Rechtsfolgen der Schließung einer Betriebskrankenkasse auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten

Anmerkungen zu vier arbeitsrechtlichen Entscheidungen:

Arbeitsgericht Berlin vom 25.11.2011, Az. 33 Ca 7824/11

Arbeitsgericht Chemnitz vom 28.11.2011, Az. 11 Ca 1506/1

Arbeitsgericht Hamburg vom 12.10.2011, Az. 20 Ca 116/11

Arbeitsgericht Hamburg vom 7.11.2011, Az. 22 Ca 168/11

Nach der Schließung der City BKK zum 30.06.2011 sehen sich die Arbeitsgerichte erstmals mit der Frage konfrontiert, welche Rechtsfolgen die Schließung einer Betriebskrankenkasse auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten hat und wie die entscheidungserheblichen Vorschriften der §§ 155, 164 SGB V zu verstehen und anzuwenden sind.

Wir vertreten die City BKK auf diesem juristischen Neuland bundesweit vor den Arbeitsgerichten in über 500 Verfahren.

Die in den §§ 155 Abs. 4 S. 9, 164 Abs. 4 S. 1 SGB V angeordnete Beendigung von Arbeitsverhältnissen kraft Gesetzes, die keines zusätzlichen Willensaktes des Arbeitgebers mehr bedarf, stellt prima vista einen Fremdkörper im deutschen Arbeitsrecht dar. Da die Schließung der City BKK erstmals in Deutschland zu Rechtsstreitigkeiten über den Bestand von Arbeitsverhältnissen geführt hat und insoweit keinerlei einschlägige Rechtssprechung und kaum Kommentarliteratur zu der Thematik existiert, verwundert es wenig, dass die erstinstanzlichen Entscheidungen der Arbeitsgerichte sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung erheblich divergieren, ja sich teilweise diametral entgegenstehen.

In einem  Beitrag von Dr. Thomma werden exemplarisch anhand der vorstehend aufgeführten Entscheidungen einige wesentliche Problempunkte sowie die unterschiedlichen Auffassungen der Gerichte hierzu dargestellt und kommentiert.

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