfpflicht umstritten. In Betracht kommt ein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder andere Grundrechte wie z.B. die Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Ein aktuelles Beispiel zu Fragen einer Impfpflicht für bestimmte Bevölkerungsgruppen ist das Masernschutzgesetz, welches aktuell noch Gegenstand von Verfassungsbeschwerden ist. Im Mai 2020 lehnte das Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. In der Entscheidung lehnte das Gericht den Antrag nicht als offensichtlich unbegründet ab, kam jedoch zu der Überzeugung, dass dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen den Vorrang gegenüber dem Interesse, Kinder ohne Masernschutzimpfung in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuen zu lassen, Vorrang einzuräumen ist. Ob diese Entscheidung auf eine Impflicht gegen das Covid-19-Virus übertragen werden kann, ist sicherlich fraglich. Zum jetzigen Zeitpunkt stellt sich diese Frage allerdings auch noch nicht, da eine allgemeine Pflicht, sich gegen das Covid-19 Virus impfen lassen zu müssen, vom Gesetzgeber nicht geplant ist.

3.
Mangels staatlicher verordneter Impfpflicht stellt sich die Frage, ob der Veranstalter den Nachweis der Impfung als Voraussetzung für den Zugang zu seiner Veranstaltung vertraglich einfordern kann. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der bestehenden Privatautonomie es den Vertragsparteien überlassen ist, was diese in einem Vertrag regeln wollen. Dazu gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie unter welchen Bedingungen Verträge abschließen will. Dokumentiert wird dieses Recht auch durch das dem Veranstalter zustehende Hausrecht. Das Hausrecht ergibt sich aus §§ 903, 1004 BGB, Im Grundsatz darf der Eigentümer einer Immobilie andere von jeder Einwirkung ausschließen und frei darüber entscheiden, wem er zu welchen Bedingungen den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt. Ein Hausverbot im ausschließlich privaten Bereich ist daher in aller Regel zulässig.
Eine Einschränkung des Hausrechts hat die Rechtsprechung für Massengeschäfte des täglichen Lebens entwickelt. Grund hierfür ist, dass bei einer Öffnung für den allgemeinen Publikumsverkehr die Annahme besonders naheliegt, es sei unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem der Zutritt gestattet, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt.

Abweichungen bedürfen eines sachlichen Grundes. Ein Kunde darf z.B. nicht ohne weiteres am Einkauf im Supermarkt gehindert werden, sondern nur dann, wenn er die Hausordnung nicht einhält oder eines Diebstahls überführt wird.

Entsprechendes gilt für Veranstaltungen. Wenn einzelne Personen mittels des privatrechtlichen Hausrechts von Veranstaltungen ausgeschlossen werden, die von Privaten aufgrund eigener Entscheidung einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und wenn der Ausschluss für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet, dürfen private Veranstalter ihre Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von derartigen Ereignissen auszuschließen. Der Nachweis der Impfung kann grundsätzlich ein sachlicher Anknüpfungspunkt sein, sodass der Ausschluss nicht geimpfter Besucher jedenfalls nicht willkürlich ist. Die Frage, ob der Ausschluss von Nicht-Geimpften von der Teilnahme an der Veranstaltung, diese erheblich in der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt, muss dann für jede Veranstaltung gesondert entschieden werden.
Auf einfachgesetzlicher Ebene setzt das AGG weitere Grenzen, an die sich auch private Veranstalter halten müssen. Die Immunität gegen eine bestimmte Krankheit und der Nachweis durch eine Impfung, wird an sich vom AGG nicht erfasst. Was gilt aber, wenn sich Besucher einer Veranstaltung z.B. wegen einer Gegenindikation aufgrund einer Behinderung nicht impfen lassen können und somit vom Besuch der Veranstaltung ausgeschlossen werden?

