„Trainingsgruppe II“ in Hoffenheim – Ist das in Ordnung?

Die TSG Hoffenheim lässt einige ihrer Profis in einer gesonderten Trainingsgruppe mit hierfür eigens engagiertem Fußball-Lehrer mit DFB-Lizenz trainieren. Was die Spielergewerkschaft VDV für juristisch angreifbar hält, ist aber absolut in Ordnung. Weshalb, erklärt unser Partner Christoph Schickhardt im „SWR“-Interview vom 07.08.2013:

Facebook-Nachrichten für alle?

Häufig werden mittels sozialer Netzwerke Nachrichten „gepostet“, die einen persönlichen Bezug bzw. Charakter haben. Regelmäßig stellt sich die Frage, ob solche Nachrichten in einem öffentlich zugänglichen sozialen Netzwerk wie z.B. Facebook weiterverbreitet werden dürfen. 

Mit dieser Frage musste sich auch das Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 04.02.2013 – Aktenzeichen 7 W 5/13) befassen. Der Autor eines Internetbeitrages hatte einem Leser eine persönliche Nachricht mittels Facebook übersandt. Diese persönliche Nachricht veröffentlichte dann der Leser in einer öffentlich zugänglichen Facebook-Gruppe.

Das Oberlandesgericht Hamburg verurteilte den Leser, die öffentliche Verbreitung der Facebook-Nachricht zu unterlassen. Die persönliche Nachricht sei ein Ausfluss der Persönlichkeit des Autors. In einem solchen Fall hat nur der Autor das Recht darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. 

Wir begrüßen dieses Urteil, da es die Persönlichkeitsrechte stärkt und zeigt, dass grundsätzlich auch in sozialen Netzwerken keine anderen Umgangsregeln herrschen wie im „normalen Leben“. Niemand würde einen an ihn privat gerichteten persönlichen Brief kopieren und in seiner Straße verteilen. Werden daher persönliche Facebook-Nachrichten ohne Zustimmung des Autors der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, muss man insbesondere mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen rechnen.

 

 

Kündigung bei Fitnessstudio: Aus wichtigem Grund darf immer gekündigt werden

Ein Thema, das Hobbysportler aber auch Betreiber von Fitnessstudios immer wieder beschäftigt: Wann und aus welchem Grund darf ein Fitnessvertrag gekündigt werden? Ist ein 2-Jahres-Vertrag in Ordnung und wie hoch dürfen eigentlich die Gebühren sein?

Kündigungen von Fitnessverträgen beschäftigen regelmäßig nicht nur unsere Mandanten, sondern auch zahlreiche Gerichte. Mit guten Vorsätzen fürs neue Jahr macht man sich vor allem nach der Weihnachtszeit auf die Suche nach einem geeigneten Fitnessstudio. Doch schnell wird klar, dass diese Vorsätze für eine längere Zeit Bestand haben müssen, denn Betreiber wollen ihre Kunden oftmals für eine lange Zeit an sich binden. Dass hier mitunter auch strittige Situationen entstehen können, ist vorprogrammiert. Deshalb beschäftigen sich nicht nur lokale Amtsgerichte regelmäßig mit Klagen rund um Verträge von Fitnessstudios, sondern bereits im vergangenen Jahr auch der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 08.02.2012 – Az.: XII ZR 42/10). Dem Urteil sind dabei ein paar wesentliche Erkenntnisse zu entnehmen:

1. Lange Laufzeiten sind grundsätzlich in Ordnung

„Drum prüfe, wer sich ewig bindet“ lautet hier die Devise. Studiobetreiber müssen planen können mit Klienten und Umsätzen. Nicht zuletzt deshalb ist eine Erstvertragslaufzeit von z.B. 24 Monaten in Ordnung. Sofern sich kein Umstand ergibt, der ein Sonderkündigungsrecht rechtfertigt, bleibt man an den Vertrag gebunden und hat dafür auch zu bezahlen. Die Höhe der Gebühren spielt dabei übrigens zunächst keine Rolle, denn die sind frei verhandelbar.

2. Aus wichtigem Grund kann immer gekündigt werden

Die obersten Richter stellten hingegen auch noch einmal fest, dass jeder jederzeit aus wichtigem Grund einen Fitnessvertrag kündigen kann. Es spielt keine Rolle, ob und was der Vertrag hierzu Abweichendes regelt. Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel sein:

  • Schwangerschaft
  • eine dauerhafte Erkrankung
  • Umzug des Fitnessstudios
  • eigener Umzug

Die Betreiber von Sportstudios dürfen im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund übrigens keine zu engen Voraussetzungen an die Kündigung knüpfen. So darf zum Beispiel in aller Regel nicht die Frage nach der konkreten Krankheit gestellt werden. Auch darf keine zu kurze Frist gesetzt werden, um die Erkrankung überhaupt bekannt zu geben. Der Klient muss auch die Möglichkeit haben abzuwarten, ob die Erkrankung nicht möglicherweise wieder besser wird.

