Teilnahmeanspruch des Lizenzspielers am Training der 1. Mannschaft

Um Lizenzspieler, also Spieler von Mannschaften der 1. und 2. Bundesliga, flexibel einsetzen zu können und nicht durchgängig verpflichtet zu sein, den gesamten Kader am Lizenzspielertraining teilnehmen zu lassen (was der Effizienz des Trainings schaden kann, wenn der Kader zu groß ist), ist im Musterarbeitsvertrag zwischen Vereinen und Spielern eine Klausel vorgesehen, die es dem Verein erlaubt, den Spieler anzuhalten, nach entsprechender Anweisung auch an Spielen oder am Training der 2. Mannschaft des Clubs teilzunehmen.

Mit dieser Klausel und ihrer Anwendung durch Vereine im Einzelfall haben sich jüngst sowohl das Arbeitsgericht Münster in einer Entscheidung vom 20.08.2009 (1 Ga 39/09) als auch das Arbeitsgericht Bielefeld in einer Entscheidung vom 16.02.2011 (6 Ga 7/11) zu befassen gehabt und sind dabei zu konträren Ergebnissen gelangt.

Während das Arbeitsgericht Münster die Auffassung vertrat, dass die sonstige Vertragssystematik zeige, dass der Vertrag auf den „Profibereich“ bezogen sei und deshalb eine Verweisung auf das Training der 2. Mannschaft unzulässig sei, sah das Arbeitsgericht Bielefeld eine entsprechende Maßnahme bei ähnlicher Sachlage als rechtmäßig an.

Das Arbeitsgericht Münster sah die entsprechende Klausel vor allem deshalb als unwirksam an, weil der Arbeitsvertrag zwischen den dortigen Parteien nur für die 1. und 2. Bundesliga Geltung hatte und auch das Gehalt des Spielers den Regelsätzen der 2. Bundesliga entsprach, nicht jedoch der 6. Liga, in der die 2. Mannschaft des betreffenden Vereins spielte.

Demgegenüber hat das Arbeitsgericht Bielefeld ausgeführt, dass die entsprechende Vertragsklausel nicht unwirksam sei, weil die die Klausel tragenden Interessen und Erwägungen des Vereins grundsätzlich anerkennenswert seien und es dem Verein frei stehe, die Hauptleistungspflichten des Spielers (u.a. Teilnahme am Training) auch auf die 2. Mannschaft zu beziehen. Hierin liege auch kein Widerspruch zum auf die 1. und 2. Bundesliga beschränkten Geltungsbereich des Vertrages, weil die Geltung (in Bezug auf Laufzeit / Beendigung) etwas anderes sei, als der Inhalt der Leistungspflichten.

Der Entscheidung des Arbeitsgerichts Bielefeld ist zuzustimmen, sie überzeugt nicht nur in der rechtlichen Begründung, sondern trägt auch den Motiven und Interessen Rechnung, die letztlich zur Einführung der besagten Klausel in den Musterarbeitsvertrag der DFL vor einigen Jahren geführt haben, nachdem eine Verweisungsmöglichkeit auf die 2. Mannschaft ohne entsprechende vertragliche Regelung bis dahin von den Arbeitsgerichten überwiegend verneint wurde, von vorübergehenden disziplinarischen oder Rekonvaleszenz bedingten Verweisungen einmal abgesehen.

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Verkehrssicherungspflicht bei Bundesligafußballspiel

Immer wieder kommt es im Rahmen von Bundesligafußballspielen zu Verletzungen bei Besuchern der Spiele. Das Oberlandesgericht Frankfurt musste sich nunmehr mit einem Vorfall in einem Bundesligafußballspiel befassen, bei dem ein so genannter Rasenpfleger Ansprüche gegen den Veranstalter geltend gemacht hat, weil er während des Spiels durch einen Feuerwerkskörper verletzt wurde.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Urteil (24.02.2011 Az. 3 U 140/10) die Klage auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Feststellung der Ersatzpflicht aller sonstigen Schäden abgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Veranstalters nicht feststellbar.

Zunächst hatte das Oberlandesgericht festgestellt, dass der Veranstalter eines Bundesligafußballspiels gegenüber den Stadionbesuchern zur Verkehrssicherung hinsichtlich solcher Gefahren verpflichtet ist, die sich aus den planmäßig durchgeführten sportlichen Wettkampf ergeben. Zu diesen Gefahren gehört auch, dass Fans pyrotechnische Gegenstände abbrennen und Zuschauer verletzen.

