Kunstfreiheit versus Recht am eigenen Bild

Tina Turner hatte gegen ein Plakat mit dem Titel „Simply the Best – die Tina Turner Story“ Klage erhoben. Auf dem Plakat war eine etwa 30 Jahre alte Doppelgängerin von Tina Turner abgebildet. Das Landgericht Köln (Urteil vom 22.01.2020, Az.: 28 O 193/19) hat der Klage von Tina Turner zunächst stattgegeben.

Im Wesentlichen begründete das Landgericht Köln seine Auffassung damit, dasseine Verwechslungsgefahr bestehe, da man davon ausgehen kann, dass Tina Turner selbst an dem beworbenen Musical mitgewirkt hat oder in dem Musical höchstpersönlich auftritt.

Der Tourveranstalter legte  gegen das Urteil Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 17.12.2020 – Az.: 15 U 37/20) hat der Berufung stattgegeben.

Das Oberlandesgericht Köln begründete seine Auffassung damit, dass der Anwendungsbereich der Kunstfreiheit eröffnet sei und keineswegs eine Verwechslungsgefahr vorliege, da auf dem Plakat eine junge Frau dargestellt sei und man wisse, dass Tina Turner mittlerweile schon 80 Jahre alt sei.

Das Oberlandesgericht Köln hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen mit der Begründung, dass die Frage, ob in einem solchen Fall die Kunstfreiheit oder das Recht am eigenen Bild und am eigenen Namen schwerer wiege bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt sei.

EA Sports – Bild- und Namensrechte der Spieler

In einem Interview mit dem britischen Telegraph hat der Berater Mino Raiola angekündigt, dass etwa 300 Spieler bereit wären, gegen die Verwendung Ihrer Bild ‑ und Namensrechte in der FIFA-Serie von EA Sports vorzugehen. Dabei hat sich beispielsweise der von Raiola beratene Spieler Ibrahimovic darüber beschwert, dass das Avatar in den Videospielen exakt seinem Aussehen entspreche und seinen Namen trage.

Die von Raiola aufgeworfene Problematik ist nicht neu. Imme wieder gab es in der Vergangenheit in diesem Bereich rechtliche Auseinandersetzungen. Beispielsweise hat das Hanseatische Oberlandesgericht (Urteil vom 13.01.2014, Az.: 7 U 41/03) in der sogenannten „Oliver Kahn Entscheidung“ dem Unterlassungsanspruch des bekannten Torhüters gegen die Vertriebsfirma eines Computerspiels, welches u.a. den ehemaligen Nationaltorhüter abbildete, stattgegeben. Begründet wurde dies damit, dass nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Verwendung des Namens und des Bildnisses des Spielers das Recht am eigenen Bild und das allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt.

 Der Beklagten war es in dem Fall nicht gelungen, nachzuweisen, dass im Rahmen einer Lizenzvereinbarung die Weltspielervereinigung FIFpro Rechte erworben hat. Das Oberlandesgericht hat in dieser Entscheidung auch bestätigt, dass der Spieler berechtigt war die Ansprüche losgelöst von seiner arbeitsrechtlichen Vereinbarung mit dem Verein geltend zu machen.

In einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Urteil vom 12.12.2018, Az.: 2-06 O 249/06) hatte das Landgericht die Klage der DFL gegen einen Spielehersteller stattgegeben und festgestellt, dass die Einräumung der Vermarktungsrechte an Verein und Verband die Spieler nicht unangemessen benachteilige. Die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts und am eigenen Bild sind nach Auffassung des Langgerichts Frankfurt grundsätzlich übertragbar und die DFL daher auch berechtigt, entsprechende Klagen gegen Spielehersteller einzureichen. Der Hersteller könne sich nicht auf Informationszwecke oder die Kunstfreiheit berufen, wenn die Persönlichkeitsrechte der Spieler aus rein kommerziellen Interessen als Spielfigur verwendet werden.

Es bleibt abzuwarten, ob die Spieler hier tatsächlich, wie angekündigt rechtliche Maßnahmen eingreifen. Insbesondere wenn man berücksichtigt, dass gegebenenfalls sonst eine Einnahmequelle zu gemacht wird, die insbesondere im Zeitalter der Pandemie durchaus lukrativ sein könnte. 

