Prominente beim Besuch einer Vernissage

Der Bundegerichtshof musste sich mit der Frage beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, so genannte kontextbezogene Fotos in einem Presseartikel über Prominente bei einem Besuch einer Vernissage zu veröffentlichen.

In dem Rechtsstreit hatte eine bekannte Adlige von der Verlegerin einer Illustrierten die Unterlassung einer Bildberichterstattung verlangt. In einer der Ausgaben der Illustrierten wurde unter der Überschrift „Die lange Nacht der Goldkinder“ ein Artikel veröffentlicht, der unter anderem mit einem die Klägerin zeigenden Foto bebildert war und in das folgender Text eingeblendet war:

„Im Gedränge der Vernissage: Gallerist und Millionenerbe Alex D. und eine Besucherin diskutieren mit der jungen Kunstkolumnistin … die Werke eines Warhol-Schülers in der Scream-Gallery, die Rolling Stone Ron Wood gehört.“

Der Artikel befasst sich mit dem Londoner Nachleben, der in der Berichterstattung so genannten „Young Society“, unter anderem mit dem Besuch der Klägerin in einer Vernissage anlässlich der Eröffnung einer Ausstellung des Warhol-Schülers René Ricard in der Scream-Gallery. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (Az. VI ZR 5/10) festgestellt, dass ein Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs.1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 2 BGB § 22 f. KUG Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 GG der Klägerin nicht zusteht. Dabei hat das Gericht zunächst festgestellt, dass eine Einwilligung der Klägerin in die streitgegenständliche Bildveröffentlichung nicht vorgelegen habe. Nur aus ihrer Teilnahme an der Ausstellungseröffnung und einer von der Beklagten behaupteten Kenntnis davon, dass Fotos angefertigt worden, ist nicht auf eine konkludente Einwilligung zu schließen.

Von dem Grundsatz, dass Bildnisse nur mit Einwilligung verbreitet werden dürfen, besteht allerdings gem. § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der streitgegenständlichen Berichterstattung und dem Bildnis um eine Berichterstattung aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Es handelt sich um einen unterhaltenen Beitrag über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, der Anlass zu sozialkritischen Überlegungen sein kann. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt ein Eingriff in den privaten Bereich oder ein Bericht, der auf das Privatleben der Klägerin beschränkt ist, nicht vor, da die Klägerin sich durch die Teilnahme an der Veranstaltung in den Bereich des gesellschaftlichen Lebens begeben hat.

Der Bundesgerichtshof stellt auch fest, dass keine überwiegenden berechtigten Interessen der Klägerin erkennbar seien, die bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit der Verbreitung des sie zeigenden Fotos entgegenstünden.

Der Bundesgerichtshof verfolgt damit im Ergebnis weiterhin seine, nach meiner Auffassung eher pressefreundliche Haltung. Die großzügige Auslegung von „unterhaltenden Beiträgen über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, die Anlass zur sozialkritischen Überlegung sein können“ führt letztendlich dazu, dass aus nahezu jeglicher Aktivität von prominenten Persönlichkeiten ein Ereignis der Zeitgeschichte wird. Dies wird dem Schutz des Rechts am eigenen Bild und insbesondere auch des allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach meiner Auffassung nicht gerecht.

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Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Trainern

Das LAG Hamm hat in einer Entscheidung vom 11.10.2011 (14 Sa 543/11, Fall „Dotchev“,die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht, eine für die Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Trainern sehr bedeutsame Entscheidung getroffen:

In der Praxis werden Trainerverträge aus – nachvollziehbaren – Vereinsinteressen vielfach so gestaltet, dass ein Trainer nach erfolgter Freistellung nur noch Anspruch auf sein Grundgehalt, nicht jedoch auf Prämien hat.
Bereits die Vorinstanz ArbG Paderborn vom 25.2.2011 (3 Ca 1633/11) hatte erhebliche Bedenken gegen eine dahingehende Gestaltung, bereits damit beginnend, dass eine voraussetzungslose Möglichkeit der Freistellung  jedenfalls in einer Formularklausel problematisch sei, erst recht aber die „Streichung“ von Prämien ab Freistellung, die bei formularmäßiger Gestaltung als Widerruf von Vergütungszusagen anzusehen sei, der auch nur bei Vorliegen sachlicher Gründe in Betracht komme.
Das LAG Hamm hat im Tenor der zitierten Entscheidung ausgesprochen, dass der formularmäßige Wegfall von Punktprämien bei Freistellung  unwirksam sei, wenn
a) Der Anteil der wegfallenden Punktprämie an der Gesamtvergütung mehr als 25 % betragen kann oder
b) Der Wegfall bei jeder Freistellung ohne Sachgrund erfolgen soll.
Von großer praktischer Bedeutung, auch über Trainerverträge  hinaus (insbesondere auch mit Blick auf den Musterarbeitsvertrag für Lizenzspieler, ist die Aussage des LAG Hamm zu Ausschlussfristen:
Erstrecken diese sich nach dem Vertrag formularmäßig auf „sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus dem Vertrag“, beinhalte dies auch Ansprüche aus der Haftung wegen Vorsatzes sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder solche, die auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Eine solche – formularmäßige – Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 309 Nr.7 BGB unwirksam.
Vor Veröffentlichung der Entscheidungsgründe ist es schwierig abzusehen, welche Schlussfolgerungen hieraus für die künftige Vertragsgestaltung zu ziehen sind. Unter Umständen könnte es ausreichen, den sportlichen Misserfolg bzw. den Verschleiß eines Trainers, der ja auch hinreichender Sachgrund für eine Befristung, jedenfalls im Profibereich sein kann, als Freistellungsgrund anzugeben.
Da das Urteil sich im Wesentlichen auf AGB-rechtliche Grundlagen stützt, wird es ferner empfehlenswert sein, entgegenstehende Klauseln künftig detailliert mit dem Trainer zu verhandeln und dies entsprechend zu dokumentieren, auch für den Fall, dass die handelnden Personen bei einem späteren Streitfall nicht mehr im Verein sind.
Bei der Gestaltung von Ausschlußfristen ist es empfehlenswert, künftig klarzustellen, dass sie in den oben genannten Konstellationen keine Anwendung finden, um nicht ihre Gesamtunwirksamkeit zu riskieren.

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Öffentliche Zustellung einer einstweiligen Verfügung

Für unsere Mandantin erwirkten wir eine einstweilige Verfügung. Diese konnte nicht zugestellt werden, da sich der Antragsgegner zwischenzeitlich unbekannt in die Russische Förderation abgemeldet hat. Eine aktuelle Anschrift ließ sich nicht ermitteln. Damit liegen nach Meinung der Stuttgarter Richter die Voraussetzungen des § 185 ZPO vor, die Verfügung öffentlich zuzustellen (LG Stuttgart, Beschluss v. 07.12.2011 – Az. 17 O 706/11).

Aus der Begründung:

Gem. § 185 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person nicht bekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder einen Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Die Antragstellerin hat eine Einwohnermeldeauskunft der Gemeinde xxx vom 21.11.2011 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sich der Antragsgegner in die Russische Förderation abgemeldet hat. Eine Anfrage bei der xxx GmbH vom 23.11.2011 ergab, dass sich die genaue Anschrift des Antragsgegners nicht ermitteln lässt.

Mithin liegen die Voraussetzungen des § 185 ZPO für eine öffentliche Zustellung vor.

Schmähkritik bei Sportereignissen

Regelmäßig kommt es im Rahmen von Sportereignissen, insbesondere im Zusammenhang mit Fußballspielen zu ernsthaften kontroversen Diskussionen zwischen einzelnen Beteiligten. In diesem Zusammenhang stellt sich häufig die Frage, was ist rechtlich noch zulässig. Mit einem solchen Fall musste sich nunmehr das Landgericht München beschäftigen.

