Ehemalige Box-Weltmeisterin siegt im Rechtsstreit um Film

Die ehemalige Box-Weltmeisterin Regina Halmich hat im Rechtsstreit um ihre Filmbiografie auch den Prozess vor dem Bundesgerichtshof gewonnen.

Bereits in der ersten Instanz hatte sie vor dem Landgericht Karlsruhe (5 O 219/09) obsiegt. Das Landgericht Karlsruhe sprach der Ex-Boxweltmeisterin einen Anspruch auf Schadensersatz zu, weil der Dokumentarfilm „Königin im Ring“ entgegen einer Vereinbarung nicht nur im Fernsehen sondern auch im Kino gezeigt wurde. Die Entscheidung des Landgerichts wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 10.9.2010, Az.: 6 U 35/10) im vergangenen Jahr bestätigt. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatten die Filmproduzenten die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr durch Beschluss vom 21.07.2011, Az.: I ZR 232/10 die Nichtzulassungsbeschwerde der Filmproduzenten zurückgewiesen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

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Klage auf Teilnahme am Lizenzspieler-Training

 Der Spieler Ioannis Amanatidis hat gegen Eintracht Frankfurt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf seine Zulassung zum Lizenzspieler-Training, also dem Training der 1. Mannschaft gestellt. Kurz vor der mündlichen Verhandlung haben sich die Parteien allerdings auf die vorzeitige, einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages verständigt. Die Frage, ob ein Lizenzspieler vorübergehend auf das Training der 2. Mannschaft verwiesen werden kann, war früher Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen, überwiegend im einstweiligen Rechtsschutz. Die Mehrheit dieser Entscheidungen gestand dem Spieler einen entsprechenden Teilnahmeanspruch zu.

Vor einigen Jahren hat die DFL dann jedoch den Musterarbeitsvertrag für Lizenzspieler dahingehend geändert, dass im neuen Wortlaut vom § 2 a) auch die Möglichkeit vorgesehen war, einen Lizenzspieler zur Teilnahme an Spielen oder Trainingseinheiten der 2. Mannschaft anzuweisen, solange diese mindestens in der Oberliga spielt. Damit war – im Gegensatz zur früheren Rechtslage – eine ausdrückliche Vertragsgrundlage für eine solche Weisung geschaffen, während zuvor solche Weisungen nur aufgrund des allgemeinen Direktionsrechts des Arbeitgebers erfolgen konnten, dem engere Grenzen gesteckt waren.

Auf der Basis des jetzt geltenden Vertragsmusters sind soweit ersichtlich bislang nur zwei einschlägige Entscheidungen ergangen, wobei das Arbeitsgericht Münster in einer Entscheidung vom 20.08.2009 (1 Ga 39/09) den Teilnahmeanspruch des Lizenzspielers mit der Begründung bejahte, die Klausel in § 2 a) des Musterarbeitsvertrages sei unwirksam, da sie in Widerspruch zur Definition des Lizenzspielers (der der 1. und 2. Bundesliga angehört) stehe und darüber hinaus der dort streitgegenständliche Arbeitsvertrag auch ausdrücklich nur für die 1. und 2. Bundesliga gelten sollte.

Diese Sichtweise ist verkürzt:

Während die Bestimmungen, dass der Vertrag nur für die 1. und 2. Bundesliga gelte, seine zeitliche Reichweite und einen Bestand definiert, handelt es sich bei der Verweisungsmöglichkeit auf die 2. Mannschaft um eine inhaltliche Ausgestaltung der Pflichten des Arbeitnehmers.