Nach Auffassung des Gerichts war es jedoch jedenfalls im Jahr 2008 ausreichend, wenn der Veranstalter alle Zuschauer vor dem Betreten des Stadions einer Kontrolle unterzieht, alle Fans des Gästevereins ein zweites Mal vor Betreten des Stadionblocks kontrolliert und zudem stichprobenweise einzelne Fans untersucht. Zwar gebe es mittlerweile moderne Sicherheitstechnologien, in jedem Fall haben jedoch die vom Veranstalter vorgenommenen Kontrollen den nationalen und internationalen üblichen Kontrollen im Jahr 2008 entsprochen.

Die Rechtsprechung ist zu begrüßen, da es ansonsten zu einer unangemessenen Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht kommen würde.

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Diskotheken-Fotos im Internet

Es kommt regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen Besuchern einer Diskothek und den Inhabern solcher Einrichtungen über die Frage, ob Fotos von den Besuchern der Diskothek im Internet verbreitet werden dürfen. Welche rechtlichen Maßstäbe in diesem Zusammenhang gelten, wurde sehr anschaulich in einem Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt festgehalten.

In dem vom Amtsgericht Ingolstadt (Urteil vom 03.02.2009, Az. 10 C 2700/08) entschiedenen Fall wurden vom Kläger mehrere Fotos gefertigt, die ihn zusammen mit einem Bekannten bei einem Besuch der Diskothek zeigten. Die Bilder wurden dann auf der Webseite des Beklagten im Internet veröffentlicht. In dem gerichtlichen Verfahren hat der Kläger beantragt, dass es dem Beklagten untersagt wird, die Bilder, die den Kläger zeigten, auf Webseiten im Internet zugänglich zu machen oder zu verbreiten, soweit nicht eine Einwilligung des Klägers vorliegt.

Das Amtsgericht Ingolstadt gab dem Antrag des Klägers statt. Das Amtsgericht Ingolstadt führt in seiner Begründung aus, dass gemäß § 22 KUG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Das Gericht kam dabei auch zu der Überzeugung, dass es sich im vorliegenden Fall um gut erkennbare und individuelle Gesichtszüge des Klägers auf den wiedergebenen  Fotos handelt.

Eine ausdrückliche Einwilligung zur Verwertung der Bilder lag nicht vor. Insbesondere konnte der Beklagte nicht konkret darlegen, dass der Verfügungskläger eine entsprechende Clubmitgliedschaftsvereinbarung unterzeichnet und insoweit eine Einwilligung in die Anfertigung und Veröffentlichung entsprechender Bilder erteilt hat.

Eine konkludente Einwilligung lag nach Auffassung des Amtsgerichts Ingolstadt ebenfalls nicht vor. Der Besuch der Diskothek beinhaltet per se kein Einverständnis in die Anfertigung und Veröffentlichung des eigenen Bildes.

Darüberhinaus kam das Amtsgericht Ingolstadt auch zu der Überzeugung, dass eine Ausnahme nach § 23 KUG, welche die Einwilligung im Einzelfall entbehrlich macht, nicht vorliegt. Insbesondere waren die streitgegenständlichen Bildnisse nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen, noch fungierte der Kläger lediglich als Beiwerk oder Teilnehmer einer Versammlung oder eines Aufzuges.

Bemerkenswert an dem Urteil ist insbesondere, dass selbst dann, wenn heutzutage in Diskotheken regelmäßig Fotografien gefertigt und zu Werbezwecken im Internet veröffentlicht werden, daraus noch keine schlüssige Einwilligung hergeleitet werden kann.

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Abmahnung und Vollmachtsurkunde

In der Rechtsprechung und Literatur war lange Zeit umstritten, ob einer Abmahnung eine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt werden muss. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr diese strittige Frage geklärt.

In seinem Urteil (Aktenzeichen I ZR 140/08) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Vorschrift des § 174 S. 1 BGB auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nicht anwendbar ist, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.

Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass in solchen Fällen kein einseitiges Rechtsgeschäft vorliege, welches nach § 174 S. 1 BGB unwirksam wäre, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und dies vom Erklärungsgegner unverzüglich gerügt wird. Eine mit Vertragsstrafe versprechen versehene Abmahnung dient dazu, dem Schuldner gegenüber dem Gläubiger die Möglichkeit einzuräumen, diese ohne gerichtliche Inanspruchnahme klaglos zu stellen. Fehlt es an der Vertretungsmacht, hat nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der Schuldner die Möglichkeit, den Gläubiger nach § 177 Abs. 2 S. 1 BGB zur Erklärung über die Genehmigung aufzufordern.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen. Sie dient der Rechtssicherheit. Im Zweifel besteht nach wie vor die Möglichkeit, dass sich der Schuldner die Vollmachtsurkunde vorlegen lässt.

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Haftung des Anschlussinhabers für volljährige Familienmitglieder

Das Amtsgericht Frankfurt hat sich mit der Frage auseinandergesetzt unter welchen Voraussetzungen ein Inhaber eines Internetanschlusses für volljährige Familienmitglieder haftet.