In dem vom Landgericht München (Az. 8 O 127/11) zu entscheidenden Fall machte der Kläger unter anderem Anspruch auf Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung geltend, da er sich vom Beklagten mit einer öffentlichen Schmähkritik überzogen sah. Der Kläger ist ein ehemaliger Profifußballer und war über Jahre Torwart der Deutschen Fußballnationalmannschaft. Der Beklagte ist Torwart einer Fußballbundesligamannschaft und gehört dem aktuellen Kader der Deutschen Fußballnationalmannschaft an.

Am 14.09.2010 fand unter Mitwirkung des Beklagten ein Champions-League-Spiel statt. Die gegnerische Mannschaft erreichte den Führungstreffer, nach dem ein Abwehrspieler eine scharfe Flanke eines Gegenspielers ins eigene Tor lenkte. Der Beklagte deckte bei dieser Spielsituation die kurze Torwartecke ab. Der Kläger war bei dem genannten Spiel als Fußballexperte tätig. Auf die konkrete Spielszene angesprochen führte der Kläger im Fernsehen folgendes aus:

„Wenn er einen Schritt rausgeht, kann er den Ball abfangen. Er hätte sich nicht an den Pfosten klammern, sondern mutiger spielen sollen. Er kann es auf jeden Fall besser machen. “

Als der Beklagte einen Tag später auf dem Trainingsplatz von einem Reporter auf diese Stellungnahme angesprochen wurde, entgegnete er:

„Der soll in die Muppets-Show gehen. Der Mann gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen – am besten in die Geschlossene! Was soll ich da bitte machen? Gehe ich ein Stück in die Mitte, geht der Ball in die kurze Ecke rein. Ich weiß nicht warum über so ein Tor diskutiert wird. Schwachsinn! “

In dem Verfahren vor dem Landgericht München begehrte der Kläger die Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung in Höhe von mindestens 20.000 € für die Äußerung des Beklagten „Der gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen – am besten in die Geschlossene! “

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht stellte fest, dass es sich bei der Äußerung des Beklagten um ein Werturteil handelt, die nach ihrer Diktion objektiv geeignet ist, den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Das Landgericht hat jedoch einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verneint. Als Beitrag im öffentlichen Meinungskampf sind nach Auffassung des Landgerichts die Äußerungen des Beklagten durch Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers kann hier keinen Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit beanspruchen. Die Schadensersatzansprüche waren daher nach Auffassung des Landgerichts nicht begründet. Das Gericht führte dabei auch aus, dass im Sportbereich wechselseitige Kritik an der fachlichen und charakterlichen Eignung beinahe notwendig nicht ausbleibt. Mit derartigen Angriffen müssen sich die im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Verantwortungsträger des Sports abfinden. Dabei handelt es sich im Regelfall nicht um erheblich ins Gewicht fallende Beeinträchtigungen, die einen Ausgleich durch eine Geldentschädigung gebieten.

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OLG Düsseldorf: Hyperlink versus Embedded Content

Das OLG Düsseldorf hat im Rahmen eines aktuellen Urteils entschieden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2011, Az. I-20 U 42/11), dass die Einbindung von fremden Bildern auf einer Homepage via „Embedded Content“ verboten ist, sofern keine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt. Das ganze stelle – anders als bei bloßen Hyperlinks – eine Urheberrechtsverletzung dar, da bei Hyperlinks „nur“ auf das Lichtbildwerk verwiesen werde. Bei Embedded Content werde das Bild hingegen selbst veröffentlicht und zum Abruf bereit gehalten, da es direkt ohne weitere Klicks angezeigt werde.

Aus der Entscheidung:

„In der Einbindung der streitgegenständlichen Fotos in die Webseite der Beklagten zu 2. durch den Beklagten zu 1. liegt eine Verletzung des Rechts des Klägers auf öffentliche Zugänglichmachung, § 19a UrhG. § 19 a UrhG sieht das Recht des Urhebers vor, das Werk der Öffentlichkeit in der Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn Dritten den Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschätzte Werk eröffnet wird (BGH, GRUR 2010, 628 Tz. 19 – Vorschau bilder).

