Bildberichterstattung über Prominente im Alltag

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 31.05.2012 – I ZR 234/10 – erneut bestätigt, dass zwar auch die reine Wirtschaftswerbung von der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt ist, wenn sie neben dem Werbezweck einen aktuellen Informationsgehalt für die Allgemeinheit enthält, dass aber auch für Prominente gilt, dass sie nicht vorbehaltlos tolerieren müssen, dass ihr Bild zu Werbezwecken verwendet wird, wenn die Werbung keinerlei Nachrichtenwert enthält.

Der Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass in der Veröffentlichung eines Fotos im redaktionellen Teil einer Zeitung, das eine sich unbeobachtet wähnende prominente Person beim Lesen einer Ausgabe dieser Zeitung zeigt, ein zur Zahlung eines angemessenen Lizenzbetrages verpflichtender rechtswidriger Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, wenn auch die das Foto begleitende Wortberichterstattung ganz überwiegend werblichen Charakter hat und sich die mit der Berichterstattung insgesamt verbundene sachliche Information der Öffentlichkeit darauf beschränkt, dass die abgebildete Person in ihrer Freizeit ein Exemplar dieser Zeitung liest.

Doppelgänger in der Werbung

Regelmäßig kommt es vor, dass Werbetreibende anstatt den bekannten Protagonisten, wie zum Beispiel einen bekannte Profisportler, Schauspieler etc. sogenannte Doubles in der Werbung verwenden. Regelmäßig ist dabei zu prüfen, ob Ansprüche wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und/oder des Rechts am eigenen Bild insbesondere gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG und/oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KUG geltend gemacht werden kann. 

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung der typischen Kleidung, Haartracht, Sprechweise und charakteristische Aussprache ein Bildnis im Sinne des § 22 KUG darstellen können. Der Begriff des Bildnis umfasst die Darstellung einer menschlichen Person in ihrem realen Leben. Solche Darstellungen sind bestimmt und geeignet, die äußere Erscheinung eines Menschen dem Betrachter bildlich vor Augen zu führen (Hamburger Kommentar, Gesamtes Medienrecht, 2. Aufl., § 22 KUG, Rz. 7). In Betracht kommen alle erdenklichen Arten der Darstellung, also Zeichnungen, Gemälde, Skulpturen, Totenmasken und insbesondere auch Abbildungen durch Foto und Film. Auf die technische Art der Darstellung kommt es nicht an. So wird die Abbildung auf einer Medaille, in Karikaturen und durch Zeichentrickfiguren, sowie als bloße Silhouette vom Bildnisschutz umfasst (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auf., § 22 KUG, Rz. 1 m.w.N.). Ein Bildnis liegt daher insbesondere auch bei der Verwendung von sogenannten Double und die in der Werbung aus Gründen des Imagetransfers zunehmend eingesetzten Look-Alikes vor (Dreier/Schulze, § 22 KUG, Rz. 2 m.w.N.). Entscheidend für das Vorliegen eines Bildnisses ist die Erkennbarkeit des einzelnen Abgebildeten. Erkennbar ist eine Person in der Regel durch ihre Gesichtszüge. Doch auch sonstige Merkmale, die einer Person eigen sind, können zur Erkennbarkeit führen. Es ist einhellige Meinung, dass auch Einzelheiten und Merkmale der äußeren Erscheinung, die für die betreffende Person typisch sind, wie Statur, Haarschnitt, bestimmte Körperhaltung und Posen, besondere Kleidungsstücke, kurz: Ihr ganzer Habitus, eine Person erkennbar machen und mithin für das Vorliegen eines Bildnisses erforderliche Erkennbarkeit einer abgebildeten Person begründen (Schricker/Löwenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 22 KUG, Rz. 16; Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 12, Rz. 7 m.w.N.). 

Unabhängig davon, ob diese Doppelgängerwerbung als solche erkennbar ist, wird durch eine solche auf den vom Betroffenen geschaffenen Ruf- und Werbewert aufgebaut und sich dieser zunutze gemacht (vgl. LG Köln, ZUM 2001, 180, 181). Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass ein Bildnis nicht vorliegt, ist in jedem Fall eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben (vgl. Hamburger Kommentar, Abschnitt 34, Rz. 12).