Zu der angesprochenen Problematik habe ich mich neulich in einem Interview der Stuttgarter Zeitung geäußert.

§ 32a UrhG – Filmproduktion

Das Landgerichts Berlin (Urt. v. 27.10.20, Az. 15 O 296/18) hat dem Auskunftsbegehren einer Drehbuchautorin gegen die Produktionsfirma und Rechteinhaberin der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ sowie gegen einen Film- und Medienkonzern im Hinblick auf die Verwertungserträge dieser Filme stattgegeben.

Die Klägerin hat die beiden Beklagten im Wege einer Stufenklage in der ersten Stufe zunächst auf Auskunft über die Verwertungserträge der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ in Anspruch genommen, um nach Erteilung der Auskünfte gegebenenfalls auf einer weiteren Stufe ihrer Klage eine angemessene Beteiligung an den Verwertungserträgen im Wege der Anpassung ihrer ursprünglichen für die Arbeit an den Drehbüchern der beiden Filme erhaltenen Vergütung gemäß § 32a Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu verlangen. Die Beklagten haben unter anderem unter Hinweis auf Verjährung Klageabweisung beantragt und ferner vorgetragen, dass es unter Berücksichtigung der Zahlungen an die Klägerin aus Folgeverträgen aus ihrer Sicht an der Darlegung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der Vergütung und den Verwertungserträgen fehle.

Das Landgerichts Berlin hat die Stattgabe der Klage in der ersten Stufe auf Auskunft damit begründet, dass auf Grund des überdurchschnittlichen Erfolgs der beiden Filme Anhaltspunkte für einen möglichen Anspruch der Klägerin auf weitere Beteiligung nach § 32a UrhG bestünden, da § 32a UrhG darauf gerichtet sei, eine ursprünglich angemessene Vergütung bei überdurchschnittlichem Erfolg nachträglich anzupassen.

Die Beklagten können sich nach Auffassung des Landgerichts Berlin auch nicht auf eine teilweise Verjährung dieser Auskunftsansprüche berufen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müsse ein Kläger zur Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen des § 32a UrhG umfassend zu den gezogenen Erträgen und ihre Verteilung auf die jeweilige Nutzungsart vortragen, und zwar auch zu solchen aus verjährter Zeit. Eine etwaige Verjährung sei daher nicht auf der jetzt entschiedenen Auskunftsstufe zu berücksichtigen.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

In einem ähnlichen Fall hat der BGH am 20.02.2020 (I ZR 176/18) hat im Rahmen des Rechtsstreits um einen etwaigen Nachvergütungsanspruch nach § 32a UrhG für den Chefkameramann des Filmwerks „Das Boot“ entschieden, dass das Berufungsgericht erneut darüber entscheiden muss, ob ein auffälligen Missverhältnis im Sinne von § 32a UrhG vorliegt.

Verpflichtung zur Inländerbehandlung ausübender Künstler

EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev vom 2.7.2020 – C-265/19, BeckRS 2020, 14905

Wir möchten auf die Schlussanträge des Generalanwalts hinweisen.

Der Ausgangsrechtsstreit betrifft die Verteilung von Lizenzgebühren, die für das Abspielen von Musikaufnahmen in der Öffentlichkeit zu entrichten sind. Nach nationalem irischem Recht muss der Betreiber einer Bar oder eines anderen öffentlichen Ortes, der Musikaufnahmen abspielen möchte, hierfür eine einheitliche Lizenzgebühr an eine Lizenzeinrichtung entrichten. Der Betrag wird zwischen dem Tonträgerhersteller und den ausübenden Künstlern aufgeteilt. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist eine irische Verwertungsgesellschaft, die die Rechte bestimmter ausübender Künstler verwaltet. Der erste Beklagte ist eine irische Verwertungsgesellschaft, die die Rechte vertritt, die den Tonträgerherstellern an Tonaufnahmen oder Tonträgern in Irland zustehen.