Dementsprechend hat in der anderen einschlägigen Entscheidung das Arbeitsgericht Bielefeld (6 Ga 7/11 vom 16.02.2011) auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel, selbst am Maßstab des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gehabt. Die Klausel ermögliche zwar keine willkürliche Zuweisung zum Training der 2. Mannschaft, ihre Anwendung im Einzelfall unterliege jedoch lediglich der Kontrolle auf Wahrung billigen Ermessens. Um dieses zu begründen, nach dem Arbeitsgericht Bielefeld verschiedene Faktoren herangezogen werden, zum Beispiel die Beschränkung der Größe des Kaders zur Ermöglichung sinnvoller Trainingseinheiten sowie – bezogen auf den Betroffenen – etwaige Trainingsrückstände des betroffenen Spielers und das hieraus resultierende Bedürfnis, erst wieder an das Leistungsniveau der 1. Mannschaft herangeführt zu werden.

Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass es zu diesem Fragenkreis keine einheitliche Rechtsprechung gibt und vieles von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist, durch die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage durch die DFL im Musterarbeitsvertrag aber die grundsätzliche Möglichkeit besteht, derartige Maßnahmen zu ergreifen, solange dies im Einzelfall nicht ermessensfehlerhaft ist.

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Zulässigkeit von Vorschaubildern in Internetsuchmaschinen

Das Landgericht Hamburg musste entscheiden, ob ein Unternehmen, welches eine Internetsuchmaschine betreibt, es zu unterlassen hat, bestimmte Fotos als so genannte Vorschaubilder im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Die Klägerin, Betreiberin eines Online-Magazins im Internet, welche Beiträge aus dem Bereich der klassischen Musik anbietet, musste feststellen, dass bei Eingabe des Namens „M“ in die Suchmaschine der Beklagten im Suchergebnis 10 Fotos als Vorschaubilder angezeigt wurden, von denen die Klägerin meinte, dass sie die exklusiven Nutzungsrechte daran habe. Sie hat deshalb von der Beklagten die Unterlassung verlangt.

Das Landgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 12.04.2011, Az. 310 O 201/10 entschieden, dass die Darstellung eines Werks als Vorschau im Bild in der Trefferliste einer Suchmaschine eine öffentliche Zugänglichmachung des Werks im Sinne des § 19 a UrhG darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 29.02.2010, Az. I ZR 69/08, MMR 201 0,475 – „Vorschaubilder“). Diese öffentliche Zugänglichmachung ist jedoch nach Auffassung des Landgerichts Hamburg nicht rechtswidrig. Nach der „Vorschaubilder“-Entscheidung des BGH kann es der Betreiber einer Suchmaschine als Einverständnis werten, dass Fotos eines Rechtsinhabers in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden dürfen, wenn der Rechteinhaber den Inhalt seiner Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich macht und nicht von bestehenden technischen Möglichkeiten Gebrauch macht, um die Fotos von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen. Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss nach Auffassung des Landgerichts Hamburg, damit rechnen, dass diese nach den üblichen Nutzungshandlungen vorgenommen werden.

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Zitate in der Berichterstattung

 Die ehemalige Tagessprecherin, Eva Herman, klagte gegen ein Zitat im „Hamburger Abendblatt“. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Journalistin nicht beinträchtigt ist.

 Dem Rechtsstreit lag ein Zitat der ehemaligen Tagesschausprecherin aus einer Pressekonferenz aus dem Jahr 2007 zu Grunde, welches ihrer Ansicht nach durch das „Hamburger Abendblatt“ falsch wiedergegeben worden sei und sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werde. Das Hamburger Abendblatt wurde auf Unterlassung, Richtigstellung und auch Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommen. In den Vorinstanzen hatte Eva Herman im Wesentlichen mit ihrem Begehren Erfolg. 

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 21.6.2011, Az.: VI ZR 262/09 nun entschieden, dass die beanstandete Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Journalistin nicht beeinträchtige. Der Artikel hat nach Auffassung des BGH die Äußerung von Frau Eva Hermann weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lasse im Zusammenhang betrachtet, gemessen an der Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die das Hamburger Abendblatt ihr beigemessen habe.

