Huck sagt Kampf um WM-Titel gegen Arslan ab

Marco Huck hat am Samstagabend den von allen Seiten mit großer Spannung erwarteten Kampf gegen den Herausforderer und „rechtsportlich“-Mandant Firat Arslan wegen einer Haarrissverletzung im linken Ellenbogen abgesagt

Der auf kommenden Samstag angesagte Boxkampf im Cruisergewicht in der Stuttgarter Schleyerhalle sollte ein Großereignis im Sportjahr 2013 werden. Im November 2012 standen sich die beiden Cruisergewichtler bereits in einem Weltmeisterkampf gegenüber. Nach einem spektakulären Fight und zumindest diskussionswürdigen Urteil ging der Titel seinerzeit an Marco Huck.

Gerade deshalb ist das Bedauern über die Kampfabsage groß. Die Frage, wer nun der wahre Weltmeister ist, wird weiter aufgeschoben. Die Hoffnung auf einen Ersatztermin in wenigen Monaten bleibt, die beiden Sauerland-Kämpfer sind weiter in Gesprächen.

Das rechtsportlich-Team drückt Firat Arslan, auch im Namen seiner Partner Christoph Schickhardt und Dr. Joachim Rain, die den Boxprofi laufend vertreten, die Daumen für die Ansetzung eines baldigen Kampftermins und freut sich weiterhin auf eine grandiose und faire Revanche:

„Lieber Firat: Kopf hoch! Irgendwann wird sich Deine akribische Trainingsarbeit auszahlen. Bis dahin bist Du für uns der

„WELTMEISTER DER HERZEN“.

 Wir denken an Dich!

Dein rechtsportlich-Team“

Homepagebetreiber kann sogar als Gehilfe für Urheberrechtsverletzungen Dritter haften

Bekommt ein Diensteanbieter (Homepagebetreiber) eine Meldung über eine mögliche Urheberrechtsverletzung von Dritten auf seiner Internetseite und reagiert er über einen längeren Zeitraum nicht adäquat darauf, dann kann er nicht nur als Störer haften, sondern auch als Gehilfe in Anspruch genommen werden (OLG Hamburg, Beschluss v. 13.05.2013, Az.: 5 W 41/13). Das kann fatale Folgen mit sich bringen. Neben Schadenersatz kommen für den Betreiber dann nämlich auch strafrechtliche Konsequenzen in Betracht (§ 27 StGB).

In der Rechtsprechung um die Haftung fremder Inhalte auf der eigenen Homepage tut sich Neues auf in Hamburg. Grund genug, sich den Beschluss des OLG einmal genauer anzusehen. Es geht darin um die Haftung von Diensteanbietern für die Inhalte Dritter. Bislang lautet die einhellige Rechtsprechung dazu so, dass man grundsätzlich nicht für Inhalte Dritter haftet, solange man keine Kenntnis von diesen hat (§ 10 TMG). Das ist soweit klar und dürfte mittlerweile auch unbestritten sein (vgl. u.a. BGH – VI ZR 93/10 m.w.N.). Bekommt man als Webseitenbetreiber einen Hinweis oder eine konkrete Meldung auf einen möglichen Verstoß, so muss man diesem nachgehen, sonst riskiert man eine teure Abmahnung in der Folge. Reagiert man aber ordentlich darauf und löscht den beanstandeten Inhalt, weil er zu Recht moniert wurde, dann hat es sich für den Betreiber erledigt. Weder muss er in der Regel eine Unterlassungserklärung abgeben, noch Anwaltsgebühren oder Schadenersatz bezahlen.

Haftung als Gehilfe

Aus Hamburg weht nun allerdings frischer Wind durch die Störerhaftung. Die obersten hanseatischen Richter dehnen die Störerhaftung aus. Im wesentlich geht es darum, dass, wenn ein Betreiber nicht in akzeptabler Zeit auf eine Meldung reagiert, er nicht nur als Störer in Anspruch genommen werden kann, sondern auch als Gehilfe (§ 27 StGB). Das bedeutet in der Konsequenz, dass er nicht nur auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, sondern auch auf Schadenersatz. Ähnlich, als habe er die Urheberrechtsverletzung selbst begangen.