Streitgegenstand ist, dass der CRR Act unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen für Hersteller bzw. ausübende Künstler vorsieht, die dazu führen, dass bestimmte ausübende Künstler aus bestimmten Ländern vom Recht auf angemessene Vergütung ausgeschlossen sind.

Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, welche ausübenden Künstler (und Hersteller) nach Art. 8 II RL 2006/115 Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“ haben können und ob die in Art. 4 WPPT vorgesehene Verpflichtung zur Inländerbehandlung für Art. 8 II RL 2006/115 gilt.

Eine ausführliche Besprechung der Anträge in der GRUR-Prax, 2020, 49.

3. Stuttgarter Medien- und IP-Rechtstag

Am 23. und 24.10.2020 veranstaltet das Fortbildungsinstitut der Rechtsanwaltskammer Stuttgart den Stuttgarter Medien- und IP-Rechtstag.

Themen sind u.a.:
Aktuelles zum Thema Markenrecht,
Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts,
Verdachtsberichtserstattung aus Sicht des Verlages
,
Tätigkeit und Rahmenbedingungen von Verwertungsgesellschaften am Beispiel GEMA,
Aktuelles zum Urheberrecht,
Aktuelle Rechtsprechung im E-Commerce einschließlich wettbewerbsrechtlicher Züge
,
Aktuelle Entscheidungen zum Recht am eigenen Bild/Recht am eigenen Bild und Datenschutzgrundverordnung.

Mit Nachweis zur Vorlage nach § 15 FAO für die Fachanwaltschaft „Gewerblicher Rechtsschutz” oder “It-Recht” oder “Urheber- und Medienrecht” (15 Zeitstunden).

Die Veranstaltung findet als sogenannte Hybrid-Veranstaltung statt.

Reform des Urheberrechts

Bis Mitte 2021 muss der deutsche Gesetzgeber die EU-Urheberrechtsrichtlinie in deutsches Recht umsetzen. Der jetzt vorgelegte Gesetzesentwurf soll die Rechte der Urheber stärken, enthält aber auch Bestimmungen, die kontrovers diskutiert werden. Auf Backstagepro haben wir den aktuellen Stand zusammen gefasst.

Welche Postings sind durch Influencer als Werbung zu kennzeichnen?

Die Kennzeichnungspflichten für Influencer sind in aller Munde. Laufend gibt es neue richterliche Entscheidungen, die jedoch ein klares Bild vermissen lassen. Eine höchstrichterliche Klärung der Rechtslage steht noch aus. Anlässlich des neuesten Urteils des LG Köln v. 21.07.2020 (Az. 33 O 138/19) soll im folgenden Beitrag der aktuelle Stand der Thematik aufbereitet und eine klare Empfehlung gegeben werden.

Influencer, das heißt Personen, die aufgrund ihrer starken Präsenz in den Sozialen Medien eine hohe Bekanntheit und Reichweite haben, müssen gemäß § 5a Abs. 6 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung kenntlich machen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Erhalten Influencer von einem Unternehmen eine Gegenleistung dafür, dass ein bestimmtes Produkt beworben wird, ist dies unzweifelhaft durch einen geeigneten Hinweis als Werbung zu kennzeichnen. Verbrauchern muss ersichtlich sein, wenn Influencer mit Beiträgen Geld verdienen.

Wie sieht jedoch die Lage bezüglich der Kennzeichnungsflicht aus, wenn Influencer keine Gegenleistung für ein Posting erhalten?

Man könnte meinen, dass eine Kennzeichnungspflicht entfällt, wenn zwischen Influencern und Unternehmen kein Werbevertrag besteht. Dem ist allerdings mitnichten der Fall. Auch bei Empfehlungen in Postings, die ohne monetäre oder anderweitige Gegenleistung abgegeben werden, hat – wie beispielsweise die bekannte Influencerin Pamela Reif erfahren musste – nach einem gewichtigen Teil der Rechtsprechung (OLG Braunschweig, Urt. v. 13.05.2020, Az. 2 U 78/19; LG Koblenz, Urt. v. 08.04.2020, Az. 1 HK O 45/17 und LG Karsruhe, Urt. v. 21.03.2019, Az. 13 O 38/18) eine Kennzeichnung als Werbung stattzufinden. Eben dies wurde in dem zuletzt erschienenen Urteil des LG Köln vom 21.07.2020 bestätigt.