Der Anschlussinhaber hatte vorgetragen, dass der Internetanschluss auch von volljährigen Familienangehörigen genutzt werde und es nicht ausgeschlossen sei, dass eine dieser Personen den Download vorgenommen habe. Der Anschlussinhaber bestritt, dass er selbst die Datei anderen Nutzern von so genannten Internettauschbörsen zum Download angeboten habe.

Das Amtsgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 12.2.2010 Az.:32 C 1634/09-72 festgestellt, das der Inhaber eines Internetanschlusses, von dem eine Urheberrechtsverletzung durch das Angebot einer Tonaufnahme in einer Tauschbörse vorgenommen wird, nicht als Störer haftet, wenn mehrere volljährige Familienmitglieder den Internetanschluss nutzen und nicht der Beweis dafür erbracht werden kann, dass der Anschlussinhaber die Tonaufnahme öffentlich zugänglich gemacht hat. Eine Pflicht, die Benutzung seines Anschlusses zu überwachen oder zu verhindern besteht nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, das der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Eine Prüfpflicht besteht nur, wenn durch vorhergehende Rechtsverletzungen konkrete Anhaltspunkte bestehen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts stellt den begrüßenswerten Versuch dar, die Haftung des Anschlussinhabers sinnvoll zu beschränken.

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Oscar-Nominierung für „The Gruffalo“

Der animierte Kurzfilm mit dem Titel „The Gruffalo“, der im Trickfilmstudio der Studio Soi Filmproduktion GmbH & Co. KG in Ludwigsburg entstanden ist, war einer der fünf nominierten Filme bei der diesjährigen Oscar-Verleihung.

Auch wenn es nicht ganz für die Regisseure des Films, Jakob Schuh und Max Lang, gereicht hat, freue ich mich sehr, dass ich Studio Soi auch bei dieser Produktion wieder begleiten durfte und gratuliere Studio Soi recht herzlich zu diesem Erfolg.

Provisorische Freigabe für Shinji Okazaki

Am 17.2. hat die FIFA in Person des Einzelrichters der Kommission für den Status für Spielern dem VfB Stuttgart, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Rain, die provisorische Freigabe für den Spieler Shinji Okazaki, Nationalspieler Japans und frisch gebackener Sieger des Asiencups, erteilt. Stunden später hat die UEFA auch sein Spielrecht für UEFA-Clubwettbewerbe bestätigt, weshalb er am selben Abend im Europaliga-Spiel des VfB bei Benfica Lissabon erstmals im Trikot des VfB Stuttgart auflaufen konnte.

Weshalb war eine Einschaltung und Entscheidung der FIFA notwendig?

Üblicher Weise läuft ein Freigabeverfahren dergestalt ab, dass der neue Verein (VfB Stuttgart) über seinen Nationalverband (DFB) die Freigabe beim Verband des letzten Vereins des Spielers beantragt und dieser sie dann nach Zustimmung seines Mitgliedsvereins erteilt, womit der Verband den Spieler für den neuen Verein registrieren kann. Das Verfahren läuft neuerdings über das sog. Transfer Matching System (TMS) elektronisch ab, das die FIFA vor einigen Jahren einführte und das seit Oktober 2010 weltweit obligatorisch anzuwenden ist.

Lehnt der alte Verein über seinen Verband die Freigabe ab, kann der neue Verein über seinen Verband eine provisorische Freigabe durch die FIFA beantragen. Diese trifft dann nach Anhörung beider Seiten eine Entscheidung über die provisorische Registrierung. Ohne eine solche Eilentscheidung wäre ein Spieler dauerhaft an seiner Berufsausübung gehindert, da der Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Vertragssituation oft Jahre dauern kann, weshalb im Verfahren über die provisorische Registrierung der Grundsatz „Im Zweifel für den Spieler“ gilt.

Im vorliegenden Fall war die Weigerungshaltung des ehemaligen japanischen Vereins des Spielers umso unverständlicher, weil der Verein, der eine Freigabe für seinen bisherigen Spieler verweigert, seine Haltung üblicher Weise darauf stützt, mit ihm noch einen länger dauernden Vertrag zu besitzen. Oft ist dann streitig, ob  tatsächlich noch ein Vertrag über einen längeren Zeitraum besteht, weil seine Verlängerung durch Ausübung einer möglicher Weise unwirksamen Option fraglich ist oder die Frage der Wirksamkeit einer vorzeitigen Kündigung durch einen der beiden Vertragspartner im Raum steht.

Da derartige Einwendungen vorliegend nicht einmal von den Japanern erhoben und behauptet wurden, hat die FIFA die einzig richtige Entscheidung getroffen und nach Durchführung des entsprechenden Anhörungsverfahrens die provisorische Registrierung erteilt, die die UEFA dann wenige Stunden später auch für ihre Wettbewerbe anerkannte.