Die Richter betonen dabei, dass sich der Webseitenbetreiber nicht (mehr) auf das Haftungsprivileg des § 10 TMG berufen kann, wenn er trotz der positiver Kenntnis einfach weiterhin untätig bleibt. Eben dann haftet er ganz normal nach den allgemeinen Grundsätzen und somit auch auf Schadensersatz. Zudem kommen strafrechtliche Konsequenzen für die Personen beim Anbieter in Betracht, die nicht auf die Meldung reagiert haben. Juristisch gesehen, gehen die Richter von einem  bedingten Vorsatz aus, nachdem der Betreiber zwar Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung hat aber trotzdem weiterhin untätig bleibt. Er nimmt damit die Rechtsverletzung „billigend in Kauf“.

Fazit

Man darf gespannt sein, wie sich die Rechtsprechung in Sachen Gehilfenhaftung entwickelt. Es wird dadurch einmal mehr wichtig, auf Meldungen richtig und zeitnah zu reagieren. Übrigens: Wie so eine Meldung aussehen kann und wie wenig Inhalt und Nachweise dafür eigentlich notwendig sind, habe ich hier bereits besprochen.

DFB-Sportgericht reduziert Huszti-Sperre

Nicht drei, sondern zwei Spiele muss Hannover 96-Spieler Szabolcz Huszti aussetzen. Das hat das DFB-Sportgericht in Frankfurt am vergangenen Montag entschieden. Huszti wurde dabei von unseren Partnern Christoph Schickhardt und Dr. Joachim Rain vertreten.

Szabolcz Huszti sieht rot: Getroffen hat es den ungarischen Profifußballer von Hannover 96 im Spiel gegen Schalke. Wegen „rohen Spiels“ zog der Schiedsrichter die Karte. Demnach sollte Huszti zunächst für drei Spiele gesperrt sein. Der DFB-Kontrollausschuss warf Huszti vor, den Schalker Spieler Tim Hoogland mit dem linken gestreckten Bein und der Sohle voraus im vorderen Kopfbereich getroffen zu haben.

Hannover 96 und die Spieler wehrten sich vehement gegen diese Einschätzung und pochten auf eine mildere Strafe. Durch unseren Partner Christoph Schickhardt hatte Hannover daraufhin eine mündliche Verhandlung vor dem DFB-Sportgericht beantragt. Zwar kam Huszti mit seinem Fuß dem Gesicht des Spielers Hoogland erschreckend nahe, ein Treffen des Gegenspielers blieb aber aus.

Die Ansicht der Niedersachsen wurde nunmehr im Rahmen einer Nachspielzeit vor Gericht bestätigt. Hannover 96 samt Huszti konnten Frankfurt nach der Verhandlung mit einer Strafminderung um ein Spiel verlassen.

Schickhardt begrüßt dieses Urteil:

 „Ich freue mich für diesen fairen und großartigen Spieler. Er hat es verdient, jetzt schnell wieder seiner Mannschaft helfen zu können.“

 

Das rechtsportlich-Team wünscht Szabolcz Huszti in seinem nächsten Spiel für Hannover 96 am 21.09.2013 gegen den FC Augsburg viel Erfolg.

Mitarbeiter wirbt auf Facebook – Firma haftet dafür

Wenn ein Mitarbeiter seiner Firma einen Gefallen tun will und für diese in sozialen Netzwerken (hier Facebook) wirbt, dann kann das unagenehme Konsequenzen für die Firma selbst haben. In Zweifel haftet diese nämlich für die Handlungen des Mitarbeiters wie eine Entscheidung aus Freiburg nunmehr erkennen lässt (LG Freiburg, Beschluss vom 31.06.2013 – Az.: 12 O 83/13 – noch nicht bestandskräftig). Ein Angestellter hatte hier für sein Unternehmen geworben und dabei gegen die Regelungen der PKW-EnVKV verstoßen und die nach dem Telemediengesetz erforderlichen Angaben nicht veröffentlicht sowie die Motorleistung eines Fahrzeugs nicht obendrein auch in „kW“ angegeben.

