BGH: Beurteilung von Satire – Gesamtzusammenhang ist entscheidend

Der BGH musste sich mit dem folgenden Sachverhalt auseinandersetzen:

In einer ZDF-Satire-Sendung stand das Thema Berichterstattung über Sicherheitspolitik und die Unabhängigkeit von Journalisten zur Diskussion. In der Satire-Sendung haben  die Kabarettisten den Herausgebern einer bekannten Wochenzeitung eine zu große Nähe zu politischen Organisationen nahegelegt, die ihnen nicht ermöglichen als unabhängige Journalisten zu handeln.  Die Kläger waren der Auffassung, im Rahmen des satirischen  Dialogs sei die unzutreffende Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, sie seien Mitglieder, Vorstände oder Beiräte in acht bzw. drei Organisationen, die sich mit sicherheitspolitischen Fragen befassen. Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte dem Klageantrag der Herausgeber der Zeitung auf Unterlassung der angegriffenen Äußerungen stattgegeben (Urteile vom 08.09.2015, AZ: 7 U 120/14 und 7 U 121/14).

 Der BGH hat die Klagen zurückgewiesen (Urteil vom 10.01.2017, AZ: VI ZR 561/15 und VI ZR 562/15).

 In der entsprechenden Pressemitteilung führt der BGH diesbezüglich wie folgt aus:

Die vom Senat zugelassenen Revisionen haben zur Aufhebung der Berufungsurteile und zur Abweisung der Klage geführt, weil das Berufungsgericht den angegriffenen Äußerungen einen unzutreffenden Sinninhalt entnommen hat. Bei korrekter Ermittlung des Aussage-Gehalts haben die Kabarettisten die oben genannten Aussagen nicht getätigt, sodass sie nicht verboten werden können. Zur Erfassung des Aussagegehalts muss eine Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Äußerungen im Rahmen eines satirischen Beitrags sind zudem zur Ermittlung ihres eigenen Aussage-Gehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu entkleiden. Bei dem satirischen Fernsehbeitrag ist in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei einem unvoreingenommenen und verständigen Zuschauer angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke ankommt. Dies zugrunde gelegt lässt sich in dem Sendebeitrag im Wesentlichen nur die Aussage entnehmen, es bestünden Verbindungen zwischen den Klägern und in der Sendung genannten Organisationen. Diese Aussage ist zutreffend.

 Der BGH hat damit noch einmal klar herausgearbeitet, dass bei satirischen Äußerungen der eigentliche Aussagegehalt zu ermitteln ist und dabei der Gesamtzusammenhang entscheidend ist.

 

 

Satirisch pointierte Äußerungen in einem Comedy-Programm

Das Landgericht München hat sich in einer Entscheidung vom 24.04.2013 (Aktenzeichen 9 O 27677/12) damit befasst, in welchem Umfang satirisch pointierte Äußerungen über einen älteren Schauspieler angesichts dessen Vaterschaft in einem Bühnenprogramm eines Comedians zulässig sind.

Das Gericht kam dabei zu der Überzeugung, dass, sofern der Comedian im Rahmen seines Programms den in der Öffentlichkeit bekannten älteren Schauspieler als unattraktiven älteren Mann darstellt, der beispielsweise wegen einer künstlichen Hüfte hinkt, deutlich übergewichtig und kleinwüchsig ist und ein Gebiss trägt, das er zum Küssen bisweilen herausnimmt und in die Tasche steckt, keine Tatsachenbehauptung darstellt, sofern diese erkennbar als Übertreibung und damit als Kontrastbild gegenüber der als jung und attraktiv dargestellten Freundin der satirisch-überspitzten Darstellung des Altersunterschieds und der sich hieraus ergebenden Gegensätzlichkeit der Partner dient. 

In jedem Fall ist bei solchen Konstellationen jedoch eine Güter- und Interessenabwägung notwendig. Zwar sind auch die Privatsphäre berührende künstlerische Darbietungen, wenn sie von der Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt sind, grundsätzlich zulässig, ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie einerseits und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich des Dargestellten andererseits ist jedoch aufgrund der Abwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu lösen.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Rechtlicher Schutz für Sportler bei der Nutzung ihres Namens in der Werbung

Der bekannte Profifußballer Michael Ballack wehrte sich vor dem OLG Hamburg gegen die Werbeaussage „Herr Abramovic, Sie müssen Ballack nicht verkaufen! Kommen Sie lieber zur Bank mit 6 % Rendite“. Zu Unrecht wie die Richter des höchsten hanseatischen Gerichts nunmehr feststellten. Die Werbeaussage sei eine zulässige Satire und löse keinen Schadensersatzanspruch des Fußballers aus (OLG Hamburg, Urt. v. 02.03.2010 – Az.: 7 U 125/09).

1. Für bekannte Persönlichkeiten aus dem Bereich des Profisports ist neben ihrer beruflichen Tätigkeit die kommerzielle Vermarktung ihrer Persönlichkeitsrechte im Bereich von Werbung und Marketing eine wesentliche Einnahme- und Erlösquelle im Rahmen der finanziellen Ausschöpfung ihrer beruflichen Tätigkeit. Zur Wahrung der Werthaltigkeit der Verwertung ihrer Persönlichkeitsrechte für ihre berufliche Tätigkeit sind die Sportler daher darauf angewiesen, dass die entsprechenden Schutz- und Persönlichkeitsrechte von der werbetreibenden Wirtschaft beachtet und respektiert werden.