Kein höheres Interesse der Kunst

Das Landgericht Düsseldorf hat erneut bestätigt, dass auch Profisportler nicht hinnehmen müssen, dass ihr Bildnis aus rein kommerziellen Interessen verwertet wird (LG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2012 – 12 O 545/11).

Das Landgericht Düsseldorf musste sich dabei mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Profi-Golfer es hinnehmen muss, dass sein Bildnis als „Popart“-Gemälde von Dritten über Ebay angeboten wird. Eine ausführliche Besprechung des Urteils findet sich in der GRUR Prax 1/2013, S. 19.

 

Das Recht am eigenen Bild in einer Dokumentation

Im Dokumentarfilm werden regelmäßig tatsächliche Vorgänge sowie real existierende Personen dargestellt. Beispielsweise bei einer Dokumentation über das Leben bekannter Sportler, wie z.B. die Boxprofis Vladimir und Vitali Klitschko oder die exklusive Dokumentation über die Hochzeit von Stars und Sternchen aus dem Showbiz. Ähnliches gilt beispielsweise bei Dokumentationen, bei denen Verbrechen rekonstruiert werden oder in Filmen, in welchen Lebensgeschichten von Personen nachgezeichnet werden. 

Dabei können sich regelmäßig rechtliche Grenzen aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Protagonisten ergeben, insbesondere in Gestalt der Intim- oder Privatsphäre. Dabei stellt das Recht am eigenen Bild eine besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts dar. 

Das Recht am eigenen Bild ist in §§ 22 und 23 KUG normiert. 

Im § 22 heißt es wie folgt: 

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Die Angehörigen im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“ 

Ferner heißt es in § 23 KUG

„(1.) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 

1.   Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;

2.   Bilder, auf den die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3.   Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4.   Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

 (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.“ 

Aus § 22 KUG ergibt sich, dass Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht oder verbreitet werden dürfen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass jeder Einzelne selbst darüber bestimmen kann, wie seine Person in der Öffentlichkeit dargestellt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Bildnis alle denkbaren bildlichen Darstellungen von lebenden und toten Personen umfasst, und dass es dabei auf Art, Form und Dauerhaftigkeit nicht ankommt, d.h. dass auch die Abbildung einer Person im Rahmen einer Karikatur ein Bildnis darstellt und mithin der Begriff des Bildnisses weit zu verstehen ist. Ein Bildnis liegt dabei bereits dann vor, wenn der Abgebildete befürchten muss, dass er z.B. durch seine Gesichtszüge, aber auch durch andere Merkmale für Dritte erkennbar ist. 

Demzufolge ist grundsätzlich im Rahmen einer Dokumentation die Einwilligung der Abgebildeten einzuholen. Bei der Einwilligung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die auch mündlich erteilt werden kann. Sie gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich insbesondere zu Beweiszwecken empfiehlt, die Einwilligung schriftlich einzuholen, da der Filmhersteller die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Umfangs der Rechteeinräumung trifft. Dabei kommt auch die aus dem Urheberrecht stammende Zweckübertragungstheorie (§ 31 Abs. 5 UrhG) zur Anwendung, welche dazu führt, dass im Zweifel, sofern mit dem Protagonisten keine klaren schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, nur die Rechte an den Filmhersteller übertragen wurden, die zwingenderweise notwendig übertragen werden mussten. Sofern Minderjährige betroffen sind, ist in jedem Fall die Einwilligung der Sorgeberechtigten einzuholen. Dabei ist darauf zu achten, dass, sofern das Sorgerecht wie im Regelfall bei den Eltern liegt, beide Eltern die Einwilligung erteilen. 