Ein Autoverkäufer hat auf seinem Facebook-Account unter Abbildung eines VW Scirocco folgendes gepostet:

„Hallo zusammen,’Einmaliges Glück‘, so heißt unsere neue Aktion bei … Auto. Ab dem 02.07. erhält Ihr auf ausgewählte NEUWAGEN 18% NACHLASS (auf UPE)!!! Sowie auf  TAGESZULASSUNGEN 24% NACHLASS (auf UPE)!!! Angeboten werden Up, Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran, Sharan, CC und Touareg (also für jeden was dabei).Beispiel: Scirocco, 2.0l TDI, 170PS UPE:40.930,00€ jetzt nur 31.000,00€ !!!“

Dabei hat er vergessen, die notwendigen Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV, nach dem TMG und nach dem Gesetz über Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung mit der entsprechenden Ausführungsverordnung zu machen.

Die Wettbewerbszentrale sah darin ein rechtswidriges Handeln und mahnte das Unternehmen (nicht den Mitarbeiter) ab. Eine Unterlassungserklärung wollten die Unternehmer aber nicht abgeben, weshalb die Wettbewerbszentrale nun vor Gericht zog. Mir Erfolg, wie es derzeit scheint. Das LG Freiburg erließ eine einstweilige Verfügung.

Die Wettbewerbszentrale teilt dazu mit:

Auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale hin teilte das Autohaus mit, keine Kenntnis von der Werbeaktion des Verkäufers gehabt zu haben. Das Gericht hat dieses Argument offensichtlich nicht gelten lassen, wie das gerichtliche Verbot zeigt. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist geregelt, dass auch von Mitarbeitern begangene Zuwiderhandlungen einen Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber des Unternehmens begründen. Die Gegenseite hatte außerdem argumentiert, es handele sich nicht um Werbung, sondern um einen Hinweis im sozialen Netzwerk des Mitarbeiters. Mithin fehle es an einer geschäftlichen Handlung des Unternehmens. Nach dem UWG kann man jedoch ein Posting als mit der Absatzförderung objektiv zusammen hängend bewerten, weil ein konkretes Fahrzeug unter Abbildung und Nennung der Motorleistung und des Preises beworben wurde.


Ausblick

Zuwiderhandlungen von Mitarbeitern oder Beauftragten, lösen gemäß § 8 Abs. 2 UWG Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus –  auch gegen das Unternehmen selbst. Erforderlich ist dafür nur, dass das rechtswidrige Handeln einen engeren Zusammenhang zum Unternehmen aufweist. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung kann dieser Zusammenhang auch nicht außer Kraft treten, wenn sich der Mitarbeiter oder Beauftragte Weisungen des Unternehmens widersetzt, das Unternehmen nichts davon gewusst haben will oder das Unternehmen dies nicht duldet.

Das Risiko für Unternehmen für Handlungen ihrer Mitarbeiter in sozialen Netzwerken in Anspruch genommen zu werden, ist demnach alles andere als gering. Es gilt, seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unmissverständlich und sehr genau zu instruieren, was erlaubt ist und was nicht. Das Ganze sollte dann auch noch ausreichend dokumentiert werden. Vorsorglich für den Fall von solchen rechtlichen Auseinandersetzungen.

Haftet ein Geschäftsführer einer GmbH für die von der GmbH begangene Markenrechtsverletzung?

Regelmäßig stellt sich die Frage, ob ein Geschäftsführer für eine Markenverletzung, die durch die von ihm geführte GmbH begangen wurde, haftet. Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 28.2.2013) verneinte eine Haftung des in Anspruch genommenen Geschäftsführers, wenn er weder an der Gestaltung noch an der Umsetzung der beanstandeten Handlung beteiligt gewesen ist und erst aufgrund einer Abmahnung Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erhalten hat. 