Grund dafür sei die Tatsache, dass Influencer mit den gesetzten Tags auf ihren Bildern sowohl das Unternehmen, das konkrete Produkt sowie das eigene Influencer-Unternehmen fördern. Mit den Postings würden gezielt die Entscheidungen der Verbraucher (zumindest mittelbar) zugunsten des bezeichneten Unternehmens beeinflusst. Die Tätigkeit von Influencern sei generell als Werbung anzusehen, da die Posting auch zugunsten der Imagepflege und zum Aufbau der eigenen Marke und des eigenen Unternehmens erfolgten.

Dem Argument, es könne eine Überkennzeichnung entstehen, sodass der Zweck der Kennzeichnungspflicht nicht mehr gewahrt wäre, trat das Gericht entgegen. Der Werbende habe selbst die Möglichkeit, die jeweilige Situation klarzustellen. Es sei möglich, den Post als „Eigenwerbung oder unbezahlte Werbung“ zu kennzeichnen.

Zu einem anderen Ergebnis kommen zwar in zwei neueren Entscheidungen das OLG Hamburg (Urt. v. 02.07.2020, Az. 15 U 142/19) sowie im bekannten Fall bezüglich der Influencerin Cathy Hummels das OLG München. Danach bedarf es keiner Kennzeichnung als Werbung, wenn für Verbraucher offensichtlich sei, dass es sich bei den Posts um Influencer-Marketing handelt. Bei einem Account mit rund 1,7 Abonnenten und professionell gestalteten Postings mit rund 50.000 Likes wäre dies der Fall.

Solange es allerdings noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, sollten betroffene Influencer den strengsten durch die Gerichte vorgegebenen Maßstab ansetzen, um etwaigen Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen.

Eine Klärung der Rechtslage könnte auch durch den Gesetzgeber erfolgen. So hatte das Bundesjustizministerium im Februar eine Änderung des § 5a Absatz 6 UWG angeregt. Es müsse auch möglich sein, eine ehrliche Begeisterung für ein Produkt ausdrücken zu können, ohne zugleich immer einen kommerziellen Zweck annehmen zu müssen. Dies solle dann der Fall sein, wenn geschäftliche Handlungen vorrangig der Information und Meinungsbildung dienten und kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gewährt würden. Damit käme es zu der notwendigen Gleichstellung mit Beiträgen in klassischen Printmedien.

Eine Klärung der Rechtslage sollte für alle Beteiligten schnell erfolgen. Die aktuelle Unsicherheit hilft niemandem, am wenigsten dem Verbraucherschutz. Da aus (berechtigter) Vorsicht vor Abmahnungen mittlerweile sehr viele Beiträge als Werbung gekennzeichnet werden, ist es dem Verbraucher nicht ersichtlich, wann es sich tatsächlich um eine Werbung gegen Entgelt handelt und wann lediglich eine Begeisterung für das Beworbene ausgedrückt wird.

Kommt es zu neuen Entwicklungen im Bereich der Kennzeichnungspflichten, werden wir Sie diesbezüglich selbstverständlich auf dem Laufenden halten.

Kultur in der Region -LUDWIGSTALK

Pulsmacher Geschäftsführer Jens Kenserski spricht mit seinen Gästen diesmal über das Thema „Kultur in der Region“. Im neo.Studio begrüßt er Jochen Sandig, Intendant der Ludwigsburger Schlossfestspiele (@ludwigsburgfestival). Live dazu geschaltet werden Wiebke Richert (Leitung Fachbereich Kunst und Kultur Stadt Ludwigsburg), Sandra Hehrlein (Theater Q-Rage).  Ich freue mich, dass ich auch dabei sein darf.  Kulturveranstaltungen und Künstler stehen in der Corona-Zeit vor besonderen Herausforderungen – um den kreativen Umgang damit geht es im Gespräch.
Heute, 19.00 Uhr live aus dem neo.Studio – online und für jeden zugänglich unter www.ludwigstalk.de.