3. Attest ja, aber zu einfachen Bedingungen

Fitnessstudios dürfen übrigens ein Attest abverlangen, das nachweist, dass der Kunde tatsächlich erkrankt ist. Allerdings muss dieses Attest in aller Regel keine Angaben zur tatsächlichen Erkrankung enthalten. Es genügt demnach, wenn bestätigt wird, dass Sport auf lange Sicht erst einmal nicht mehr möglich ist. Auch Klauseln, die vorsehen, dass ein Klient zu einem bestimmten Arzt muss (Amtsarzt, eigener Arzt des Studios, etc.) dürften einer richterlichen Überprüfung in keinem Fall Stand halten.

Fazit: Wer seinen Vertrag ordentlich kündigen will, kann das rechtzeitig innerhalb der gesetzten Fristen zum Vertragsende hin tun. Wer seinen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen möchte, kann das jederzeit machen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Es empfiehlt sich, eine Kündigung immer per Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Sollte der Betreiber des Studios trotzdem an dem Vertrag festhalten oder weiterhin Zahlungen einfordern, so bestehen zwei Möglichkeiten: Entweder der Hobby-Sportler wartet ab, bis und ob der Betreiber eines Studios das Geld einklagt oder er geht selbst in die Offensive. Mittels Feststellungsklage kann beim zuständigen Gericht, auch vom Sportler selbst beantragt werden, festzustellen, dass ein Vertrag tatsächlich gekündigt ist und daher keine Rechte und Pflichten für beide Parteien mehr bestehen.

Was tun bei falschen oder schlechten Bewertungen im Internet?

Für Unternehmer ist es oft ein Leid. Sie werden im Internet konfrontiert mit falschen oder schlechten Bewertungen, die oftmals nicht der Wahrheit entsprechen. Wir machen diese Erfahrung immer wieder. Dabei stellt sich für Unternehmer oft die Frage: Was kann man tun gegen solche Äußerungen auf Bewertungsplattformen?

An anderer Stelle hatte ich schon einmal ausführlich beschrieben, wie es um die Haftung von Betreibern solcher Bewertungsplattformen bestellt ist. In diesem Beitrag soll es eher darum gehen, was Unternehmer gegen solche Bewertungen überhaupt tun können. Anlass für den Beitrag war ein aktuelles Urteil des Landgericht München I  (Urteil v. 03.07.2013, Az.: 25 O 23782/12). Die Richter entschieden im Rahmen dieses Urteils, dass eine Ärztin keinen Auskunftsanspruch gegenüber einem Arztbewertungsportal hat, den Autor einer negativen Bewertung namentlich zu benennen.

Auch wenn dies für manche Selbstständige zunächst seltsam klingen mag, entspricht es doch herrschender Rechtsauffassung. Der Grund ist – und so argumentiert auch das Gericht – dass es keine rechtliche Grundlage dafür gibt, nach der Privatleute solche Daten abverlangen können. Ein Anbieter von solchen Bewertungsplattformen darf gemäß § 12 TMG personenbezogenen Daten, die er für den Betrieb der Plattform erhebt, für andere Zwecke nur dann verwenden, soweit es ein Gesetz ausdrücklich zulässt oder der Nutzer entsprechend seine Einwilligung erteilt hat. Liegt eine solche Einwilligung aber nicht vor, folgt nach Ansicht der Richter daraus, dass der Portalbetreiber die Daten nach geltender Rechtslage nicht herausgeben darf.

Insbesondere spricht das Urteil diesbezüglich auch noch einmal § 13 Abs. 6 TMG an. Der Paragraph sieht vor, dass eine anonyme Nutzung solcher Plattformen gewährleistet sein muss. Daher sei die Vorgehensweise des Portalbetreibers rechtlich sauber und zulässig. Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB scheidet deshalb aus.

Doch was kann ein Unternehmer dann tun, um gegen zum Teil beleidigende Äußerungen oder falsche Tatsachenbehauptungen vorzugehen. Auch dazu äußerst sich das Gericht. Er muss Anzeige erstatten und dadurch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in Gang setzen, z.B. wegen Beleidigung. Die Behörden können daraufhin die Daten heraus verlangen, oftmals auf Grundlage des § 14 Abs. 2 TMG. Anschließend kann Akteneinsicht beantragt werden, um so möglicherweise an den Autor des Beitrags zu kommen, um sodann zivilrechtliche Ansprüche anzumelden.