Das Oberlandesgericht Hamburg griff dabei auf § 31 BGB zurück. Dieser regelt zwar grundsätzlich die Haftung des Vereins für Organe, gilt aber nach Auffassung des OLG Hamburg auch für Geschäftsführer. 

Wenn keine eigene Handlung des Geschäftsführers vorliegt, kommt nach Auffassung des Oberlandesgerichts nur eine Störerhaftung in Betracht. Diese setzt jedoch voraus, dass der Geschäftsführer von der rechtsverletzenden Handlung Kenntnis und die Möglichkeit hatte, die rechtsverletzende Handlung zu verhindern. 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts scheidet auch ein sogenanntes Organisationsverschulden des zuständigen Geschäftsführers aus, da aus der erteilten Weisung nicht abgeleitet werden könne, etwaige Verletzungshandlungen seien von ihm billigend in Kauf genommen worden.

Es muss daher vor der Geltenmachung von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer immer sorgfältig geprüft werden, ob dieser überhaupt haftet.

Persönlichkeitsrechte in Kunst, Kultur und Werbung

Persönlichkeitsrechte, vor allem in der besonderen Ausprägung des Namensrechts oder des Rechts am eigenen Bild, finden regelmäßig Verwendung in Werken der Kunst und Kultur, aber auch im Bereich der Werbung. 

Sie sind dabei wesentliches Gestaltungselement der einzelnen Darstellungen und daher für die Werkschaffenden von grundlegender Bedeutung. Andererseits ist es so, dass Künstler oder andere bekannte Persönlichkeiten aus dem Bereich der Kultur, Kunst und des öffentlichen Lebens ein elementares Interesse daran haben, dass ihre Persönlichkeitsrechte auch im Bereich der Kultur, Kunst und Werbung berücksichtigt werden. Aus dem Blickwinkel aller Beteiligten, also sowohl der Werkschaffenden als auch der Protagonisten, deren Persönlichkeitsrechte betroffen sein könnten, stellt sich daher die Frage, in welchem Umfang Persönlichkeitsrechte, wie zum Beispiel das Namensrecht oder das Recht am eigenen Bild im Bereich der Kunst, Kultur und Werbung, verwendet werden dürfen und mit welchen Konsequenzen bei einer nichtgerechtfertigten Nutzung zu rechnen ist.

Diese Fragen und noch weitere Aspekte der Persönlichkeitsrechte wurden von mir in dem im Wilhelm Fink Verlag erschienenem Werk unter dem Titel „Persönlichkeitsrechte in Kunst, Kultur und Werbung“ erörtert.

 

Trailer zu Fußballkomödie „Erste Liga“

Unser Partner Christoph Schickhardt gratuliert den Filmemachern der Ludwigsburger Filmakademie zu ihrer deutschen Fußballkomödie „ERSTE LIGA“ und ist stolz, dass er das junge Team bei ihrem erfolgreichen Projekt unterstützen durfte:

„Lieber Nicolas Palme, liebes Team der „ERSTEN LIGA“, Ihnen ist mit geringsten Mitteln eine großartige Fußballkomödie als Kurzfilm über die Welt des „harten Fußballgeschäfts“ gelungen. Das Rechtsportlich-Team und ich wünschen Ihnen für alle Ihre Vorhaben und Ihren beruflichen Lebensweg alles Gute und weiterhin einen solchen Erfolg!“

Schadenersatz wegen Abweisung an der Disko-Tür?

Darf man an der Diskotheken-Tür eigentlich einfach so abgewiesen werden und wenn ja, bedarf es hierfür sachlicher Gründe? Fest steht jedenfalls – nicht erst jetzt nach einem Urteil des Amtsgerichts Hannover – dass man aufgrund seiner ethnischen Herkunft nicht einfach so abgewiesen werden darf. Denn das kann, wie nun geschehen, zu einem Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch führen. 1000 EUR müssen die Betreiber dem abgewiesenen Gast nun überweisen.

