Heute in BILD: Appell an die Freunde des Fußballs

Bereits vor 10 Jahren hat Christoph Schickhardt sich intensiv für Eintracht Frankfurt eingesetzt. In mehreren Instanzen erkämpfte er damals die schon verlorene Lizenz für die Eintracht zurück. Jetzt ist Eintracht Frankfurt aufgrund Ausschreitungen von sogenannten Fans wieder in Bedrängnis geraten. In einem Exklusivinterview in BILD wendet sich Christoph Schickhardt mit einem Appell an die echten Freunde des Fußballsports. Christoph Schickhardt will 25.000,00 Euro an die Kinderkrebsstation der Frankfurter Uniklinik spenden unter der Bedingung, dass bis zum Saisonende weder in Heim- noch bei Auswärtsspielen Pyrotechnik gezündet wird und es auch zu keinen sonstigen Ausschreitungen seitens der Eintracht-Fans kommt.

Verletzung der Rechte des Tonträgerherstellers durch Sampling?

Im Dezember 2012 (AZ: I ZR 182/11 – Metall auf Metall II) musste der Bundesgerichtshof erneut über die Zulässigkeit der Verwendung aufgezeichneter Klänge und Rhythmussequenzen durch sogenanntes Sampling entscheiden. Der Bundesgerichtshof kam dabei zu der Überzeugung, dass die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger eingegriffen haben, indem sie den von den Klägern hergestellten Tonträgern im Wege des Sampling zwei Takte einer Rhythmussequenz mit einer Länge von etwa 2 Sekunden entnommen haben und diese für einen anderen Titel mit fortlaufender Wiederholung nutzten. 

Der Bundesgerichtshof ging dabei auch davon aus, dass eine freie Benutzung in jedem Fall dann ausscheidet, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen.

Sind Interviewfragen urheberrechtlich geschützt?

Das Landgericht Hamburg (AZ: 308 O 388/12) musste sich mit der Frage befassen, ob Interviewfragen als Sprachwerke urheberrechtlichen Schutz genießen. Dies wurde vom Gericht bejaht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie Raum für eine individuelle Gestaltung bieten und deswegen individuelles Schaffen erfordern. Bereits der Bundesgerichtshof hatte im Jahr 1981 (AZ: I ZR 29/79) entschieden, dass dann, wenn der Fragenkatalog über eine bloße mechanische und routinemäßige Zusammenstellung vorgegebener Fakten in Frageform hinausgehe, er eine eigene individuelle schöpferische Leistung darstelle und Urheberrechtsschutz genießt.

Ehrverletzende Äußerungen in Sozialen Netzwerken

  Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 13.08.2012 (AZ: 33 O 434/11) festgehalten, dass auch bei Äußerungen in Sozialen Netzwerken gilt, dass wenn nicht die sachliche Auseinandersetzung mit einer Person im Vordergrund, sondern ihre Herabsetzung durch Beleidigung und bewusst bösartig überspitzte Kritik, den Schwerpunkt bildet, es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt, die einen Anspruch der diffamierten Person auf Geldentschädigung nach sich zieht. Das Gericht stufte dabei Äußerungen wie „Du Nutte!!!!!!“, „… du Kacke!!!“, „sieht aus wie ne Mischung aus …, …, und …“, sowie „hat so nen ekeligen Cellulitiskörper pfui Teufel“ als nicht zulässige Schmähkritik ein.

Fristlose Kündigung wegen Beleidigung?

Der leitende Chefarzt einer Augenklinik ist von der städtischen Klinikums GmbH fristlos gekündigt worden. Die Klinikums GmbH stützt sich auf eine Mail, in der der Chefarzt den Geschäftsführer der Klinikums GmbH „untechnisch“ der Lüge und der Korruption bezichtigt hatte. Hintergrund dieser Äußerung ist eine von dem Chefarzt bereits seit langem monierte „Querfinanzierung“ der Klinikums GmbH, in deren täglichen Betrieb nach Auffassung des Arztes unberechtigt der Universität zustehende Landesmittel für Forschung und Lehre fließen. Der Rechtstreit hat somit auch eine politische Komponente.

 Der Chefarzt wird von unserem Arbeitsrechtsspezialisten Dr. Thomma vertreten, der vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung erhoben hat.

Rein juristisch geht es um die immer wieder relevante Frage, inwieweit Äußerungen beleidigenden Inhalts hinreichend für eine außerordentliche, fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind. Nicht jede entsprechende Äußerung berechtigt einen Arbeitgeber gleich zur Kündigung. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an – was liegt den Äußerungen zu Grunde, wie ist die „Vorgeschichte“, wurde die Äußerung öffentlich gegenüber Dritten oder „unter vier Augen“ getätigt etc. Soweit strafrechtliche Vorwürfe im Raum stehen, kommt es nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darauf an, ob der Arbeitnehmer zunächst eine interne Klärung der Angelegenheit versucht hat und hierbei gescheitert ist.

