Kein höheres Interesse der Kunst

Das Landgericht Düsseldorf hat erneut bestätigt, dass auch Profisportler nicht hinnehmen müssen, dass ihr Bildnis aus rein kommerziellen Interessen verwertet wird (LG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2012 – 12 O 545/11).

Das Landgericht Düsseldorf musste sich dabei mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Profi-Golfer es hinnehmen muss, dass sein Bildnis als „Popart“-Gemälde von Dritten über Ebay angeboten wird. Eine ausführliche Besprechung des Urteils findet sich in der GRUR Prax 1/2013, S. 19.

 

Heute in BILD: Appell an die Freunde des Fußballs

Bereits vor 10 Jahren hat Christoph Schickhardt sich intensiv für Eintracht Frankfurt eingesetzt. In mehreren Instanzen erkämpfte er damals die schon verlorene Lizenz für die Eintracht zurück. Jetzt ist Eintracht Frankfurt aufgrund Ausschreitungen von sogenannten Fans wieder in Bedrängnis geraten. In einem Exklusivinterview in BILD wendet sich Christoph Schickhardt mit einem Appell an die echten Freunde des Fußballsports. Christoph Schickhardt will 25.000,00 Euro an die Kinderkrebsstation der Frankfurter Uniklinik spenden unter der Bedingung, dass bis zum Saisonende weder in Heim- noch bei Auswärtsspielen Pyrotechnik gezündet wird und es auch zu keinen sonstigen Ausschreitungen seitens der Eintracht-Fans kommt.

Verletzung der Rechte des Tonträgerherstellers durch Sampling?

Im Dezember 2012 (AZ: I ZR 182/11 – Metall auf Metall II) musste der Bundesgerichtshof erneut über die Zulässigkeit der Verwendung aufgezeichneter Klänge und Rhythmussequenzen durch sogenanntes Sampling entscheiden. Der Bundesgerichtshof kam dabei zu der Überzeugung, dass die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger eingegriffen haben, indem sie den von den Klägern hergestellten Tonträgern im Wege des Sampling zwei Takte einer Rhythmussequenz mit einer Länge von etwa 2 Sekunden entnommen haben und diese für einen anderen Titel mit fortlaufender Wiederholung nutzten. 

Der Bundesgerichtshof ging dabei auch davon aus, dass eine freie Benutzung in jedem Fall dann ausscheidet, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen.

Fristlose Kündigung wegen Beleidigung?

Der leitende Chefarzt einer Augenklinik ist von der städtischen Klinikums GmbH fristlos gekündigt worden. Die Klinikums GmbH stützt sich auf eine Mail, in der der Chefarzt den Geschäftsführer der Klinikums GmbH „untechnisch“ der Lüge und der Korruption bezichtigt hatte. Hintergrund dieser Äußerung ist eine von dem Chefarzt bereits seit langem monierte „Querfinanzierung“ der Klinikums GmbH, in deren täglichen Betrieb nach Auffassung des Arztes unberechtigt der Universität zustehende Landesmittel für Forschung und Lehre fließen. Der Rechtstreit hat somit auch eine politische Komponente.

 Der Chefarzt wird von unserem Arbeitsrechtsspezialisten Dr. Thomma vertreten, der vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung erhoben hat.

Rein juristisch geht es um die immer wieder relevante Frage, inwieweit Äußerungen beleidigenden Inhalts hinreichend für eine außerordentliche, fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind. Nicht jede entsprechende Äußerung berechtigt einen Arbeitgeber gleich zur Kündigung. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an – was liegt den Äußerungen zu Grunde, wie ist die „Vorgeschichte“, wurde die Äußerung öffentlich gegenüber Dritten oder „unter vier Augen“ getätigt etc. Soweit strafrechtliche Vorwürfe im Raum stehen, kommt es nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darauf an, ob der Arbeitnehmer zunächst eine interne Klärung der Angelegenheit versucht hat und hierbei gescheitert ist.

 

Auch im vorliegenden Fall wird das Gericht in eine detaillierte Einzelfalluntersuchung eintreten müssen. Der weitere Fortgang des Verfahrens ist mit Spannung zu erwarten.

 

Irreführung durch Unterlassen

Das Oberlandesgericht Hamm (I-4 U 59/12) hat entschieden, das eine Werbung mit der Aussage „Produkt des Jahres“ nicht ausreichend ist, um eine Irreführung durch Unterlassen zu vermeiden. Für den Betrachter muss die Grundlage der Erhebung und  der Auszeichnung erkennbar sein.

Das „Skandalspiel“ Fortuna Düsseldorf gegen Hertha BSC Berlin in der juristischen Aufarbeitung

In der Causa Sport 3/2012, Seite 227, hat sich Dr. Joachim Rain unter der Überschrift „Führen nur physische Einwirkungen zu einer Mannschaftsschwächung?“ noch einmal mit den rechtlichen Aspekten des „Skandalspiels“ und seiner juristischen Aufarbeitung durch das Sport- und das Bundesgerichtes des DFB befasst.