Ausnahmsweise kann auf eine Einwilligung verzichtet werden, wenn einer der in § 23 Abs. 1 KUG geregelten Ausnahmetatbestände greift. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn es sich bei der abgebildeten Person um eine Person der Zeitgeschichte handelt. Zu den Personen der Zeitgeschichte zählen solche, die sich beispielsweise durch ihre gesellschaftliche Stellung, ihre Leistungen, Taten aus dem Kreis der Mitmenschen hervorheben und mithin in der Öffentlichkeit präsent sind. Dies können beispielsweise bekannte Politiker, Schauspieler, Sportstars, aber auch Täter von Straftaten sein. Für die Praxis des Dokumentarfilmers stellt auch die Ausnahme, dass die Person, welche abgebildet ist, lediglich ein Beiwerk ist, eine erhebliche Rolle. Voraussetzung dafür ist, dass Thema der Abbildung die Landschaft und nicht die Darstellung der Person ist. Die Personendarstellung muss also der Landschaftsdarstellung derart untergeordnet sein, dass sie auch entfallen könnte, ohne dass sich der Gegenstand des Bildes verändert. Darüber hinaus spielt regelmäßig auch die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 3 eine Rolle, nach welcher für Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, keine Einwilligung notwendig ist. Unter den Begriff der Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge fallen alle Ansammlungen von Menschen, die den kollektiven Willen haben etwas gemeinsam zu tun, also nicht nur Demonstrationen, Menschenansammlungen und Sportveranstaltungen, sondern auch Kongresse, Vereinsveranstaltungen und Hochzeitsgesellschaften . Voraussetzung ist jeweils, dass die Versammlung oder der Aufzug als Vorgang gezeigt wird und dass nicht nur einzelne oder mehrere Individien abgebildet sind. 

Der Dokumentarfilmer sollte sich jedoch nicht in Sicherheit wiegen, falls er feststellen sollte, dass eine der Ausnahmefälle des § 23 Abs. 1 KUG greifen und mithin eine Einwilligung der Abgebildeten oder des Abgebildeten nicht notwendig ist. Denn im Anschluss daran ist zu prüfen, ob durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. In diesen Fällen besteht nach § 23 Abs. 2 KUG keine Befugnis zur Veröffentlichung und es kommt dann wieder der Grundsatz zur Anwendung, nämlich dass zur Veröffentlichung eine Einwilligung des Abgebildeten notwendig ist. Bildnisse aus dem Bereich der Intimsphäre dürfen daher prinzipiell nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden, da dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Dies gilt grundsätzlich auch bei Veröffentlichungen aus dem Bereich der Privatsphäre oder entstellenden Aufnahmen.

 Im Ergebnis ist festzustellen, dass es in jedem Fall empfehlenswert ist, mit den beteiligten Protagonisten im Rahmen eines Dokumentarfilms schriftliche Verträge abzuschließen, in denen die Einwilligung der Protagonisten und insbesondere auch der Umfang der Rechteübertragung auf den Filmhersteller klar geregelt ist. Ansonsten muss der Filmhersteller damit rechnen, dass der Abgebildete Unterlassungsansprüche, ggf. auch im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens sowie Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bis hin zur Geldentschädigung geltend macht.

Bildnachweis: Gerd Altmann/pixelio.de 

Unzulässigkeit einer perspektivischen Bearbeitung eines auf einem Buchcover abgebildeten Prominenten

In einem vom Landgericht Hamburg zu entscheidenden Fall (Urteil vom 14.10.2011 – 324 O 196/11) musste sich das Gericht mit der Frage befassen, ob eine Veröffentlichung mit perspektivischer Verzerrung zulässig ist.

Der Kläger ist Journalist und ein bekannter Moderator, der Beklagte ein Verlag. Auf dem Titel des Buches war der Kläger abgebildet jedoch perspektivisch verändert. Der Oberkörper des Klägers war so abgebildet, dass er nach unten zum Rumpf hin schmaler wird; die am Ende des Buchs abgebildeten Hände des Klägers sind im Verhältnis zum Körper deutlich kleiner. Jedoch wirkt es so, als habe der Kläger einen nicht zu seinem Körper passenden, übernatürlichen großen Kopf und im Verhältnis zum Kopf gesehen sehr kleine Hände.

