Gastbeitrag von Christoph Schickhardt in der Stuttgarter Zeitung vom 28.06.2013

In einem Gastbeitrag in der Stuttgarter Zeitung vom 28.06.2013 äußert sich Christoph Schickhardt zur Präsidentensuche beim VfB. Christoph Schickhardt weist in dem Gastbeitrag darauf hin, dass der Kandidat eine gewaltige Aufgabe schultern muss. Es reicht nicht, Fußball-Fan zu sein, langjährige Stadionbesuche nachweisen zu können und sich als kommunikativ darzustellen.  Eine nachgewiesene Expertise und tiefgreifende Erfahrung im Fußball- und Sportbusiness sind nach Auffassung von Christoph Schickhardt grundlegende Voraussetzungen, um dieses Amt ausüben zu können.

Künstlersozialversicherung für Modedesigner?

Das Bundessozialgericht (Urteil vom 21.06.2012, B 3 Ks 1/11 R) musste sich mit der Frage befassen, ob eine Modedesignerin der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsrecht unterliegt. 

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist die diplomierte Modedesignerin, die gemeinsam mit einem Geschäftspartner in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Modeatelier betreibt, in dem Modekleidung nach eigenen Entwürfen hergestellt und verkauft wird, auch dann nicht bildende Künstlerin im Sinne des Künstlersozialversicherungsrechts, wenn sie gesellschaftsintern allein für das Modedesign zuständig ist. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts können Angehörige von grundsätzlich handwerklich geprägten Berufen nur dann als Künstler von Werkern anerkannt werden, die ihrerseits den Kunstbegriff des KSVG genügen und daher den Gestaltungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (z.B. Theater, Malerei, Musik) entsprechen. Dafür reicht es nicht aus, dass die Ausführung in Fachkreisen als besonders qualitätsvoll oder hochwertig angesehen wird. Vielmehr ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts eine Zuordnung zum Bereich der Kunst nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als „Künstler“ anerkannt und behandelt wird. Dabei ist vor allem maßgebend, ob der Betroffene an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als Künstler erhalten hat, von Kunstkritikern beachtet wird oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen lassen.

Beweislast bei ehrenrührigen Behauptungen

Immer wieder stellt sich die Frage, wer im Zusammenhang mit der Geltendmachung von zivilrechtlichen Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüchen bei ehrenrührigen Behauptungen die Darlegungs- und Beweislast trägt. 

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verbreiter solcher Behauptungen, unabhängig von der Beweislast, eine erweiterte Darlegungslast hat (BGH, NJW 1974, 710). Diese erweiterte Darlegungslast wird zu einer echten Umkehr der Beweislast, wenn der Streitgegenstand eine üble Nachrede ist. Bei der in § 823 Abs. 2 BGB transformierten Beweislastregel des § 186 StGB trifft den Äußernden die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine die Ehre beeinträchtigenden Behauptungen wahr sind (BGH, NJW 1996, 1131, 1133; NJW 1985, 1621, 1622).

Lizenz für Fußball-Manager ?

In einem Interview („Die Welt“ am 20.06.2013) hat Christoph Schickhardt sich ausführlich zu den wirtschaftlichen Gegebenheiten von Bundesliga-Vereinen im Fußball geäußert. In diesem Zusammenhang vertritt Christoph Schickhardt die Auffassung, dass eine Lizenz für Manager und Geschäftsführer von Fußball-Bundesliga-Vereinen eingeführt werden soll. Insbesondere unter Berücksichtigung, dass für sonstige Tätigkeiten im Profi-Fußball, wie zum Bespiel die Trainerausbildung entsprechende Lizenzen erforderlich sind, wird zunehmend auch für Mangager eine entsprechende Qualifikation gefordert.

 

Anspruch auf Geldentschädigung bei Beleidigungen auf Facebook

Das Amtsgericht Ellwangen (Urteil vom 21.12.2012, AZ: 5 C 359/12) musste sich mit der Frage befassen, ob Beleidigungen auf Facebook zu einem Anspruch auf Geldentschädigung führen.

Das Amtsgericht hat im konkreten Fall dem Betroffenen ein Anspruch auf Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GG, §§ 185 ff StGB zugesprochen.

Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung begründet, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Erlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens ab. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (BGH, 24.11.2009, VI ZR 219/08). Aufgrund dieser Grundsätze kam das Amtsgericht Ellwangen zu der Überzeugung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Geldentschädigung zusteht. Insbesondere Äußerungen wie „Idioten“, „Fuck you“ stellen Beleidigungen dar, die einen Anspruch auf Geldentschädigung auslösen. Nach Auffassung des Gerichts erfordert der stark beleidigende Charakter der Äußerungen, welche über das Internet verbreitet worden sind und die zweifellos erforderliche Genugtuung des Klägers eine Geldentschädigung von € 1.300,00. Zu berücksichtigen war, dass die nicht unerhebliche Beleidigung gegenüber einem großen Adressatenkreis in Umlauf gebracht wurde. Allein die Möglichkeit des Widerrufs oder der Gegendarstellung bietet keinen ausreichenden anderweitigen Ausgleichsanspruch.

Rechtliche Zulässigkeit des sogenannten „Framing“

Der BGH musste sich mit der Frage befassen, ob Framing urheberrechtlich zulässig ist.  In seinem Beschluss vom 16.05.2013 (Aktenzeichen I ZR 46/12) entschieden, dass das Einbinden fremder Videos auf der eigenen Seite keine öffentliche Zugänglichmachung sei.

Möglicherweise könnte es aber ein im deutschen Recht unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzt werden, wenn man das deutsche Urhebergesetz im Lichte der sogenannten Multimedia-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) auslegt. Die Richter begründeten dies damit, dass das deutsche Recht in § 15 Abs. 2 UrhG zwar verschiedene Arten der öffentlichen Wiedergabe nennt, jedoch durch die Formulierung „insbesondere“ zum Ausdruck bringt, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Die Multimedia-Richtlinie verwendet die Begriffe der öffentlichen Zugänglichmachung und der öffentlichen Wiedergabe, aber nur in ähnlicher Weise wie das deutsche Recht. Nach Ansicht des BGH könnten sich bei der Umsetzung der Multimedia-Richtlinie ins deutsche Recht Ungenauigkeiten eingeschlichen haben, so dass nach Auffassung der Richter eine Vorabentscheidung des EuGH notwendig ist.

Künstlernamen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.05.2013, Aktenzeichen: I-20 U 67/12) hat entschieden, dass der unter dem Künstlernamen Michael Wendler auftretende Sänger die Bezeichnung „Der Wendler“ oder „Wendler“ nicht ohne klarstellenden Zusatz verwenden darf.

Geklagt hatte Frank Wendler, der unter seinem bürgerlichen Namen ebenfalls im Schlagergeschäft tätig ist und im August 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke „Der Wendler“ auf sich angemeldet hat. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um einen Fall der Koexistenz gleichnamiger Personen. Unabhängig davon, wer den Namen zuerst getragen hat, ist nach Auffassung des Gerichts in dieser Situation die beiden Namensträger zu wechselseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Das Gericht geht daher davon aus, dass in der Regel der Vorname hinzugefügt werden muss. Im Gegenzug wurde Frank Wendler zur Löschung der auf ihn eingetragenen Wortmarke verurteilt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Suchergänzungsvorschläge – die Begründung des BGH

Die Begründung des Bundesgerichtshofs (VI ZR 269/12) zu seiner Autokomplete-Entscheidung liegt nunmehr auch im Volltext vor. Die wesentlichen Grundsätze lassen sich dabei noch einmal wie folgt zusammenfassen:

 1.

Der BGH hat zunächst festgestellt, dass zwischen den vorgeschlagenen Suchbegriffen und dem Kläger ein „sachlicher Zusammenhang“ besteht. 