Der Beklagte zu 1. verlinkte die streitgegenständigen Fotos des Klägers auf der Seite der Beklagten zu 2. mit dem Namen “…” in der Weise, dass diese auf der oben genannten Seite vollständig abgebildet waren, ohne vorher auf dem Server der Beklagten zu 2. zwischengespeichert zu sein. Anders, als das erstinstanzliche Gericht und Literaturstimmen meinen (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. AUfl.,§ 19a Rn. 46; Ott, Haftung für Embedded Videos von YouTube und anderen Videoplattformen im Internet, ZUM 2008, 556,559), ist der hier vorliegende Fall eines sogenannten Embedded Content anders zu beurteilen als das urheberrechtlich unproblematische Setzen eines einfachen Hyperlinks (ähnlich auch LG MOnchen I ZUM 2007, 224 ff. LG OLG Düsseldorf ZUM 2008, 338; Üllrich, Webradioportale, Embedded Videos & Co. – Inline-linking und Framing als Grundlage urheberrechtlich relevanter (Anschluss-)Wiedergaben, ZUM 2010, 853, 861). Derjenige, der einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, hält das geschützte Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er es selbst auf Abruf an Dritte. Er verweist damit lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert (BGHZ 156, 1, 12, 14 – Paperboy). Bei dem “Embedded Content” dagegen wird das geschützte Werk durch den Linksetzenden öffentlich zum Abruf bereitgehalten.“

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Coverversionen veröffentlicht werden?

Immer wieder fragen Musiker, unter welchen Voraussetzungen sog. Coverversionen öffentlich aufgeführt oder auf Tonträger vervielfältigt werden dürfen. Erst neulich habe ich diesbezüglich im Rahmen eines Interviews in der Sendung Netzparade bei das Ding eine Stellungnahme abgegeben. Im Folgenden möchte ich noch einmal die wichtigsten Grundsätze zusammenfassen.

Grundsätzlich gilt, dass nach der Veröffentlichung eines Werkes es auch von anderen Musikern öffentlich aufgeführt und auf Tonträger vervielfältigt werden kann. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Musiker von dem Berechtigten eine Lizenz zur Aufführung oder zur Vervielfältigung erwerben und dass das Werk im Wesentlichen originalgetreu nachgespielt wird. Ist der Urheber des ursprünglichen Werkes Mitglied der GEMA oder einer ähnlichen Verwertungsgesellschaft, hat er die Aufführungsrechte und die Vervielfältigungsrechte an seinem Werk bereits im Voraus der GEMA zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen. Die GEMA muss nun jeden, der das Werk aufführen möchte oder vervielfältigten möchte, diese Aufführung oder Vervielfältigung gegen die Zahlung der festgesetzten GEMA-Gebühren gestatten.

Dabei ist jedoch regelmäßig zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine einfache Coverversion oder um eine Bearbeitung des Titels handelt. Sollte es sich um eine Bearbeitung im Sinne des § 3 UrhG handeln, muss eine Bearbeitungsgenehmigung eingeholt werden. Diese ist vom Urheber einzuholen.

Eine Bearbeitung liegt vor, wenn deutliche Veränderungen am Originalwerk vorgenommen werden. Hiervon zu unterscheiden ist die sog. Interpretation. Eine Interpretation liegt in der Regel dann vor, wenn ein Werk weitgehend unverändert wiedergegeben wird. Dies bedeutet, dass weder Text noch Melodie abgewandelt werden. Änderungen der Tonart, der Instrumentierung, des Sounds sind in der Regel zulässig.

Im Zweifel sollte mit den Verwertungsgesellschaften und den Urhebern Kontakt aufgenommen werden.

unternehmensdatenbank.info – Achtung Abzocke!

