Irreführung durch Unterlassen

Das Oberlandesgericht Hamm (I-4 U 59/12) hat entschieden, das eine Werbung mit der Aussage „Produkt des Jahres“ nicht ausreichend ist, um eine Irreführung durch Unterlassen zu vermeiden. Für den Betrachter muss die Grundlage der Erhebung und  der Auszeichnung erkennbar sein.

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