Das Amtsgericht Hannover hat die Betreibergesellschaft einer hannoverschen Diskothek zur Zahlung von 1000 Euro an einen abgewiesenen Gast verurteilt. Darüber hinaus wurden die Diskothekenbetreiber verurteilt, es fortan zu unterlassen, dem Kläger den Zutritt zu ihrer Diskothek zu versagen, sofern nicht im Einzelfall zwingende Gründe vorliegen, die in keinem Zusammenhang mit der ethischen Herkunft des Klägers stehen. Halten sich die Betreiber nicht daran, so werden für den Fall der Zuwiderhandlung bis zu 250.000 EUR fällig.

Das Gericht geht von einem Verstoß gegen § 21 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes aus. Dem Kläger, einem Deutschen, der als Kind einer kurdischen Familie aus der Türkei nach Deutschland einwanderte, wurde am 14.1.2012 gegen 23.30 Uhr der Einlass in die Diskothek der Beklagten verweigert. Die Beweisaufnahme ergab zur Überzeugung des Gerichts, dass die Zurückweisung erfolgte, da männliche Ausländer nicht in der Diskothek erwünscht seien. Während dem Kläger der Zutritt zur Diskothek verwehrt wurde, konnten zeitgleich Gäste ohne erkennbaren Migrationshintergrund die Diskothek betreten. Dieses Verhalten stellt nach den Feststellungen des Gerichts eine Diskriminierung dar, die einen Schadensersatzanspruch auslöst. Das Gericht hält einen Betrag von 1000 EUR für angemessen, um dem Kläger Genugtuung zu verschaffen. Daneben besteht ein Unterlassungsanspruch des Klägers für die Zukunft.

Zeitliche Befristung eines Gutscheins kann erlaubt sein

Das Kammergericht in Berlin hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses festgestellt (Beschluss v. 04.07.2013 – Az.: 23 U 206/11), dass eine zeitliche Befristung von Gutscheinen – hier Groupon-Gutscheine – erlaubt sein kann.

Schon das Landgericht in Berlin hatte geurteilt (Urteil v. 25.10.2011 – Az.: 15 O 663/10), dass eine zeitliche Befristung der Gutscheine von Groupon rechtlich in Ordnung ist. Die höchsten Berliner Richter teilten diese Aufassung nun.

Eine zeitliche Beschränkung eines Gutscheines sei nicht automatisch eine rechtswidrige Handlung bzw. stelle nicht automatisch eine unangemessene Benachteiligung eines Kunden dar, so die Richter. Vielmehr seien solche Begrenzungen üblich und würden die Interessen beider Parteien berücksichtigen.

Obwohl die Auffassung der Berliner Richter nachvollziehbar scheint, wird diese nicht einhellig vertreten. Sowohl das Amtsgericht in Köln (Urteil v. 04.05.2012 – 118 C 48/12) – wir berichteten – wie auch das Landgericht in Braunschweig (Urteil v. 08.11.2012 – Az.: 22 O 211/12) sehen die Sache etwas anders.

Promis in Werbeprospekten

Regelmäßig kommt es vor, dass sich bekannte Personen der Öffentlichkeit mit oder ohne Einwilligung in Werbeprospekten wieder finden. Mit einem solchen Fall musste sich nunmehr auch das Landgericht Köln (Teilurteil vom 20.02.2013, Az. 28 O 431/12) befassen. 

Die Klägerin war Hauptdarstellerin in dem Film „Die Rache der Wanderhure“. Anfang März 2012 veröffentlichte dann ein Unternehmen einen Werbekatalog, in dem dieses Unternehmen unter anderem auch TV-Geräte bewarb. Auf drei Fernsehbildschirmen war dabei das Bildnis der Klägerin aus dem Film „Die Rache der Wanderhure“ zu sehen. 