Aktuell schlagen viele Schreiben der Adressdatenbank „unternehmensdatenbank.info“ auf. Gerichtet sind diese Schreiben an Unternehmen, Handel und Gewerbe, geschmückt mit der Überschrift „Wichtiges Dokument, bitte fristgerecht bearbeiten“. Empfänger sollen lediglich ihre aktuellen Adressdaten eintragen und das entsprechende Formular zurücksenden. Kurz darauf folgt eine Rechnung über 480 EUR. Es sei ein Vertrag zustande gekommen über einen kostenpflichtigen Eintrag auf eben jener Seite.

Die Schreiben sehen harmlos und unscheinbar aus. „Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten – sofern Ihr Unternehmen wirtschaftlich aktiv ist – um Übermittlung der Grunddaten für die Unternehmensdatenbank.info, um die Aktualität Ihrer Daten zu gewährleisten.“ So, oder so ähnlich beginnen die Schreiben, die derzeit massenweise an Industrie, Handel und sonstige Gewerbetreibende versandt werden. Faxt man das Formular zurück an eine Stuttgarter Nummer, folgt schon bald eine saftige Rechnung über eine Jahresgebühr von 480 EUR. Das Unternehmen beruft sich darauf, es sei ein Vertrag zustande gekommen. Genauer gesagt beruft sich jenes Unternehmen darauf, dass im Kleingedruckten rechts unten auf der Seite, versteckt unter „Erläuterungen“ zum Ausfüllen des Formulars, steht, dass eine jährliche Verwaltungsgebühr für den Eintrag in Höhe von 480 EUR fällig wird.

Was tun nach Erhalt eines solchen Schreiben?

In jedem Fall angeraten ist

  • der Zahlungsaufforderung zu widersprechen.
  • Ein möglicher  Vertragsabschluss sollte zeitnah widerrufen werden.
  • Hilfsweise sollte man den möglicherweise zustande gekommenen Vertrag anfechten wegen arglistiger Täuschung.
  • Äußerst hilfsweise sollte die Kündigung erklärt werden.

Zu überlegen wäre auch, ob Strafanzeige erstattet werden soll wegen Betrugs. Sollten sich die Anbieter von keiner der Möglichkeiten beeindrucken lassen, steht es dem Rechnungsempfänger auch noch frei, negative Feststellungsklage zu erheben, um abschließend von einem Gericht klären zu lassen, dass die Forderungen nichtig sind.

Landgericht Hamburg erkennt Persönlichkeitsrechtsverletzung und erteilt Agenturprivileg Absage

Wenn behauptet wird, dass ein Supermodel einen Zug aufgrund einer Panne früher habe verlassen dürfen als alle anderen Passagiere, dann stellt dies einen nicht unerheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, wenn die Aussage unstreitig nicht der Wahrheit entspricht. Zu diesem Schluss kommen die Richter des Landgerichts Hamburg in einem aktuell von uns vertretenen Berufungsverfahren (LG Hamburg, Urteil v. 11.11.2011, Az. 324 S 8/11).

Die Geschichte ist schnell erzählt. In einem Online-Magazin wurde über ein deutsches Supermodel berichtet. Sie soll einen Pannen-ICE angeblich früher verlassen haben dürfen als alle anderen Passagiere. Bei der Aussage handelt es sich unstreitig um eine falsche Tatsachenbehauptung, denn sie entspricht nicht der Wahrheit. Blieb die Frage offen, ob die Behauptung geeignet ist, dagegen vorzugehen und eine Abmahnung mit anschließender Klage rechtfertigt. Ja, nach Meinung der Richter des Landgerichts Hamburg:

„Die Klägerin ist durch die streitgegenständliche Berichterstattung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dass sie vor den anderen Fahrgästen den Zug verlassen durfte, ist unstreitig unwahr, lässt sie indes als jemand erscheinen, der aufgrund seines Prominentenstatus eine Vorzugsbehandlung in Anspruch genommen hätte. Dies ist von nicht unerheblicher persönlichkeitsrechtlicher Relevanz.“