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EuGH nimmt zur Schleichwerbung Stellung

Der Staatsrat Griechenlands hat den Europäischen Gerichtshof hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenze“ angerufen. Bei der Auslegung ging es unter anderem darum, ob Schleichwerbung auch ohne Bezahlung unzulässig ist

Schleichwerbung ist definiert als Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder ein Erbringung von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigenen Zwecks dieser Erwähnung irre führen kann. In der Richtlinie heißt es insoweit, dass dies insbesondere dann gelte, wenn beabsichtigt ist, die Erwähnung gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung zu erbringen.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 09.06.2011 (Aktenzeichen C-52/10) festgehalten, dass die Besonderheit von Schleichwerbung darin bestehe, dass diese von einem Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen sei. Die Existenz eines Entgelts stelle zwar ein Kriterium dar, anhand dessen sich die Werbeabsicht feststellen ließe, aus der Definition der Richtlinie ergebe sich jedoch, dass die Absicht bei Fehlen eines solchen Entgelts, nicht ausgeschlossen werden kann.

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Urheberrechtsverletzung durch einen Werbejingle?

Das Landgericht München musste sich mit einer Klage des Komponisten der Melodie des McDonald`s Werbejingles „Ich liebe es“ auseinandersetzen. Der Komponist begehrte von McDonald’s Auskunft und Schadensersatzanspruch mit der Begründung, dass er seine Komposition nicht zur Veröffentlichung frei gegeben habe. Das Landgericht München wies die Klage ab.

In seiner Entscheidung (Urteil vom 18.08.2010; Az. 21 O 177/09) kam das Gericht zu der Überzeugung, dass die Tonfolge, auf die in der Produktion des Komponisten der Text „McDonald’s – Ich liebe es“ gerappt wird, keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechts darstellt. Nach Auffassung des Gerichts besteht die streitgegenständliche Tonfolge lediglich aus einer Terz und einer Sekunde und sei daher zu einfach, um die erforderliche urheberrechtliche Gestaltungshöhe zu erreichen.

Für Komponisten von Werbejingles stellt sich in diesem Zusammenhang immer wieder die Frage, ob diese urheberrechtlich geschützt sind. Im Zweifel empfiehlt es sich hier, den Jingle auch als so genannte Hörmarke beim Patent- und Markenamt registrieren zu lassen.

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Beschwerde von Max Mosley abgewiesen

Der ehemalige Präsident der FIA, Max Mosley, ist mit einer Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gescheitert.

In dem Verfahren (Urteil vom 10.05.2011, Az.: 48009/08)  verlangte der Beschwerdeführer Mosley eine Verpflichtung der Medien zur Benachrichtigung Betroffener vor Veröffentlichung eines jeweiligen Artikels. Dies würde dem Betroffenen die Gelegenheit geben, den Beitrag mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung zu verhindern. Mosley begründete seinen Anspruch mit Art. 8K European Convention on Human Rights (Schutz des Privatlebens).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies die Beschwerde im Wesentlichen mit der Argumentation ab, dass eine solche Benachrichtigungspflicht den investigativen Journalismus beeinträchtigen und eine Art Zensur vor der Veröffentlichung darstellen würde.

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Anspruch der Presse auf Fotoaufnahmen bei einer Opernaufführung?

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 05.05.2011 (6 K 947/10)entschieden, dass die Kölner Oper nicht verpflichtet ist, einen Fotojournalisten Aufnahmen zu gestatten, die er während der Premiere einer Oper für eine Zeitung machen sollte.

Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass weder § 4 LPG NRW noch Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG einen Anspruch darauf vermitteln, Fotoaufnahmen zu machen, wenn die Oper dies im Rahmen ihres Bestimmungsrechts untersage.

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Sind computergenerierte Bilder urheberschutzfähig?

Bei der Frage, ob computergenerierte Bilder urheberschutzfähig sind kommt es immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 musste sich das Landgericht Hamburg damit befassen, ob die Visualisierung von Stuttgart 21 urheberschutzfähig ist.

