Achtung bei Werbeanzeigen

Muss bei einer Werbeanzeige auch die vollständige und richtige Firmierung des Werbenden angegeben werden? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.04.2013, Aktenzeichen I ZR 180/12) befasst.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Rahmen einer Werbeanzeige für Elektronikartikel hatte das werbende Unternehmen zwar Angaben zu seinem Unternehmen gemacht, jedoch nicht die Rechtsform angegeben. Die Richter des Bundesgerichtshofs kamen zu der Überzeugung, dass dies eine Irreführung durch Unterlassen darstelle. Zu den gem. § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG mitzuteilenden Informationen gehört auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens. Nach Auffassung des Gerichts muss der Betrachter einer Werbung über seinen potentiellen Vertragspartner alle Informationen erhalten, um gegebenenfalls auch Ansprüche wirksam durchsetzen zu können. 

Diese Grundsatzentscheidung des BGH sollte zukünftig dringend berücksichtigt werden, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden.

Satirisch pointierte Äußerungen in einem Comedy-Programm

Das Landgericht München hat sich in einer Entscheidung vom 24.04.2013 (Aktenzeichen 9 O 27677/12) damit befasst, in welchem Umfang satirisch pointierte Äußerungen über einen älteren Schauspieler angesichts dessen Vaterschaft in einem Bühnenprogramm eines Comedians zulässig sind.

Das Gericht kam dabei zu der Überzeugung, dass, sofern der Comedian im Rahmen seines Programms den in der Öffentlichkeit bekannten älteren Schauspieler als unattraktiven älteren Mann darstellt, der beispielsweise wegen einer künstlichen Hüfte hinkt, deutlich übergewichtig und kleinwüchsig ist und ein Gebiss trägt, das er zum Küssen bisweilen herausnimmt und in die Tasche steckt, keine Tatsachenbehauptung darstellt, sofern diese erkennbar als Übertreibung und damit als Kontrastbild gegenüber der als jung und attraktiv dargestellten Freundin der satirisch-überspitzten Darstellung des Altersunterschieds und der sich hieraus ergebenden Gegensätzlichkeit der Partner dient. 

In jedem Fall ist bei solchen Konstellationen jedoch eine Güter- und Interessenabwägung notwendig. Zwar sind auch die Privatsphäre berührende künstlerische Darbietungen, wenn sie von der Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt sind, grundsätzlich zulässig, ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie einerseits und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich des Dargestellten andererseits ist jedoch aufgrund der Abwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu lösen.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Knut der Eisbär als Marke?

Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 16.09.2013, Aktenzeichen T-250/10) musste sich mit der Frage befassen, ob ein britisches Unternehmen  die Wortmarke „Knut – Der Eisbär“ als Gemeinschaftsmarke beim Gemeinschaftsmarkenamt anmelden darf. Gegen die Anmeldung hatte der Berliner Zoo über die Zoologische Garten AG Widerspruch angemeldet. Der Berliner Zoo begründete unter anderem seinen Widerspruch damit, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen „Knut – der Eisbär“ und der prioritätsälteren Marke des Berliner Zoos „Knud“ bestünde. 

Das Gericht der Europäischen Union (EUG) folgte der Auffassung des Berliner Zoos und begründete seine Auffassung damit, dass der Vorname „Knut“ mit T sich sowohl klanglich als auch visuell nur geringfügig von dem Vornamen „Knud“ unterscheide und zudem zwischen den jeweiligen Waren und Dienstleistungen, für welche die Marken angemeldet wurden, Identität bzw. Ähnlichkeit bestand. 

Anhand dieser Entscheidung wird einmal mehr deutlich, dass es von größter Bedeutung ist, vor der Anmeldung einer Marke eine entsprechende Recherche durchzuführen.

Kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz für Erben eines Urhebers

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.02.2013, I 20 U 48/12) musste sich mit der Frage befassen, ob bei der Verletzung von Urheberrechten der Anspruch auf Erstattung des immateriellen Schadensersatzanspruchs gem. § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG auf die Erben übergeht.

Bei Urheberrechtsverletzungen ist zwischen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüchen zu unterscheiden. Im Zusammenhang mit dem materiellen Schadensersatz geht es um den Ersatz des durch die Urheberrechtsverletzung eingetretenen Schadens. Dieser wird regelmäßig durch die sogenannte fiktive Lizenz, das heißt die übliche Lizenzgebühr geltend gemacht. Darüber hinaus besteht auch nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz. Danach kann der Urheber auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass den Erben oder sonstigen zur Ausübung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Berechtigten im Falle einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts kein Schmerzensgeld zusteht. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung gegenüber einem Angehörigen bei Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes wäre mit der Funktion des Anspruchs auf immaterielle Entschädigung unvereinbar. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf gilt für das Urheberpersönlichkeitsrecht nichts anderes. Aus der Vererblichkeit des Rechts kann nicht auf einen eigenen Schmerzensgeldanspruch des Erben geschlossen werden.

Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf durchsetzen wird, da in der Literatur teilweise abweichende Auffassungen vertreten werden (Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Aufl., § 30, Rz. 10; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 30, Rz. 5).

Grundsätze über die Erledigungserklärung gelten auch im Zwangsmittelverfahren gem. § 888 Abs. 1 ZPO

In einem von uns geführten Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Stuttgart (Aktenzeichen 17 O 666/10) haben wir für einen Fotografen gegen einen Zeitschriftenverlag Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung einer von unserem Mandanten erstellten Fotografie als Titelbild ohne dessen Zustimmung, geltend gemacht. Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil dem Unterlassungsanspruch sowie dem Auskunftsanspruch stattgegeben sowie festgestellt, dass der Verlag dem Fotografen Schadensersatz zu bezahlen hat, wie er sich anhand der zu erteilenden Auskunft ergibt. 

Nachdem der Verlag die Auskunft nicht erteilt hatte, wurde von uns ein Zwangsmittelantrag gem. § 888 ZPO gestellt. Nach Zustellung dieses Antrages hat der Verlag dann die Auskünfte erteilt.

Danach wurde das Verfahren von uns für erledigt erklärt. Nachdem dem der Verlag der Erledigungserklärung gem. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht widersprochen hat, hat das Gericht dann gem. § 91 ZPO über die Kosten des Verfahrens entschieden und festgestellt, dass diese von der Schuldnerin zu tragen sind, da die Grundsätze über die Erledigungserklärung auch im Zwangsmittelverfahren gelten.

Fotografien von Grundstücken

Mit Urteil vom 01.03.2013 (V ZR 14/12) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und festgestellt, dass der Grundstückseigentümer auch dann allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen entscheidet, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat (Bestätigung des Urteils vom 17.12.2010, V ZR 45/10).

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung den Kritikern dieser Auffassung entgegengehalten, dass sie übersehen hätten, dass aus der Befugnis, den Zutritt zum Grundstück von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, auch ein Recht des Grundstückeigentümers folge, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist zu begrüßen, da es zu mehr Rechtssicherheit führt.

LG Stuttgart: Social-Network-Betreiberin haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter

In einem von uns vertretenen Fall haben die Richter des Landgerichts Stuttgart mittels Beschluss festgestellt (LG Stuttgart, Beschluss v. 05.09.2013, Az.: 17 O 294/13) , dass unsere Mandantin – Betreiberin eines der größten Social Networks in Deutschland – nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet, sofern sie auf eine Abmahnung hin unverzüglich tätig wird und das streitgegenständliche Bild löscht. Wir haben für unsere Mandantin vorliegend unmittelbar nach Eingang der unberechtigten Abmahnung negative Feststellungsklage eingereicht.

Abmahnungen sind ein zweischneidiges Schwert. Richtig eingesetzt, können sie teure Prozesse verhindern und eine schnelle Erledigung einer Sache mit sich bringen. Falsch eingesetzt, kann sich der Abmahner daran ganz schön die Finger verbrennen. Teure Prozess- und Gerichtskosten sind dann die Folge.

Das hatte nun auch ein Fotograf zu spüren bekommen, der unsere Mandantin – Betreiberin eines großen deutschen Social Networks – abgemahnt hatte für die Verwendung eines seiner Bilder durch ein Mitglied des Netzwerkes. Wir haben unserer Mandantin dazu geraten, direkt negative Feststellungsklage einzureichen, um jegliche Kostenlast auf ihrer Seite zu vermeiden. Denn bekanntlich muss am Ende derjenige die Kosten tragen bei einer negativen Feststellungsklage, der zu unrecht abgemahnt hat. Und Gegenabmahnungen bzw. sonstige Vorabschreiben sind in aller Regel auch nicht erstattungsfähig. Wir haben darüber bereits mehrfach berichtet.

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hatten die Richter vorliegend nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese wurden vollumfänglich – wie von uns beantragt – dem Beklagten (also sprich dem Fotografen, der abmahnen hat lassen) auferlegt. Der Streitwert wurde dabei für ein veröffentlichtes Bild sowie Auskunftsansprüche auf 6.000 EUR festgesetzt.

Die Richter betonen in dem Beschluss, der noch nicht rechtskräftig ist, dass regelmäßig ein Feststellungsinteresse besteht, wenn sich jemand mittels einer Abmahnung Ansprüchen berühmt, die tatsächlich nicht bestehen. Dafür reiche bereits ein außerprozessuales Bestreiten oder Berühmen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 256, Rn. 7 m.w.N.).