Diese Auslegungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten, führen jedenfalls solange der gesamten Bevölkerung kein Impfangebot gemacht werden kann, zu einer Art Zwei- Klassen-Gesellschaft, die so nicht gewünscht ist. Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers die Veranstalter von der Last zu befreien, um ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern, angreifbare vertragliche Regelung zu treffen. Es muss hier auch angemerkt werden, dass es bei der Frage, ob Veranstaltungen durchgeführt werden können, nicht um das Überleben einiger weniger „Veranstaltungskonzerne“ oder finanziell abgesicherter Künstler geht. Es geht vielmehr auch um alle anderen die auf und hinter der Bühne stehen. Vom Tänzer, Beleuchter, Caterer, bis hin zum Würstchenverkäufer in und vor der Halle. Ein wichtiger Beitrag könnte sein, dass der Gesetzgeber von der „heiligen Kuh“ des Datenschutzes Abstand nimmt und sein Versprechen z.B. die Corona App effektiver zu machen, umsetzt. Es gibt keine Rechtfertigung den Datenschutz über die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentumsrecht zu stellen. Wenn es zeitlich befristet möglich war, z.B. in Baden-Württemberg, die eigenen Wohnung nach 20.00 Uhr nur aus wichtigem Grund zu veranlassen, warum ist es dann nicht zumindest für die Dauer der Pandemie, zulässig, dass Daten der Konzertbesucher nach Einwilligung via Corona-App an die Gesundheitsämter übermittelt werden, mit dem einzigen Zwecke „Kontaktnachverfolgung“ im Falle der Infizierung? Die Veranstaltungsbranche hat gezeigt, dass Sie in der Lage ist, Hygienekonzepte umzusetzen und kreative Lösungen zu finden, um den Spielbetrieb aufrecht zu erhalten und Arbeitsplätze zu sichern. Es ist an der Zeit, dass die Politik und die Verwaltung sich an diesen kreativen, unternehmerischen Lösungen ein Beispiel nehmen um berechtige Fragen der Bevölkerung zu beantworten. Wieso es z.B. 20.000 Mitarbeitern in den Gesundheitsämtern nicht möglich ist – bei 10.000 neuen Infizierten täglich – eine effektive Kontaktverfolgung durchzuführen.

Mehr auch unter: Zutritt nur mit Impfung? Veranstaltungsbranche braucht klare gesetzliche Regelungen zu Infektions- und Datenschutz – Backstage PRO

Wie kann man sich gegen Darstellungen in den sozialen Medien zur Wehr setzten?

Wie kann man sich gegen unliebsame Darstellungen in den sozialen Medien zur Wehr setzen? Durch das Internet ist für die Privatsphäre eine neue Gefährdungslage entstanden, welche insbesondere aufgrund der Dynamik der sozialen Medien ein rasches Handeln voraussetzt, um die Verbreitung von falschen Behauptungen oder privaten Bildern zu verhindern. Ich freue mich sehr, dass ich hierüber bei der Ludwigsburger Kreiszeitung am 25.2.2021 um 16.00 Uhr im Livestream einen Vortrag halten darf. Der Vortrag soll einen Überblick darüber geben, was rechtlich unternommen werden kann, wenn in sozialen Medien falsche Behauptungen, Beleidigungen oder Bilder aus dem privaten Bereich verbreitetet werden.

Hier geht es zur Aufzeichnung

Verwendung von Promi-Fotos zu Werbezwecken

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 21.01.2021 (Az. I ZR 120/19 und Az. I ZR 207/19)) bestätigt, dass Medien Bilder von Prominenten Personen nicht ohne Zustimmung zu Werbezwecken verwenden dürfen, wenn die Prominenten mit dem Thema, um das es geht, nichts zu tun haben.

Eine Programmzeitschrift hatte das Bildnis von Günther Jauch auf Facebook mit Fotos von anderen Moderatoren mit dem Hinweis, dass einer davon an Krebs erkrankt sei, veröffentlich.

Diejenigen, die den Bericht anklickten, kamen zu dem Bericht in dem Günther Jauch jedoch nicht erwähnt wurde.

In dem zweiten Urteil ging es darum, das die „Bild am Sonntag“ im Zusammenhang mit einem sogenannten „Urlaubs-Lotto“ ein Foto mit Sascha Hehn als Kapitän des ZDF-Traumschiffs und zwei anderen Schauspielern in ihrem Traumschiff verwendet hatte. Über eine kostenpflichtige Telefonnummer konnten Teilnehmer Geld oder eine Kreuzfahrt gewinnen.

Auch in diesem Fall vertrat der Bundesgerichtshofs die Auffassung, dass das Bildnis unzulässiger Weise für Werbezwecke verwendet wird.

Die Urteile sind zu begrüßen, da sie die Durchsetzung der Rechte der Abgebildeten stärken und festgestellt wird, dass selbst wenn die abgebildeten Personen einen gewissen Bekanntheitsgrad haben, ihr Bildnis nicht schrankenlos für Werbung verwendet werden darf.