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden, ob ein computergeneriertes Bild des im Rahmen des Großprojektes Stuttgart 21 geplanten neuen Stuttgarter Bahnhofs Urheberschutz genießt. Mit Beschluss vom 07.01.2011 – Az. 310 O 1/11 vertrat das Landgericht Hamburg die Auffassung, dass die Werksqualität der computergenerierten Visualisierung gegeben sei. Dabei ging das Landgericht Hamburg insbesondere davon aus, dass durch Vorlage des dem Projekt zugrunde liegenden Angebots Umstände erkennbar seien, aus der sich die für die Werkeigenschaft erforderliche geistige Schöpfungsleistung ableiten lasse.

Zu berücksichtigen ist, dass aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Hamburg dennoch eine generalisierende Betrachtungsweise nicht in Betracht kommt. So hat beispielsweise das OLG Köln in einer Entscheidung vom 20.03.2009 Az. 6U 183/08 entschieden, dass bei Computergrafiken zweier Messestände die Urheberschutzfähigkeit der Computerbilder wegen fehlender Werksqualität nicht gegeben sei.

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Keine Verpflichtung zur Abmahnung vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage

 Regelmäßig werden Betreiber von so genannten sozialen Netzwerken von Rechteinhabern (z.B. Autoren, Fotografen, Verlagen) abgemahnt und verantwortlich gemacht für Inhalte die nicht von den Betreibern, sondern von den Mitgliedern in das Netzwerk eingestellt wurden. Diese Abmahnungen sind in der Regel unberechtigt. Häufig gehen dann die Betreiber zum Gegenangriff durch eine so genannte negative Feststellungsklage über. Das Landgericht Stuttgart musste sich in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 20.4.2011, Az. 17 143/11) nunmehr damit befassen, wer die Kosten für ein solches gerichtliches Verfahren zu tragen hat.

In dem Rechtsstreit mahnte der Inhaber der Nutzungsrechte an einem Foto die von mir vertretene Betreiberin des Online-Netzwerkes KWICK! wegen Verletzung der Urheberrechte ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung. Der Inhalt wurde nicht von KWICK! selbst sondern von einem der Mitglieder des Online-
Netzwerkes auf der Plattform veröffentlicht. KWICK! lehnte die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs-Verpflichtungserklärung mit der zutreffenden Begründung ab, dass sie vor Zugang der Abmahnung keinerlei Kenntnis davon hatte, dass der in Rede stehende Blockbeitrag bzw. das darin enthaltene Bild gegebenenfalls Rechte Dritter verletzen könnte und den  Beitrag nach erlangter Kenntnis unverzüglich gesperrt hat. KWICK! hat dann die negative Feststellungsklage eingereicht.

In dem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart hat dann der Rechteinhaber (Beklagte) den Klaganspruch in der Hauptsache voll umfänglich anerkannt, sich aber gegen die Kostenlast unter Bezugnahme auf § 93 ZPO verwahrt.

Das Landgericht Stuttgart hat in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, dass jedoch der Beklagte  durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben hat. Nach der Auffassung des Landgerichts Stuttgart hat  sich die Beklagte durch die Abmahnung mit einem Unterlassungsanspruch eines Rechtes berühmt und ausdrücklich die Ergreifung von gerichtlichen Schritten angedroht. Nach dem KWICK! die Erfüllung dieser Forderungen ablehnte, musste KWICK! damit rechnen, dass der Beklagte die angekündigten gerichtlichen Schritte ergreifen würde. Aussicht von KWICK! hat daher der Beklagte Anlass gegeben, sich von dem über ihr schwebenden Damoklesschwert durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage zu befreien.

Das Landgericht kam dabei auch zu der Überzeugung, dass vor der Erhebung der negativen Feststellungsklage KWICK!  auch nicht gehalten war, den Beklagten ihrerseits abzumahnen. Das Landgericht schloss sich der herrschenden Auffassung an, die davon ausgeht, dass der zu Unrecht abgemahnte grundsätzlich nicht – auch nicht zur Vermeidung einer Kostenfolge des § 93  ZPO – gehalten ist, vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung auszusprechen. 

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