Der BGH hat dies wie folgt begründet: 

„Der Internetnutzer erwartet von dem ihm nach der Eingabe des Suchbegriffs angezeigten ergänzenden Suchvorschlägen durchaus einen inhaltlichen Bezug zu dem von ihm verwandten Suchbegriff, hält ihn jedenfalls für möglich. Aus dem „Ozean von Daten“ werden dem suchenden Internetnutzer von der Suchmaschine der Beklagten x-beliebige ergänzende Suchvorschläge präsentiert, die nur zufällig „Treffer“  liefern. Die Suchmaschine ist, um für Internetnutzer möglichst attraktiv zu sein – und damit den gewerblichen Kunden der Beklagten ein möglichst großes Publikum zu eröffnen – auf inhaltlich weiterführende ergänzende Suchvorschläge angelegt …. Das geschieht in der – in der Praxis oft bestätigten – Erwartung, dass die mit dem Suchbegriff bereits verwandten Wort-Kombinationen – je häufiger desto eher – dem aktuell suchenden Internetnutzer hilfreich sein können, weil die zum Suchbegriff ergänzend angezeigten Wort-Kombinationen inhaltliche Bezüge wiederspiegeln …… Sie führt im Streitfall dazu, dass den … angezeigten Ergänzungsvorschlägen …. die Aussage zu entnehmen ist, zwischen dem Kläger und den – negativkonnotierten – Begriffen „Scientology“ und/oder „Betrug“ bestehe ein sachlicher Zusammenhang.“ 

2.

Der BGH hat auch festgestellt, dass es sich bei den Autokomplete-Begriffen um eigene Informationen von Google handelt. Hierzu führt der BGH wie folgt aus: 

„Das Berufungsgericht hat die Beklagte zutreffend als Dienstanbieter (§ 2 Satz 1 Nr. 1 TMG) qualifiziert, der eigene Informationen zur Nutzung bereit hält und deshalb gem. § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen – mithin auch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB – verantwortlich ist ….. Die Kläger nehmen die Beklagte nicht wegen der Durchleitung, Zwischenspeicherung oder Speicherung fremder Informationen, sondern wegen einer eigenen Information in Anspruch, konkret wegen der als Ergebnisse ihres Autokompliet-Hilfsprogramms den Nutzer ihrer Internet-Suchmaschine angezeigten Suchwortergänzungsvorschläge.“ 

3.

Hinsichtlich den Prüfungspflichten von Google hat der BGH festgestellt, dass Google allerdings erst dann tätig werden muss, wenn das Unternehmen auf Rechtsverletzungen hingewiesen wird.

4. 

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass, sollten persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte in den Suchergänzungsvorschlägen enthalten sein, empfiehlt es sich Google darauf aufmerksam zu machen und von Google abzuverlangen, diese Suchergänzungsvorschläge zu streichen

Kein Anspruch auf die Fertigung von Bildaufnahmen bei einer Opernpremiere

Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 13.03.2013 – 5 A 1293/11) musste sich mit der Frage befassen, ob ein Fotojournalist einen Anspruch auf Fertigung von Bildaufnahmen bei einer Opernpremiere hat. 

Das OVG kam dabei zu der Überzeugung, dass der Fotojournalist nicht verlangen kann, bei der Opernpremiere mit einem allgemeinen Fotografieverbot eigene Bildaufnahmen fertigen zu dürfen. Nach Auffassung des OVG ergibt sich ein derartiger Anspruch weder aus dem presserechtlichen Auskunftsanspruch noch aus der grundrechtlichen Gewährleistung der Presse- und Informationsfreiheit.

 

BGH entscheidet über die Zulässigkeit persönlichkeitsrechtsverletzender Suchergänzungsvorschläge

Der BGH musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Betreiber von Suchmaschinen Wortkombinationen aus ihrer automatischen Vervollständigung streichen müssen, wenn sie erfahren, dass diese Persönlichkeitsrechte verletzen (Urteil des 6. Zivilsenats vom 14.05.2013 – VI ZR 269/12). 

Der BGH kam zu der Überzeugung, dass die Suchwortergänzungsvorschläge „Scientology“ und „Betrug“ bei Eingabe des Vor- und Zunamen des Klägers in die Internetsuchmaschine des Portalbetreibers eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Der BGH geht auch davon aus, dass diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dem Portalbetreiber unmittelbar zuzurechnen ist. Der Portalbetreiber hat mit dem von ihm geschaffenen Computerprogramm das Nutzungsverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet. In der Entscheidung hat der BGH auch betont, dass der Betreiber einer Suchmaschine jedoch regelmäßig nicht verpflichtet ist, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

 Betroffene können daher nunmehr, wenn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, verlangen, dass bestimmte Begriffe nicht hinzugeschaltet werden können.