Bildnachweis: Gerd Altmann/pixelio.de

Foto- und Filmaufnahmen von Schlössern

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Stiftung „Preußische Schlösser und Gärten“ die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind.

1. Sachverhalt

In dem Verfahren wehrte sich die Stiftung dagegen, dass Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter ohne Ihre – nicht erteilte – Genehmigung zu gewerblichen Zwecken angefertigt und vermarktet werden.

2. Entscheidungsgründe

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.12.2010, Az. V ZR 44/10, 54/10 und 46/10) hat die Frage, ob die Klägerin als Grundstückseigentümerin die Herstellung und Verwertung von Foto- oder Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Güter zu gewerblichen Zwecken von ihrer Zustimmung abhängig machen darf, bejaht. Der Bundesgerichtshof hat dabei an die  bisherige Rechtsprechung angeknüpft, die durch zwei Entscheidungen präsentiert wird, die unter der Bezeichnung „Schloss Tegel“ (I ZR 99/73) und „Friesenhaus“ (I ZR 54/87) bekannt geworden sind. Danach kann der Eigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos nicht untersagen, wenn sie von außerhalb seines Grundstücks aufgenommen worden sind. Er kann sie hingegen untersagen, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Das ist eine Folge des Eigentumsrechts. Der Eigentümer kann bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Ihm steht das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind.

 Bildnachweis: Ulrich Velten/pixelio.de

Wegfall der Wiederholungsgefahr

Das Landgericht Köln musste sich mit der Frage befassen, ob bei einer rechtsverletzenden Äußerung in einem Internetdienst, die grundsätzlich für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches notwendige Wiederholungsgefahr noch gegeben ist, wenn eine Richtigstellung erfolgt ist.

1. Richtigstellung

Das Landgericht Köln geht davon aus, dass die für einen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 i.V.m. § 823 I BGB notwendige Widerholungsgefahr nicht nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden kann, sondern auch durch die Veröffentlichung einer Richtigstellung. Dies gilt dann, wenn für den Leser umfassend klargestellt wird, dass die Erstmitteilung unzutreffend war und die Richtigstellung auch zeitnah erfolgt.

2. Mitteilung

Da eine Richtigstellung in ihrer Wirkung auf die Öffentlichkeit angelegt ist und keine Erklärung gegenüber dem Betroffenen darstellt, ist die Ernsthaftigkeit nach Auffassung des Landgerichts Köln nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Richtigstellende hierüber dem Betroffenen keine Mitteilung macht.

Bildnachweis: Kunstart.net/pixelio.de

Internetdomain und Verletzung des Namensrechts

Die FC Bayern AG ging erfolgreich gegen die Registrierung der Domain fc-bayern.es vor. Die aus dem Namen FC Bayern München AG abgeleitete Abkürzung „FC Bayern“ genießt Namensschutz. Die Nutzung der Domain fc-bayern.es verletzt daher nach Auffassung des OLG Köln das Namensrecht der FC Bayern München AG.

1. Namensrecht

Das Oberlandesgericht Köln ( Az. 6 U 208/09) kam in seiner Entscheidung zu der Überzeugung, dass eine Verletzung des Namensrechts gem § 12 BGB vorliegt. Nach Auffassung des Gerichts genießen auch aus einem Namen abgeleitete Abkürzungen und Schlagworte Namensschutz. Die Richter führten in ihrer Entscheidung aus, dass der Verkehr üblicherweise bei einer rein namensmäßigen Verwendung eines fremden Namens im Rahmen einer Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des Internetauftrittes sieht. Daher wird auch derjenige der durch Eingabe des geschützten Namens in einer Suchmaschine, einer Domain begegnet, die allein auf diesen Namen abstellt, erwarten, dort den Internetauftritt des Namensträgers, nämlich der FC Bayern München AG, vorzufinden.

2. Streitwert

Das Oberlandesgericht hat den Streitwert auf 50.000 Euro festgesetzt. Bei der Bemessung des Streitwertes ist nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass die spanische Domain nur ein Randgeschäft der FC Bayern AG betrifft und ihre Interessen daher in deutlich geringerem Maße verletzt sind, als dies bei einer .de-Domain der Fall wäre.

3. Auswirkungen

Durch das Urteil wird es noch schwieriger werden, sich an die bekannten Namen von Fußballvereinen durch die Nutzung von verwirrenden Domains anzuhängen. Vereine werden besser geschützt und für die Fans wird deutlicher, ob die z.B. auf einer Internetseite angebotenen Fanprodukte tatsächlich von ihrem Lieblingsverein stammen. 

Bildnachweis: Rike/pixelio.de