Des Weiteren folgen die Richter noch einmal der gängigen Rechtsprechung zur Störerhaftung. Unsere Mandantin haftet demnach weder als Täterin noch als Teilnehmerin noch als Gehilfin für eine Urheberrechtsverletzung Dritter, sofern sie keine Kenntnis davon hat. Auch eine Haftung als Störerin scheidet vorliegend aus, da keine Prüfpflichten verletzt wurden. Im Gegenteil: unsere Mandantin hat sofort nach Eingang der Abmahnung reagiert und das beanstandete Bild gelöscht. Der abmahnende Fotograf unterlag demnach vor dem Landgericht in Stuttgart in allen Punkten. Rechtsmittel sind noch möglich, wobei das OLG Stuttgart die Sache ähnlich sehen dürfte.

Übrigens stellen die Richter noch begrüßenswerterweise fest, dass, wer sein Bild im Internet entdeckt und abmahnen lassen kann, nachher auch ohne Weiteres überprüfen kann, ob das Bild gelöscht wurde oder nicht. Einer weiteren, überprüfbaren Bestätigung darüber bedarf es demnach nicht.

Die Entscheidung des LG Stuttgart (LG Stuttgart, Beschluss v. 05.09.2013, Az.: 17 O 294/13) gibt es hier zum Download als Volltext.

Strenger Sorgfaltsmaßstab bei Urheberrechtsverletzung

In einem von uns geführten Prozess vor dem Landgericht Stuttgart, bei dem wir eine Musik-Band vertreten haben, musste sich das Landgericht Stuttgart, Az. 17 O 1144/12, damit befassen, welcher Sorgfaltsmaßstab bei Urheberrechtsverletzungen anzulegen ist. 

In dem genannten Fall hat ein Verwerter Musikaufnahmen der Band übernommen und ausgewertet. Es entstand insbesondere Streit darüber, ob der Verwerter hierzu berechtigt war. Der Verwerter hat sich in diesem Zusammenhang auf eine so genannte lückenlose Rechtekette berufen. In dem Urteil hat das Landgericht Stuttgart eine Verletzung der Leistungsschutzrechte gem. §§ 77 Abs. 2 UrhG und 85 Abs. 1 UrhG bejaht und festgestellt, dass für die Fahrlässigkeit bei Urheberrechtsverletzungen ein strenger Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist.

Nach Auffassung des Landgerichts ist hier eine strenge Prüfungspflicht für den Verwerter zu beachten. Es obliegt ihm, sich lückenlos nach den erforderlichen Rechten zu erkundigen. Keinesfalls darf er sich hinsichtlich des Bestandes oder Umfangs auf die Zusicherung Dritter verlassen, sondern er muss eigenmächtig die Kette der Übertragungen der Rechte überprüfen (BGH GRUR 1988, 375). 

Für Verwerter empfiehlt sich daher regelmäßig eine eigene Überprüfung der Rechtekette vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Rechte tatsächlich vollumfänglich übertragen wurden. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

VfB Stuttgart – „Höchste Zeit für die Zukunft“

Der VfB Stuttgart steckt im Wandel. Sein neuer Präsident Bernd Wahler muss sich zunächst einen Überblick verschaffen, auch darüber, ob die Strukturen noch passen, denn er will, so die Stuttgarter Zeitung in ihrem Artikel vom 11.09.2013, „durchstarten und den Verein fit für die Zukunft machen“

Ist die gegenwärtige Organisationsform noch zeitgemäß? Hierzu holt die Stuttgarter Zeitung die Expertenmeinung unseres Partners Christoph Schickhardt ein.

Huck sagt Kampf um WM-Titel gegen Arslan ab

Marco Huck hat am Samstagabend den von allen Seiten mit großer Spannung erwarteten Kampf gegen den Herausforderer und „rechtsportlich“-Mandant Firat Arslan wegen einer Haarrissverletzung im linken Ellenbogen abgesagt

Der auf kommenden Samstag angesagte Boxkampf im Cruisergewicht in der Stuttgarter Schleyerhalle sollte ein Großereignis im Sportjahr 2013 werden. Im November 2012 standen sich die beiden Cruisergewichtler bereits in einem Weltmeisterkampf gegenüber. Nach einem spektakulären Fight und zumindest diskussionswürdigen Urteil ging der Titel seinerzeit an Marco Huck.

Gerade deshalb ist das Bedauern über die Kampfabsage groß. Die Frage, wer nun der wahre Weltmeister ist, wird weiter aufgeschoben. Die Hoffnung auf einen Ersatztermin in wenigen Monaten bleibt, die beiden Sauerland-Kämpfer sind weiter in Gesprächen.

Das rechtsportlich-Team drückt Firat Arslan, auch im Namen seiner Partner Christoph Schickhardt und Dr. Joachim Rain, die den Boxprofi laufend vertreten, die Daumen für die Ansetzung eines baldigen Kampftermins und freut sich weiterhin auf eine grandiose und faire Revanche:

„Lieber Firat: Kopf hoch! Irgendwann wird sich Deine akribische Trainingsarbeit auszahlen. Bis dahin bist Du für uns der

„WELTMEISTER DER HERZEN“.

 Wir denken an Dich!

Dein rechtsportlich-Team“