Das Urteil ist übrigens gängige Rechtsprechung, wenngleich manche Gerichte das anders sehen. Ich hatte auch darüber vor einiger Zeit berichtet. Außerdem muss immer genau darauf geachtet werden, ob es sich wirklich um eine beleidigende Äußerung oder eine falsche Tatsachenbehauptung handelt oder nicht etwa doch um freie Meinungsäußerung.

Pop Art – Ein Sportler muss es sich nicht gefallen lassen

Im vorliegenden Fall wollte sich ein bekannter Profigolfer den kommerziellen Vertrieb seines Porträts, das der Künstler durch veränderte Farbgebung auf Pop Art-Stil ver- bzw. entfremdetet hatte, nicht gefallen lassen und klagte sich durch zwei Instanzen.

Der Beklagte hatte die trendigen Pop Art-Portraits des Sportlers auf seiner eigenen Homepage und einer Internetauktionsplattform zum Verkauf angeboten und erzielte im Wege der Internetauktion einen Verkaufserlös von € 43,50. Dies sei nach Meinung des Beklagten als Huldigung des Klägers zu sehen.

Doch diesem – angeblichen – Motiv des Beklagten schenkte das Gericht keinen Glauben. Es sah vielmehr die kommerzielle Verwendung im Vordergrund und über das rein handwerkliche Können keinen künstlerischen Gehalt.

So obsiegt der Sportler: Der Beklagte ist zur Unterlassung und zum Schadenersatz verpflichtet. Das Recht des Klägers, über die kommerzielle Verwendung seiner Bildnisse selbst zu bestimmen, ist vorrangig zu sehen. 

Wir begrüßen dieses Urteil: Bekannten Profisportlern und anderen Prominenten ist es nicht zuzumuten, dass ihr Bildnis ohne ihre Zustimmung zu kommerziellen Zwecken von Dritten verwendet wird. 

I. Instanz: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2012 (Az: 12 O 545/11)

II. Instanz: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013 (Az: I-20 U 190/12),

Positive Doping-Proben im Radsport: Die Wahrheit – Stück für Stück

Zuerst waren da Aussagen von „ungerechtfertigten“ Verdächtigungen, denen folgten zum Teil tränenreiche Geständnisse: Das Doping und der Radsport. 

Die Geständnisse erfolgten nur Stück für Stück, je nach Beweislage. Der jetzt veröffentlichte Untersuchungsbericht des Französischen Senats gibt weiteren und neuen Aufschluss über die Geschehnisse, die zum Teil aber schon 15 Jahre zurückliegen, und über das, was wirklich geschah. 

Doch was passiert mit den Sportlern, die doch – wahrscheinlich tatsächlich wegen des hohen Drucks im Radsport – zu den verbotenen Mitteln gegriffen haben, obwohl sie in der Vergangenheit, noch etwas anderes behaupteten? Haben Sie überhaupt mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen? Verschiedene Fragen tun sich da auf. Wie hiermit in der Zukunft umgegangen wird, wissen wir noch nicht. 

Unser Partner Christoph Schickhardt äußert sich zu den Inhalten und dem erfolgten Zeitablauf hierzu in der Münchener „tz“ vom 26.07.2013. 

Grobes Foulspiel

Immer wieder stellt sich die Frage, wie ein Foulspiel im Fußball zivilrechtlich zu betrachten ist. Jüngst musste sich das OLG Karlsruhe (Aktenzeichen 9 U 162/11) damit befassen, ob ein grobes Foulspiel im Fußball die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers ausschließt.

Der Kläger war einem anderen Spieler mit einem Anlauf von 20 bis 30 m und gestrecktem Bein von hinten in die Beine gegrätscht und hatte dem gegnerischen Spieler das Wadenbein gebrochen, das Sprunggelenk verletzt und ihm mehrere Bänderrisse zugefügt. Die Haftpflichtversicherung des Klägers verweigerte die Freistellung von Ansprüchen gegen den Mitspieler und wurde daher vom Kläger verklagt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. In seiner Entscheidung kam das Gericht zu der Überzeugung, dass sich das Foulspiel nicht mehr im Grenzbereich zwischen im Fußball erlaubter gerechtfertigter Härte und der auch im Fußball unzulässigen Unfairness bewegte. Allerdings kam das Gericht auch zu der Auffassung, dass ein grobes Foulspiel für sich noch nicht automatisch die Annahme eines Verletzungsvorsatzes rechtfertigt. Bei einem groben Foulspiel sei zunächst grundsätzlich von einer einfachen oder groben Fahrlässigkeit auszugehen. Im vorliegenden Fall bejahte das Gericht unter Anderem deswegen den Vorsatz, da der Kläger dem Geschädigten vor dem Foulspiel gedroht hatte, ihm die Beine zu brechen.