Die Schauspielerin hat sich gegen die Veröffentlichung dieses Werbekatalogs gewandt. Das Landgericht Köln gab ihr zum großen Teil Recht. 

Die Klägerin hatte in dem Verfahren behauptet, dass sie die Verwendung der sogenannten Standaufnahmen aus dem Film zur Werbemaßnahmen der Beklagten nicht eingewilligt habe. Sie habe im Rahmen des Produktionsvertrages des Films eine Einräumung eines Rechts zu Bewerbung Dritter und deren Produkten und Dienstleistungen ausgeschlossen. Sie war der Auffassung, dass Fotoaufnahmen aus dem Film allein zum Zwecke der Promotion des Films verwandt, nicht jedoch durch Dritte zu Bewerbung ihrer eigenen Produkte genutzt werden dürfen. Nur insoweit habe sie gegenüber dem Produzenten des Films in die werbliche Verwendung ihres Bildnisses eingewilligt. 

Das Landgericht Köln stellte in dem Urteil fest, dass die Klägerin nicht in die werbliche Nutzung ihres Bildnisses in den Werbeanzeigen eingewilligt hat. Die Richter führten dabei aus, dass sich zwar in der Regel annehmen lässt, dass die Einwilligung in die Verwendung eines Bildnisses für ein bestimmtes Medium auch die Werbung für dieses Mediums umfasst (Dreier/Schulze § 22 KUG Rn. 23), die Einwilligung in die werbliche Nutzung der Fotoaufnahme zu Bewerbung des jeweiligen Mediums jedoch von einer anderweitigen kommerziellen Nutzung durch Dritte strickt zu trennen sei (vgl. BGH GRUR 2005, 74, 75 – Charlotte Casiraghi II). Die Klägerin hat der Auffassung des Landgerichts Köln durch ihre Teilnahme an dem Spielfilm lediglich die Nutzung ihres Bildnisses für diesen Film und dessen Bewerbung eingewilligt. In dieser Einwilligung kann auch eine Bewerbung des Films durch Dritte erfasst sein, wenn diese den Film und nicht ihre eigenen Produkte werben. Nach der Auffassung des Gerichts stand jedoch bei der streitgegenständlichen Verwendung des Bildes der Klägerin in den Werbeanzeigen der Beklagten nicht die Bewerbung des Films, sondern die Werbung für die Produkte der Beklagten im Vordergrund. 

Das Landgericht führte weiter aus, dass die Verwendung des Bildnisses auch nicht gem.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne Einwilligung der Klägerin zulässig sei. Es handelt sich zwar um ein Bild der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Ob das Bild der Klägerin in der Werbeanzeige der Beklagten jedoch verwandt werden darf, erfordert nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG allerdings eine Abwägung zwischen den Informationsinteressen, der Allgemeinheit und der Pressefreiheit bzw. der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Privatsphäre auf der anderen Seite. 

Entscheidend und im Zuge der Abwägung zur Berücksichtigung ist, in welchem Ausmaß die streitgegenständliche Veröffentlichung einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann. Nach der  Auffassung des Landgerichts Köln war  im vorliegenden Fall der Informationswert der Werbeanzeige mit dem Bildnis der Klägerin derart gering, dass er keinen erheblichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und hinter den Interesse der Klägerin an einer Entscheidung über die werbliche Nutzung ihres Bildnisses zurücktritt. Der prägende Eindruck der Werbeanzeige besteht darin, dem positiven Werbe- und Imagewert der Klägerin auf das eigene Produkt der Beklagten zu übertragen. 

Wir begrüßen diese Entscheidung. Das Persönlichkeitsrecht insbesondere das Recht am eigenen Bild von bekannten Persönlichkeiten wird dadurch gestärkt. Zu empfehlen ist, dass bei entsprechenden Darstellerverträgen klarstellend fest gehalten werden sollte, dass die für die Rechteeinräumung nicht das Recht umfasst die Produktion für Dritte und der Bewerbung derer Waren- und/oder  Dienstleistungen zu nutzen.