Ständiges Schiedsgericht entscheidet über 50+1-Regelung

Mit großer Spannung erwartet wurde die Entscheidung des Ständigen Schiedsgerichtes für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen zur sog. „50+1-Regel“, die jetzt am 25.08.2011 erging.

 Die „50+1-Regel“ besagt, dass bei einer Kapitalgesellschaft, die am Spielbetrieb der 1. oder 2. Bundesliga teilnimmt, der „Mutterverein“ mehr als 50% der Stimmanteile halten muss, um somit auch bei Beteiligung externer Gesellschafter, wie z.B. jüngst des Investors bei 1860 München stets die Entscheidungsgewalt zu behalten.

 In anderen großen europäischen Ligen wie England, Spanien und Italien gelten vergleichbare Beschränkungen nicht, weshalb dort die Verbreitung ausländischer Investoren wesentlich höher ist, was nachvollziehbar darauf beruht, dass sie als Gegenleistung für ihr finanzielles Engagement natürlich auch eine Kontroll- und Entscheidungskompetenz besitzen möchten.

 Die von Hannover 96 zum Ständigen Schiedsgericht eingereichte Klage war ursprünglich darauf gerichtet feststellen zu lassen, dass die entsprechenden Regelungen in den Verbandsstatuten insgesamt nichtig seien. Dies wurde insbesondere auf kartellrechtliche sowie europarechtliche Erwägungen gestützt. Der Ligaverband, der die Regelungen als wirksam verteidigte, hielt dem vor allem entgegen, dass er nicht nur im Rahmen seiner Verbandsautonomie ein gewisses Rechtsetzungsermessen habe, sondern die entsprechenden Beschränkungen auch zum Schutze der Stabilität des sportlichen Wettbewerbes erforderlich seien.

 Im Zuge des Verfahrens wurde die Klage dann darauf beschränkt feststellen zu lassen, dass eine bislang in den Statuten vorgesehene Ausnahmemöglichkeit vom Verbot der mehrheitlichen Beteiligung in Fällen, in denen der Investor bereits seit mehr als 20 Jahren vor dem 01.01.1999 ununterbrochen und erheblich den Verein gefördert habe, unwirksam sei. Über diese Ausnahmemöglichkeit haben Bayer Leverkusen und der VfL Wolfsburg, die schon entsprechend langfristig vom Bayerwerk bzw. der Volkswagen AG gefördert worden waren, Ausnahmegenehmigungen erhalten. 

Diesem Klageantrag gab das ständige Schiedsgericht statt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, unter Gleichheitsgesichtspunkten sei eine Beschränkung auf den Stichtag 01.01.1999 nicht gerechtfertigt, führt sie doch dazu, dass einem Unternehmen, das zu diesem Stichtag erst 19 Jahre wesentlicher Förderer des Vereins war, eine entsprechende Stellung versagt wird, wofür das Ständige Schiedsgericht keinen sachlichen Grund erkennen konnte. Es wird daher nunmehr Aufgabe des Satzungsgebers (Ligaverband) sein, die Vorgaben des ständigen Schiedsgerichtes in einer entsprechenden Neuregelung der 50+1-Regel umzusetzen. Dies dürfte dann voraussichtlich darauf hinauslaufen, dass unabhängig von einem konkreten Stichtag bei einer gewissen nachhaltigen und dauerhaften Förderung ein Wirtschaftsunternehmen dann Mehrheitsgesellschafter werden kann, wenn ein entsprechender Zeitraum (bisher 20 Jahre) verstrichen ist.

 Diese Nachhaltigkeit des Engagements trägt auch den Bedenken Rechnung, dass „Heuschrecken“ im Fußball ihr Unwesen treiben könnten. 

Auch wenn über den ursprünglichen Antrag, die gesamte 50+1-Regelung für unwirksam zu erklären, aufgrund der späteren Klageänderung nicht mehr entschieden werden musste, hat das Schiedsgericht im Rahmen der Kostenentscheidung – allerdings dort zutreffender Weise nur im Wege der summarischen Prüfung – festgestellt, dass gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das 50+1-Modell als solches grundsätzlich zulässig und von der Verbandsautonomie gedeckt sei. 

Man darf gespannt sein, ob diese Entscheidung das bisher eher zurückhaltende Interesse von Investoren im deutschen Profifußball verstärkt, wobei die bislang 20jährige Wartefrist, die das Ständige Schiedsgericht als solche nicht beanstandet hat, sicherlich noch eine hohe Hemmschwelle verglichen mit den wesentlichen großzügigeren rechtlichen Rahmenbedingungen in anderen Ländern darstellt.

Bildnachweis: Thorsten Bogdenand/pixelio.de

 

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