„Metall auf Metall“ – Sampling. Eine Never Ending Story?

Nachdem der Europäische Gerichtshof im Juli 2019 (Az. EuGH, Urteil vom 29.07.2019, Az. C-476/17) entschieden hat, dass Sampling ohne Erlaubnis grundsätzlich möglich sein kann, musste sich nunmehr der Bundesgerichtshof („Metall auf Metall IV vom 30.04.2020, Az. I ZR 115/16) erneut mit dieser Fragestellung und dem Fall „Metall auf Metall“ befassen.

Zur Erinnerung:

I.
Der folgende Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

1.
Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“. Diese veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet. Die Beklagten hatten zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ „gesampelt“ und in dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Die Kläger haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung verklagt. Die Interpretin des Titels „Nur mir“ ist die Sängerin Sabrina Setlur. Produzent des Titels ist Moses Pelham.

2.
Das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg hatten zunächst der Band Kraftwerk Recht gegeben (Urteil vom 08.10.2004, Az. 308 O 19/99 und Urteil vom 07.06.2006, Az. 5 U 48/05).

3.
Der Beklagte Moses Pelham legte gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg Revision ein. Der BGH schloss sich allerdings in „Metall auf Metall I“ der Auffassung der Richter des Oberlandesgerichts Hamburg an, dass ein Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht durch das Sampling vorlege (Urteil vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06).

Allerdings hatte das Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung nicht überprüft, ob der Eingriff durch das Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG gerechtfertigt sei. Der BGH verwies daher den Rechtsstreit an das OLG Hamburg zurück.

4.
Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 17.08.2011, Az. 5 U 48/05) entschied daraufhin, dass § 24 Abs. 1 UrhG nicht einschlägig sei, da es dem Beklagten möglich gewesen wäre, die entnommene Sequenz selbst einzuspielen. Das Recht auf freie Benutzung des Kraftwerk Samples im Song von Sabrina Setlur wurde mithin abgelehnt.

5.
In seiner Entscheidung „Metall auf Metall II“ wies der Bundesgerichtshof die von Moses Pelham eingelegte Revision (Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 182/11) zurück. Der BGH sah weiterhin einen Eingriff in das Recht der Tonträgerhersteller gegeben. Die Rhythmus-Sequenz aus „Kraftwerk“ Titel durfte nicht im Song von Sabrina Setlur verwendet werden.

6.
Moses Pelham gab sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und reichte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Das Bundesverfassungsgericht gab diese mit Urteil vom 31.05.2016 (Az. 1 BvR 1 585/13) statt. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sind die Vorschriften des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG und
§ 24 Abs. 1 UrhG so auszulegen, dass sie sowohl mit dem Recht auf geistiges Eigentum
(Art. 14 GG) als auch mit der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) vereinbart sein müssen.

Es kann daher möglich sein, dass beim „Sampling“ die Rechte des Tonträgerherstellers und hinter der Kunstfreiheit zurückstehen müssen. Eine Rechtfertigung für den Eingriff bestand nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Die von den Vorinstanzen herangezogene Kriterium, ob das Sample nachgespielt oder kopiert worden sei, sei kein Kriterium. Zum einen sei der Unterschied schwer festzustellen, darüber hinaus erlitten die Tonträgerhersteller bei der lizenzfreien Übernahme kleinster Rhythmus-Sequenzen keinen wirtschaftlichen Nachteil.

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Hamburg wurden mithin vom Bundesverfassungsgerichts aufgehoben und die Sache erneut an den Bundesgerichtshof verwiesen. Der BGH legte die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof vor (Beschluss vom 01.06.2017. Az. I ZR 115/16 – Metall auf Metall III).

a)
Der BGH wollte vom EuGH zunächst wissen, ob durch Sampling überhaupt ein Eingriff in das Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung und Verbreitung vorliegt.