Wichtig noch zu wissen: Bei dem streitgegenständlichen Artikel handelte es sich um eine Meldung der Deutschen Presseagentur (dpa). Das Online-Magazin hatte den Artikel übernommen und berief sich dabei auf das sogenannte Agenturprivileg. Doch auch dieses Argument wollten die Hamburger Richter nicht gelten lassen:

„Die Beklagte vermag sich schließlich nicht auf das sogenannte Agenturprivileg zu berufen. Insoweit fehlt es bereits an einer eigenen Recherche der Deutschen Presseagentur in dem Sinne, dass diese den Verdacht überprüft bzw. verifiziert hätte, was sich bereits aus der Pressemeldung selbst entnehmen ließ.

(…)

Wird aber von einer Presseagentur lediglich eine Zeitungsmeldung weiterverbreitet und dies auch deutlich gemacht, greift für diese Meldung das Agenturprivileg nicht ein.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Überblick: Kennzeichenrechte

A. EINLEITUNG

Ist der Name wirklich nur „Schall und Rauch“ oder doch ein wesentlicher Bestandteil für die Vermarktung von Künstlern und Sportlern. Im folgenden soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Regelungen im Kennzeichenrecht gegeben werden. 

B. DER SCHUTZ VON NAMEN

– Namensrecht

– Geschäftliche Bezeichnung

– Marke

 

I. Namensrecht (§12 BGB)

Bürgerlicher Name oder Wahlname als „Künstlername“

1. Bürgerlicher Name und Wahlname

a) Bürgerlicher Name

– Bestandteil Familienname und mindestens 1 Vorname

– Zwangsname

b) Wahlname

– Allgemeine Handslungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) erlaubt das Recht einen Wahlnamen (Pseudonym) zu wählen.
2. Objekte des Namensschutzes

– natürliche Personen

– juristische Personen

– nicht rechtsfähige Personenvereinigungen

3. Beginn und Ende des Schutzes gem. § 12 BGB

a) Beginn

– Natürlicher Name durch Geburt, Heirat oder Adoption

– Wahlname durch Annahme und Gebrauch

b) Ende

– Bei natürlichen Personen mit dem Tod des Namensträgers

– Wahlname endet mit Aufgabe der Verwendung

4. Übertragung des Namensrechts

– Bei bürgerlichen Namen nur mit schuldrechtlicher Wirkung

– Bei sonstigen Namen auch mit dinglicher Wirkung

5. Ansprüche

a) Namensleugnung

– Wenn dem Namensträger das Recht zum Gebrauch des Namens bestritten  wird

 
b) Namensanmaßung

– Wenn eine andere Person für sich selbst oder ihre Produkte einen gleichen oder verwechslungsfähig ähnlichen Namen verwendet

c) Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche

– Im geschäftlichen Verkehr besteht hinsichtlich der Namensanmaßung Vor-rang des Markengesetzes, was mit dem Recht der geschäftlichen Be-zeichnung eine Parallelregelung für die Fälle der Namensanmaßung hat.
II. Schutz als geschäftliche Bezeichnung (§§ 5, 15 Markengesetz)

Unter geschäftlichen Bezeichnungen versteht man Kennzeichen, die im ge-schäftlichen Verkehr als Name, Firma oder als besondere Bezeichnung ei-nes Geschäftsbetriebes oder Unternehmens benutzt werden.

Unter „Geschäftsbetrieb“ fällt jede wirtschaftliche Betätigung.

1. Unterscheidungskraft der Bezeichnung

– Unterscheidungskraft liegt vor wenn die Bezeichnung eine ausreichende individuelle Eigenart besitzt, um die Kennzeichnung als einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen zu lassen.

– Unternehmensbezeichnungen, die nicht unterscheidungskräftig sind, ge-nießen nur dann Schutz, wenn sie Verkehrsgeltung genießen.