Zur Erinnerung: Am 15.5.2012 fand in Düsseldorf das Rückspiel der Relegation zwischen Fortuna Düsseldorf und Hertha BSC Berlin statt. Kurz vor Ende der Nachspielzeit stürmten Tausende Zuschauer das Spielfeld, woraufhin der Schiedsrichter das Spiel für ca. 20 Minuten unterbrach und dann fortsetzte.

Die juristisch zu klärende Frage war, ob dies noch ein regelkonformer Spielverlauf war oder eine einen Einspruchsgrund darstellende Schwächung einer Mannschaft von außen. Während sich breite Teile der Medien und Öffentlichkeit dafür aussprachen, das Spiel zu wiederholen, konnte die Sportgerichtsbarkeit des DFB eine hinreichend spürbare Schwächung nicht feststellen, ebenso wenig eine Regelverletzung des Schiedsrichters bei seiner Entscheidung, das Spiel nur zu unter- statt abzubrechen bzw. es wieder anzupfeifen.

 

Porto oder Bordeaux – bitte sprechen Sie deutlich!

Eine Dame hatte nicht ganz dialektfrei (Sächsin) einen Flug nach Porto gebucht. Die Dame im Reisebüro verstand hingegen „Bordeaux“ und sandte der Beklagten ein Flugticket in die französische Weinregion. Vorliegend wurde der Dame obendrein noch zum Verhängnis, dass die Mitarbeiterin im Reisebüro den falschen Flug nach Bordeaux erst gebucht hatte, nachdem sie der Dame zweimal „in korrektem Hochdeutsch“ die Flugroute genannt haben will. Jetzt muss die Dame bezahlen: 294 EUR. (AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 16.03.2012 – 12 C 3263/11).

Das Gericht führt insofern aus:

dass die Klägerin das Reiseziel falsch verstanden hat, geht zulasten der Beklagten.

Versteht der Empfänger eine undeutlich gesprochene Erklärung falsch, so geht dies grundsätzlich zulasten des Erklärenden, der das Risiko dafür trägt, dass der Empfänger seine Worte auch erfassen kann. (Wendtland in Beck-OK § 130 Rn. 28)

Die gilt hier um so mehr als von Seiten der Klägerin – unwidersprochen, mehrmals das Flugziel Bourdeaux genannt worden ist.

Zu beachten ist, dass die Beklagte vor dem Amtsgericht in Bad Cannstatt, sprich in der Nähe von Stuttgart, verklagt wurde. Dass es hier aber ab und an mit dem Hochdeutschen so ein bisschen hakt, sollte doch auch allgemein bekannt sein.

Steuerberater darf ehrenamtlicher Geschäftsführer einer GmbH sein

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 26.09.2012 durch seinen 6. Senat ( BVerwG 8 C 6.12) in einem von uns vertretenen Fall entschieden, dass es einem Steuerberater erlaubt werden kann, ehrenamtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu sein, welche das Profigeschäft eines Fußballclubs betreibt. 

Der von Rechtsanwalt Christoph Schickhardt (Rechtsanwälte und Notare GRUB FRANK BAHMANN SCHICKHARDT ENGLERT, Ludwigsburg) vertretene Kläger  ist als Steuerberater mit eigener Praxis in Mönchengladbach tätig. Nach Ausgliederung des professionellen Fußballsports aus dem Verein durch Gründung einer GmbH ist der Kläger neben zwei hauptamtlichen und einem weiteren ehrenamtlichen Geschäftsführer zum weiteren Geschäftsführer bestellt. In dieser Funktion ist er ehrenamtlich tätig. Seinen Antrag, ihm für diese Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführung eine Ausnahmegenehmigung  zu erteilen, lehnte die Steuerberaterkammer Düsseldorf ab.

Dagegen klagte der Steuerberater und bekam das Recht zugesprochen: Das OVG für Nordrhein-Westfalen erkannte seinen Anspruch auf Erhalt einer Ausnahmegenehmigung an. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Steuerberaterkammer zurückgewiesen. Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Kläger als GmbH-Geschäftsführer zwar gewerblich tätig ist und dies einem Steuerberater im Allgemeinen nicht erlaubt sei. Eine Ausnahme komme allerdings dann in Betracht, wenn – wie im konkreten Fall – nachgewiesen werden kann, dass durch diese Tätigkeit eine Gefahr für die Erfüllung seiner standesrechtlichen Pflichten als Steuerberater nicht besteht. Den Nachweis, dass eine Interessenkollision im konkreten Fall nicht zu besorgen sei, hat nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Kläger geführt. Die von ihm beantragte Ausnahmegenehmigung war ihm daher zu erteilen. Dies ist eine höchstrichterliche Bestätigung des Bestrebens des Gesetzgebers einer Liberalisierung des Berufsrechts.