Diese Frage wurde vom dem EuGH bejaht. Nach Auffassung des EuGH´s kann Sampling eine urheberrechtsverletzende Vervielfältigung sein. Es ist das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers, die Vervielfältigung seines Tonträgers zu erlauben oder zu verbieten, dass ein Dritter ein – auch nur sehr kurzes – Audiofragment seines Tonträgers nutzt, um es in einen anderen Tonträger einzufügen. Nach Auffassung der EuGH liegt hier jedoch eine genehmigungspflichtige Vervielfältigung nicht vor, wenn dieses Fragment in den anderen Tonträger in geänderter und beim Hören nicht wieder erkennbarer Form eingefügt wird.

Ferner wollte der BGH wissen, ob das Recht zur freien Benutzung im § 24 Abs. 1 UrhG des Tonträgerherstellers beschränken darf und eine solche Beschränkung europarechtskonform ist.

b)
Nach Auffassung des EuGH ist der § 24 UrhG mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Das EU-Urheberrecht hat bereits einen Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer, Urheber und Verwerter von Werken getroffen und bestimmte Ausnahmen geschaffen. Diese sind abschließend. Ein Mitgliedstaat darf in seinem nationalen Recht keine weiteren Ausnahmen vorsehen, die nicht in Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehen sind.

c)
Ferner wollte der EuGH wissen, ob Sampling unter die Beschränkung des Zitatrechts fällt. Der EuGH führte hierzu aus, das fremde Werk nicht erkennbar ist, schon kein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht vorliegt und es mithin nicht auf das Zitatrecht ankommt. Umgekehrt ist die Erkennbarkeit eine Grundvoraussetzung des Zitats. Ein Zitat liegt dabei insbesondere vor, wenn das Sample das Ziel hat, mit dem Ursprungswerk zu interagieren.

8.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs landete nunmehr der Fall erneut als „Metall auf Metall IV“ beim Bundesgerichtshof. (Urteil vom 30.04.2020 – I ZR 115/18)

Aufgrund der im Dezember 2002 eingeführten Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 EG unterscheidet der BGH zwischen der rechtlichen Situation vor dieser europäischen Harmonisierung und danach. Im Zeitraum vor Dezember 2002 kommt die freie Benutzung in Betracht. Dies bedeutet, dass bei dieser Art der Weiternutzung es sich schon gar nicht erst um eine geschützte Vervielfältigung handelt.

Nach der bisherigen Rechtslage spricht vieles dafür, dass bis zum Dezember 2002 daher Moses Pelham ungefragt die Samples nutzen durfte.

Für den Zeitraum nach Dezember 2002 ist die Situation anders zu beurteilen. Hier kommt es nicht auf die Dauer des Audioausschnittes, sondern allein auf die Wiedererkennbarkeit an. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten die Rhythmus-Sequenz zwar leicht geändert, aber in höherer wiedererkennbarer Form in ihren neuen Tonträger übernommen. Danach würde eine Vervielfältigung vorliegen, womit es dann letztendlich auf die Erlaubnis seitens Kraftwerk ankommen würde.

Die Ausnahmebestimmung des Zitatrechts (§ 51 UrhG) führt zu keiner anderen Beurteilung, da es nach Auffassung des BGH´s im konkreten Fall an einer Markierung für das Zitat, scheidet diese als Schranke aus, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Hörer – wie für ein Zitat erforderlich – annehmen könnten, die dem Musikstück „Nur mir“ unterlegte Rhythmus-Sequenz sei einem fremden Werk oder Tonträger entnommen worden.

Nunmehr muss erneut das OLG Hamburg entscheiden, insbesondere zu der Frage, ob auch nach 2002 überhaupt noch Vervielfältigungen vorgenommen worden sind.

Was bedeutet dies alles nun für Künstler und Produzenten?

Dies bedeutet zunächst für diejenigen, die mit Samples arbeiten, darauf zu achten ist, dass das Sample in geänderter und beim Hören nicht wieder erkennbarer Form eingefügt wird. Für die ursprünglichen Produzenten der verwendeten Samples scheint hingegen dann ein Vorgehen erfolgversprechend, wenn das Sample beim Hören eindeutig wieder erkennbar ist. In diesem Fall stehen dann dem Verletzten u.a. Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz zu.