2. Beginn und Ende des Schutzes

a) Beginn

– Durch Aufnahme einer geschäftlichen Bezeichnung. Dies setzt Benut-zungshandlungen im Inland voraus, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lassen.
b) Ende

– Bei endgültiger Aufgabe der Benutzung

3. Räumlicher Schutzbereich

– Der Schutzbereich der geschäftlichen Bezeichnung erstreckt sich auf den Wirtschaftsraum, in dem man den Künstler oder die Gruppe von Künstlern, kennt und in dem noch mit seiner werbenden Tätigkeit gerechnet wird.

4. Ansprüche aus dem Recht an einer geschäftlichen Bezeichnung

– Vorgehen gegen die Benutzung des identischen oder ähnlichen jüngeren  Zeichens

a) Unterlassungsanspruch (§15 Absatz 4 Markengesetz)

– Verschuldensunabhängig

b) Schadensersatzanspruch (§15 Absatz 5 Markengesetz)

– Verschuldensabhängig

– Berechnung des Schadensersatzes:

 – Entgangener Gewinn
 – Verletzer Gewinn
 – Angemessene Lizenzgebühr

c) Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (§19 Absatz 1 Markenge-setz, §242 BGB)

d) Vernichtungsanspruch (§ 18 Absatz 1 Markengesetz)

 

 

e) Anspruchsvoraussetzungen

(1) Priorität

(2) Verwechselungsgefahr

– Kennzeichnungskraft:

Je bekannter das Zeichen ist und je intensiver es genutzt wird, desto größer ist seine Kennzeichnungskraft.

– Zeichenähnlichkeit:

Zu prüfen ist dabei die schriftbildliche sowie die klangliche und die begriffliche Ähnlichkeit.

– Branchennähe bzw. Werk- oder Produktähnlichkeit:

Gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG ist es Dritten auch untersagt, dass identische oder ein ähnliches Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr für unähnliche Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmen zu benutzen, wenn dadurch der Ruf des fraglichen Kennzeichens in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird (Voraussetzung Bekanntheitsgrad bei den angesproche-nen Verkehrskreisen sind nicht unter 35 % erforderlich).

f) Gerichtliche Durchsetzung

– Vorbereitung durch strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklä-  rung

– Einstweilige Verfügung

– Hauptsacheklage

Verjährung gemäß § 20 MarkenG 3 Jahre, von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von der Verletzung und dem Verletzer Kenntnis erlangt hat.
III. Schutz eines Namens als eingetragene Marke (§ 4, 14 Markengesetz)

1. Unterschiede zwischen Marken und Geschäftsbezeichnung bzw. Na-mensrecht

– Durch Marke z.B. Schutz für Fanartikel etc.

– Nachweis der Benutzungsaufnahme

Bei Markenschutz für das gesamte Territorium in der sie eingetragen ist

– Professionalität

2. Absolute und relative Schutzhindernisse

a) Absolute Schutzhindernisse

Absolute Schutzhindernisse liegen vor, wenn der Marke jegliche Unterschei-dungskraft fehlt oder der Eintragung der Marke eine Freihaltebedürfnis ent-gegensteht.

Unterscheidungskraft kommt einer Marke dann nicht zu, wenn diese nicht geeignet ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienst-leistungen eines Unternehmen von einem anderen Unternehmen aufgefasst zu werden.

Ein Freihaltebedürfnis besteht immer dann, wenn Mitbewerber auf die Ver-wendung der Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr angewiesen sind oder es sich um allgemein übliche Bezeichnungen handelt.

b) Relative Schutzhindernisse

Der Inhaber einer prioritätsälteren Marke, kann die Markenanmeldung durch Einlegung eines Widerspruchs beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Fall bringen, wenn

die angemeldete Ware mit der älteren Ware identisch und für identische Wa-ren/ Dienstleistungen eingetragen ist oder
die angemeldete Marke mit der älteren Marke identisch oder ähnlich und für identische oder ähnliche Marken eingetragen ist.