 

Auch im vorliegenden Fall wird das Gericht in eine detaillierte Einzelfalluntersuchung eintreten müssen. Der weitere Fortgang des Verfahrens ist mit Spannung zu erwarten.

 

Schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Das OLG Hamburg (Urteil vom 29.11.2011, Az.: 7 U 47/11) hat festgestellt, dass die Veröffentlichung von Fotografien einer Frau mit unbekleidetem Oberkörper, die während eines Strandaufenthaltes angefertigt wurden, eine schwere Persönlichkeitsverletzung darstellen und zu einem Schmerzensgeldanspruch führen können. Unerheblich ist es dabei nach Auffassung des OLG Hamburg, dass es sich bei der Frau um ein Fotomodel handelt, das nach der streitgegenständlichen Veröffentlichung Nacktfotos für ein Herrenmagazin hat anfertigen lassen.

Irreführung durch Unterlassen

Das Oberlandesgericht Hamm (I-4 U 59/12) hat entschieden, das eine Werbung mit der Aussage „Produkt des Jahres“ nicht ausreichend ist, um eine Irreführung durch Unterlassen zu vermeiden. Für den Betrachter muss die Grundlage der Erhebung und  der Auszeichnung erkennbar sein.

Eltern haften nicht zwingend für illegales Filesharing ihres minderjährigen Kindes

Heute hat der BGH durch Urteil entschieden (Urt. v. 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12), dass Eltern als Anschlussinhaber nicht zwangsläufig immer für eine Urheberrechtsverletzung ihrer Kinder im Rahmen von Filesharing haften. Im vorliegenden Fall ging es um die Haftung für ein 13-jähriges Kind. Dies zumindest dann nicht, wenn das Kind ausreichend belehrt worden ist von den Eltern z.B. über die illegale Teilnahme an Internettauschbörsen.

Trotz der Entscheidung heute sollte man es tunlichst unterlassen, die Schuld fortan grundsätzlich auf seine Kinder zu schieben, denn diese können unter Umständen auch haftbar sein für illegales Filesharing. Nichtsdestotrotz hat der Bundesgerichtshof heute entschieden, dass eine Verpflichtung der Eltern, die Internetnutzung durch ihr Kind zu überwachen und/oder den PC zu überprüfen und/oder dem Kind den Zugang zum Internet zu verweigern, grundsätzlich nicht besteht. Die Eltern seien überhaupt erst dann verpflichtet, schärfere Maßnahmen zu ergreifen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für ein rechtwidriges Verhalten des Kindes gibt, wie z.B. ein vorausgegangener bekannter bzw. ähnlicher Fall.

Demnach können Eltern fortan zwar grundsätzlich abgemahnt werden, müssen jedoch weder Anwaltskosten noch Schadenersatz bezahlen. Vielmehr darf nach dieser Entscheidung unter den dort vorhandenen Voraussetzungen die Abmahnung als Warnschuss betrachtet werden.

Fehlerhaftes Impressum: Nicht immer kann abgemahnt werden

Nicht immer kann ein fehlerhaftes Impressum von Mitbewerbern abgemahnt werden, wie nun die Richter des Kammergerichts Berlin im Rahmen einer aktuellen Entscheidung feststellten. Fehlt die Angabe der vertretungsberechtigten Person bei einem Gewerbe, so stelle dies regelmäßig kein wettbewerbswidriges Marktverhalten dar. Ansprüche sind daher nicht gegeben (KG Berlin – Beschluss vom 21.09.2012 – Az.: 5 W 204/12).

Im vorliegenden Fall lehnte das Kammergericht einen Wettbewerbsverstoß ab. Die europäischen  Richtlinien sähen bei juristischen Personen keine Verpflichtung zur Angabe eines gesetzlichen Vertreters vor. Das deutsche TMG schreibe in § 5 eine solche Angabe zwar vor, jedoch sei diese juristisch unerheblich. Dies vor allem deshalb, weil die europäischen Richtlinien abschließend und unmissverständlich alle Pflichten aufzählen würden. Das deutsche Gesetz sei daher nicht befugt, davon abzuweichen.

Demgemäß sei § 5 TMG vorliegend keine für den Wettbewerb relevante Marktverhaltensregel. Ansprüche eines Mitbewerbs sind mithin nicht gegeben.

Die Argumentation des Kammergerichts scheint durchaus interessant zu sein, denn demzufolge wäre der gesamte § 5 TMG möglicherweise nicht vereinbar mit dem Europarecht.