In mehreren Entscheidungen außerhalb des Sportbereichs scheint sich beim Bundesgerichtshof die Tendenz durchgesetzt zu haben, dass Werbung, die erkennbar Bezug auf prominente Persönlichkeiten nimmt und dabei aktuelle Geschehnisse im Zusammenhang mit diesen Persönlichkeiten auf humorvolle satirische Weise kommentiert und verarbeitet, gebilligt werden kann, auch wenn eine Einwilligung der betroffenen Persönlichkeit nicht vorliegt (BGHZ 169, 340 – Finanzminister-Entscheidung; BGH AFP 208, 596 – Zigarettenschachtel-Entscheidung; BGH AFP 2008, 598 – geschwärzte Worte-Entscheidung).

Interessenabwägung ist stets zu berücksichtigen

Fasst man die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zusammen, lässt sich sagen, dass bei Eingriffen in den vermögensrechtlichen Bestand des Persönlichkeitsrechts bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist. Dabei haben nicht nur Beiträge, die sich mit Vorgängen von historisch-politischer Bedeutung befassen einen meinungsbildenden Inhalt, sondern auch solche, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgreifen. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden. Dies gilt auch im Rahmen von satirisch-spöttischen Veröffentlichungen. Die damit gegebenenfalls einhergehende Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist hinzunehmen, wenn sich die Werbeanzeige

  • einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, auf dem der genannte beteiligt war,
  • und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt wird
  • und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es.

2. Das Oberlandesgericht Hamburg hat diese Grundsätze nunmehr in einem Urteil vom 02.03.10 (OLG Hamburg, Az.: 7U 125/09) im Zusammenhang mit der namentlichen Nennung des Profifußballers Michael Ballack aufgegriffen. In der Entscheidung warb eine Privatbank mit folgender Anzeige:

„Herr Abramovic, Sie müssen Ballack nicht verkaufen! Kommen Sie lieber zur Bank mit 6 % Rendite!“

Das Oberlandesgericht wies die Klage von Michael Ballack auf Zahlung einer Lizenz zurück. Das Oberlandesgericht bezog sich in seiner Entscheidung dabei ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der in Fällen, in denen mit dem Bild oder dem Namen einer Persönlichkeit für ein Produkt oder eine Dienstleistung geworben wird, der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht hinzunehmen sei, wenn sich der Werbende wegen des Inhalts der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit berufen kann. Dies war nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg im vorliegenden Fall gegeben. Durch die Anzeige entsteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg nicht der Eindruck, dass Michael Ballack für die Bank werbe. Darüber hinaus sei von erheblicher Bedeutung, dass die Werbeanzeige einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts übt die Beklagte in satirisch-spöttischer Form Kritik daran, welchen Einfluss Geld und Geldgeber auf den Fußballsport haben und dass das sportliche Schicksal von Vereinen und Spielern von den Auswirkungen der Finanzkrise abhängen kann.

Unter dem „Deckmantel“ der Meinungsfreiheit?

3. Das Oberlandesgericht hat damit zum ersten Mal, soweit ersichtlich, die insbesondere bereits in der so genannten Finanzministerentscheidung zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Bundesgerichtshofs nunmehr auch für bekannte Persönlichkeiten aus dem Sportbereich angewandt. Völlig unzureichend bewertet wird meines Erachtens dabei die besondere Situation der im Sportbereich Tätigen. Das Schutzbedürfnis ist ein anderes, als das von Politikern oder sonstigen bekannten Persönlichkeiten. Das Schutzschutzbedürfnis ist ebenso unterschiedlich ausgeprägt wie bei der Frage, ob das Recht am eigenen Bild oder das Recht am eigenen Namen verletzt ist. Die Einnahmen aus Werbung sind für Personen, die im Sportbereich tätig sind, häufig eine finanzielle Quelle von besonderer Bedeutung, um Erlöse zu generieren. Auch bei Sportlern, die durch ihre sportliche Tätigkeit erhebliche Einnahmen erzielen ist zu berücksichtigen, dass dies aufgrund physischer Grenzen häufig nur auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt möglich ist. Dem Persönlichkeitsschutz außerhalb seiner sportlichen Tätigkeit, namentlich im Bereich der Werbung, kommt daher ein besonderer Stellenwert zu. Die jüngste Rechtsprechung darf daher nicht dazu führen, dass Persönlichkeiten aus dem Sportbereich unter dem „Deckmantel“ der Meinungsfreiheit für Werbemaßnahmen ausgenutzt werden. Ansonsten wäre es für die Werbetreibenden ein einfaches, sich im Zusammenhang mit sportlichen Großveranstaltungen bekannte Persönlichkeiten aus dem Sportbereich herauszupicken und sie ohne deren Zustimmung für die Werbung zu verwenden. Damit würden dann nicht nur die Rechte der Sportler ausgehöhlt, sondern auch diejenigen benachteiligt, die als Sponsoren hohe Geldbeträge zahlen, um sich die Zustimmung der Sportler zu sichern.

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