3. Markenanmeldung

a) Deutsche Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (www.dpma.de) Absatzdauer ca. 4 – 6 Monate.

Kosten:
Grundgebühr (Anmeldung für einschließlich 3 Waren- oder Dienstleistungs-klassen) € 300,00.

Für jede die dritte Ware- oder Dienstleistungsklasse übersteigende Klasse müssen weitere € 100,00 pro Klasse entrichtet werden.

Für den Fall, dass eine beschleunigende Eintragung gewünscht wird, fällt eine Beschleunigungsgebühr in Höhe von € 200,00 an.

Anwaltskosten ca. € 800,00 bis € 1.500,00.

b) Gemeinschaftsmarke

Sofern Schutz in der EU begehrt wird, bietet sich die Möglichkeit an, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante/Spanien (www.oami.eu.int.) eine Gemeinschaftsmarke anzumelden.

Nachteil: Bestehen auch nur Eintragungshindernisse in nur einem Land der EU kann die Marke insgesamt nicht eingetragen werden.

Dauer: ca. 1 Jahr
Gebühren mindestens € 2.075,00.

c) IR-Marke

Nach Registrierung als Deutsche Marke kann die Marke als sogenannte IR-Marke international registriert werden. Die internationale Registrierung einer Deutsche Marke nach der Bestimmung des Madrider Markenabkommens ist möglich über die World Intellectual Property Organisation (WIPO) Genf.
Erfolgt die IR-Anmeldung bei der WIPO innerhalb von 6 Monaten nach An-meldung der nationalen Marke, so erhält die IR-Marke in allen Ländern die Priorität der nationalen Marke.
C. NAMENSFINDUNG

1. Erfindung des Namens
2. Domainprüfung
3. Linguistische Prüfung
4. Kennzeichenrechtliche Überprüfung
D. SCHUTZ VON WERKTITELN

I. Schutz gemäß §5 Absatz 3 Markengesetz

1. Schutzfähigkeit eines Titels

Der Titel muss bestimmt und geeignet sein, das betreffende Werk von ande-ren Werken zu unterscheiden (Kennzeichnungskraft).

Ein Werktitel, der nicht ursprünglich kennzeichnungskräftig ist, erlangt Kenn-zeichnungskraft, wenn er Verkehrsgeltung erlangt hat, das heißt wenn er als Bezeichnung eines bestimmten Werkes angesehen wird (Mindestwerte für die Verkehrsgeltung nach einer Spannweite von 20 % bis 80 %).

2. Schutzbeginn und Ende

Vorverlegung durch Titelschutzanzeige

3. Ansprüche aus dem Titelschutzrecht
4. Schutz eines Titels als eingetragene Marke

(Klassen 9 und 41)

Bildnachweis: Thorben Wengert/pixelio.de

 

CAS hebt Verurteilung von Arie Haan auf!

Arie Haan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Rain, hat mit seiner Berufung vor dem CAS weitestgehend Erfolg gehabt.

Der Fußballverband Kamerun, für den er im Sommer 2006 bis Anfang 2007 als Nationaltrainer tätig war, hatte ihn wegen eines angeblichen Vertragsbruches (Kündigung ohne Grund) vor der FIFA verklagt und dort eine Entschädigung von EUR 500.000,00 zugesprochen bekommen.

Das CAS war der Auffassung, dass es auf die Frage, welche der beiden Seiten mit ihren jeweiligen Vorwürfen Recht habe, nicht ankomme, weil der Vertrag gemäß einer darin enthaltenen Klausel jederzeit auch ordentlich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden könne. Da diese Frist nicht eingehalten worden sei, müsse das bereits im Voraus für diesen Monat erhaltene Gehalt zurückgezahlt werden, während darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche, wie sie die FIFA noch zusprach, nicht bestünden.

Bildnachweis: Gerd Altmann/pixelio.de