Der Kläger begehrte die Unterlassung der Veröffentlichung des Bildnisses und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hielt die Klage für zulässig und begründet. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg erfolgte die Verbreitung des Bildnisses des Klägers ohne dessen Einwilligung. Dem Kläger steht daher ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1, S. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Beklagte nicht dargetan, dass der Kläger in die Veröffentlichung seiner Fotografie auf dem Buchcover ausdrücklich eingewilligt hat. Der Beklagte konnte auch nicht von einer konkludenten Einwilligung ausgehen. Dies ergibt sich aus der nachträglichen Bildbearbeitung. Denn davon, dass eine Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses zugleich auch die Veröffentlichung mit perspektivischen Verzerrungen und einer vertikalen Stauchung wie im vorliegenden Fall umfasst, kann nicht ausgegangen werden.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Veröffentlichung auch nicht aufgrund von § 23 Abs. 1 KUG ohne Einwilligung rechtmäßig. Denn selbst wenn das Buch über die von dem Kläger moderierte Quizshow, auf dessen Cover das Bild befindlich ist, ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne dieser Vorschrift darstellen mag, werden durch die streitgegenständliche Veröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt. Das Bildnis ist in einer Art und Weise verändert worden, die den Kläger als körperlich fehlgebildet und unproportioniert darstellt, was nicht den Tatsachen entspricht.

Das Urteil ist zu begrüßen. Es zeig klar auf, dass die Einwilligung zu einer Veröffentlichung nicht in jedem Fall auch Bearbeitungsrechte an dem Bildnis mitumfasst.

Bildnachweis: Gerd Altmann/pixelio.de 

 

Prominente beim Besuch einer Vernissage

Der Bundegerichtshof musste sich mit der Frage beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, so genannte kontextbezogene Fotos in einem Presseartikel über Prominente bei einem Besuch einer Vernissage zu veröffentlichen.

In dem Rechtsstreit hatte eine bekannte Adlige von der Verlegerin einer Illustrierten die Unterlassung einer Bildberichterstattung verlangt. In einer der Ausgaben der Illustrierten wurde unter der Überschrift „Die lange Nacht der Goldkinder“ ein Artikel veröffentlicht, der unter anderem mit einem die Klägerin zeigenden Foto bebildert war und in das folgender Text eingeblendet war:

„Im Gedränge der Vernissage: Gallerist und Millionenerbe Alex D. und eine Besucherin diskutieren mit der jungen Kunstkolumnistin … die Werke eines Warhol-Schülers in der Scream-Gallery, die Rolling Stone Ron Wood gehört.“

Der Artikel befasst sich mit dem Londoner Nachleben, der in der Berichterstattung so genannten „Young Society“, unter anderem mit dem Besuch der Klägerin in einer Vernissage anlässlich der Eröffnung einer Ausstellung des Warhol-Schülers René Ricard in der Scream-Gallery. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (Az. VI ZR 5/10) festgestellt, dass ein Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs.1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 2 BGB § 22 f. KUG Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 GG der Klägerin nicht zusteht. Dabei hat das Gericht zunächst festgestellt, dass eine Einwilligung der Klägerin in die streitgegenständliche Bildveröffentlichung nicht vorgelegen habe. Nur aus ihrer Teilnahme an der Ausstellungseröffnung und einer von der Beklagten behaupteten Kenntnis davon, dass Fotos angefertigt worden, ist nicht auf eine konkludente Einwilligung zu schließen.

Von dem Grundsatz, dass Bildnisse nur mit Einwilligung verbreitet werden dürfen, besteht allerdings gem. § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der streitgegenständlichen Berichterstattung und dem Bildnis um eine Berichterstattung aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Es handelt sich um einen unterhaltenen Beitrag über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, der Anlass zu sozialkritischen Überlegungen sein kann. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt ein Eingriff in den privaten Bereich oder ein Bericht, der auf das Privatleben der Klägerin beschränkt ist, nicht vor, da die Klägerin sich durch die Teilnahme an der Veranstaltung in den Bereich des gesellschaftlichen Lebens begeben hat.

Der Bundesgerichtshof stellt auch fest, dass keine überwiegenden berechtigten Interessen der Klägerin erkennbar seien, die bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit der Verbreitung des sie zeigenden Fotos entgegenstünden.

Der Bundesgerichtshof verfolgt damit im Ergebnis weiterhin seine, nach meiner Auffassung eher pressefreundliche Haltung. Die großzügige Auslegung von „unterhaltenden Beiträgen über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, die Anlass zur sozialkritischen Überlegung sein können“ führt letztendlich dazu, dass aus nahezu jeglicher Aktivität von prominenten Persönlichkeiten ein Ereignis der Zeitgeschichte wird. Dies wird dem Schutz des Rechts am eigenen Bild und insbesondere auch des allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach meiner Auffassung nicht gerecht.

Bildnachweis: Kunstart.net/pixelio.de